Rechtsprechung
| VGH Bayern, 14.04.2026 - 15 C 26.130 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; VwGO § 152 Abs. 1
Streitwertbeschwerde, bauaufsichtliches Einschreiten
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 18.09.2025 - RN 2 K 23.373
- VGH Bayern, 14.04.2026 - 15 C 26.130
- VGH Bayern, 14.04.2026 - 15 ZB 26.125
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 14.05.2025 - 15 C 25.632
Streitwert bei Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten
Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2026 - 15 C 26.130
Der Senat orientiert sich dabei in ständiger Rechtsprechung - ebenso wie die anderen Bausenate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - nicht nur bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung sondern auch bei einem klageweise geltend gemachten Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (…abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022), weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung und in beiden Fallkonstellationen die Bedeutung der Sache für den Kläger auf dem Wunsch beruht, von Beeinträchtigungen, die von einer baulichen Anlage oder von deren Nutzung auf dem Nachbargrundstück ausgehen, verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2025 - 15 C 25.632 - juris Rn. 2 m.w.N.).Rn. 3 Damit ist der im Streitwertkatalog 2013 in Nr. 9.7.1 empfohlene Rahmen einer Streitwertfestsetzung von 7.500 Euro bis 15.000 Euro eröffnet und bei einem einzelnen Streitgegenstand, der auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gerichtet ist, grundsätzlich ein Streitwert von mindestens 7.500 Euro als ermessensgerecht anzusehen (…vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2021 - 15 C 21.2401 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.5.2025 - 15 C 25.632 - juris Rn. 2).
- VGH Baden-Württemberg, 07.07.2025 - 3 S 461/25
Internetbekanntmachung von Bauleitplänen; Streitwert - neuer Streitwertkatalog
Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2026 - 15 C 26.130
Das Verwaltungsgericht hat hierbei auch zutreffend den Streitwertkatalog 2013 zugrunde gelegt (vgl. VGH BW, B.v. 7.7.2025 - 3 S 461/25 - juris Rn. 83). - VGH Bayern, 18.10.2021 - 15 C 21.2401
Streitwert beim geltend gemachten Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches …
Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2026 - 15 C 26.130
Rn. 3 Damit ist der im Streitwertkatalog 2013 in Nr. 9.7.1 empfohlene Rahmen einer Streitwertfestsetzung von 7.500 Euro bis 15.000 Euro eröffnet und bei einem einzelnen Streitgegenstand, der auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gerichtet ist, grundsätzlich ein Streitwert von mindestens 7.500 Euro als ermessensgerecht anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2021 - 15 C 21.2401 - juris Rn. 3;… BayVGH, B.v. 14.5.2025 - 15 C 25.632 - juris Rn. 2).
- OVG Saarland, 07.08.2026 - 2 E 94/26
Zur Anwendbarkeit des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025
Rn. 10 Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde obliegt dem Senat, weil die angefochtene Entscheidung von der Kammer getroffen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).[vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 23.6.2026 - 2 E 26/26 -, juris, Rn. 2 sowie BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 - 15 C 26.130 -, juris, Rn. 1][vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 23.6.2026 - 2 E 26/26 -, juris, Rn. 2 sowie BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 - 15 C 26.130 -, juris, Rn. 1].Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bestimmung des Streitwerts auf den Streitwertkatalog 2013 und nicht auf den Streitwertkatalog 2025 abzustellen ist, wenn eine Klage oder ein Antrag vor der Publikation des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 anhängig geworden ist.[vgl. hierzu etwa Urteil des Senats vom 9.10.2025 - 2 C 168/24 -, juris, Rn. 383, Beschluss des Senats vom 26.5.2026 - 2 E 21/26 -, n.v. Fn. 3 sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2026 - 1 E 210/25 -, juris; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 - 15 C 26.130 -, Rn. Juris unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.7.2025 - 3 S 461/25 -, juris, Rn. 83][vgl. hierzu etwa Urteil des Senats vom 9.10.2025 - 2 C 168/24 -, juris, Rn. 383, Beschluss des Senats vom 26.5.2026 - 2 E 21/26 -, n.v. Fn. 3 sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2026 - 1 E 210/25 -, juris; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 - 15 C 26.130 -, Rn. Juris unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.7.2025 - 3 S 461/25 -, juris, Rn. 83].
für den Fall der Klage eines Nachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung einen Streitwertrahmen von 7.500 Euro bis 15.000 Euro vor, wobei in der Rechtsprechung für Nachbarklagen grundsätzlich ein Streitwert von 7.500 Euro als ermessensgerecht angesehen wird.[vgl. etwa zuletzt Beschluss des Senats vom 21.7.2026 - 2 A 29/25 -, juris, Rn. 48 sowie BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 - 15 C 26.130 -, juris, Rn. 3][vgl. etwa zuletzt Beschluss des Senats vom 21.7.2026 - 2 A 29/25 -, juris, Rn. 48 sowie BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 - 15 C 26.130 -, juris, Rn. 3].
Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 - 15 C 26.130 -, juris, Rn. 4][vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.4.2026 - 15 C 26.130 -, juris, Rn. 4].
- VGH Bayern, 14.04.2026 - 15 ZB 26.125
Bauaufsichtliches Einschreiten, fehlende anwaltliche Vertretung
Daran ändern auch die mit Schreiben vom 30. März 2026 an das Verwaltungsgericht übermittelte Rüge unvollständiger Akteneinsicht verbunden mit einem "Antrag auf Fristverlängerung / Aussetzung" sowie die dem Verwaltungsgerichtshof übermittelte Begründung vom 8. April 2026, die die Klägerin im Rahmen ihrer Streitwertbeschwerde (Az. 15 C 26.130) dem Senat vorgelegt hat, nichts.Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen dessen Festsetzung die Streitbeschwerde des Klägers mit Beschluss des Senats vom selben Tag zurückgewiesen wird (Az. 15 C 26.130).
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