Rechtsprechung
| VGH Bayern, 22.10.2004 - 15 NE 04.2669 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Bayern, 09.03.2006 - 1 NE 05.2972
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Normenkontrolle …
7/4324, S. 12) oder ob - wie bei § 123 VwGO - eine auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellende Stufenprüfung vorzunehmen ist (BayVGH vom 22.10.2004 15 NE 04.2669; NdsOVG vom 30.8.2001 BRS 64 Nr. 62; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 RdNr. 152 ff.). - VGH Bayern, 29.12.2005 - 1 NE 05.2818
Bestimmung der maßgeblichen Tiefe von Abstandsflächen im Bebauungsplan
7/4324, S. 12) oder ob - wie bei § 123 VwGO - eine Stufenprüfung vorzunehmen ist, bei der entscheidend auch auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist (BayVGH vom 22.10.2004 15 NE 04.2669; NdsOVG vom 30.8.2001 BRS 64 Nr. 62;… Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO , § 47 RdNr. 152 ff.). - VGH Bayern, 27.06.2008 - 15 NE 08.1522
Kein Ladungsmangel wegen fehlender Unterlagen zu Tagesordnungspunkt einer …
Vorläufiger Rechtsschutz kommt danach im Grundsatz nur in Betracht, wenn der (weitere) Vollzug der Norm vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer dem Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BayVGH vom 22.10.2004 15 NE 04.2669; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNrn. 159 ff. zu § 47 m.w.N.). - VGH Bayern, 01.09.2008 - 15 NE 08.1507
Normenkontrolle; einstweiliger Rechtsschutz; Einbeziehungssatzung; Verstoß gegen …
Vorläufiger Rechtsschutz kommt danach im Grundsatz nur in Betracht, wenn der (weitere) Vollzug der Norm vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer dem Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Oktober 2003 Az. 15 NE 03.2580 und vom 22.10.2004 Az. 15 NE 04.2669; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNrn. 159 ff. zu § 47 m.w.N.).
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