Rechtsprechung
| AG Coburg, 31.05.2001 - 15 C 360/01 |
Volltextveröffentlichung
- RA Kotz
AGB-Klausel: Ersatz der Mehrwertsteuer bei Kasko-Schaden
Wird zitiert von ...
- LG Erfurt, 11.01.2002 - 2 S 245/01
Kaskoversicherung - Ohne Reparatur keine Mehrwertsteuer?
Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung, nach er es sich bei einer in den AKB verwendeten Klausel des Versicherers über die Nichterstattung der Mehrwertsteuer im Falle nur fiktiver Schadensabrechnung im Rahmen der Kaskoversicherung durch den Versicherungsnehmer um eine Überraschungsklausel im Sinne des § 3 AGBG handelt, da sie nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich ist, dass der Versicherungsnehmer mit ihrer Verwendung nicht zu rechnen braucht (vgl. AG Koblenz DAR 2000, 73-74), ist mit den Vertretern der Gegenmeinung eine Unwirksamkeit gem. § 3 AGBG aus folgenden Gründen abzulehnen (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207; LG München I NVersZ 2000, 529; AG Aachen Schaden-Praxis 2001, 174; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99).Infolge der drucktechnisch und systematisch zutreffenden Einordnung in die Vorschrift des § 13 AKB unter der Überschrift ?Ersatzleistung?, insbesondere in die konkreten Bestimmungen über den Umfang des Ersatzes im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs in § 13 V AKB, ist vielmehr eine zwar komplexe, aber inhaltlich klar umrissene und aufeinander abgestimmte Regelung geschaffen worden, die weder inhaltlich noch gestalterisch verwirrend oder unübersichtlich ist, so dass mit der Kenntnisnahme durch den Versicherungskunden zu rechnen ist (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207: LG München I NVersZ 2000, 529; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01).
Entgegen der in der Rechtsprechung teilweise bejahten Unwirksamkeit einer Bestimmung über die Nichterstattung der abstrakt auf Gutachtenbasis abgerechneten Mehrwertsteuer (vgl. AG Münster NVersZ 2001, 175 allerdings für eine inhaltlich etwas abweichend gefasste Klausel) ist mit den Vertretern der Gegenauffassung (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207; LG München I NVersZ 2000, 529; AG Aachen Schaden-Praxis 2001, 174; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99) das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 I, II Nr. 1 AGBG der Klägerin als Versicherungsnehmerin infolge der Abweichung der Regelung des § 13 V 5 AKB von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Vorschriften hier zu verneinen.
Auch die Argumentation der Klägerin und der Vertreter der Gegenmeinung, die Klausel des § 13 V 5 AKB enthalte wegen der Abweichung von der im allgemeinen Schadensrecht anerkannten Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung durch einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten eine unbillige Einschränkung des Deckungsversprechens, überzeugt ? wie im Rahmen der Prüfung des § 3 AGBG dargestellt ? schon wegen der Verschiedenheit der Regelungsgegenstände des Versicherungs- und Schadensrechts, des allgemeinen und des versicherungsrechtlichen Schadensbegriffs (vgl. BGH NJW 1985, 1222 m. w. N.) sowie der nur im Versicherungsvertragsrecht herrschenden Vertrags- und Gestaltungsfreiheit der Parteien nicht (vgl. LG München I NVersZ 2000, 529: AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99).
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