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Rechtsprechung
   LG Osnabrück, 21.03.2012 - 15 Qs 12/12, 15 Qs 144 Js 82011/11 - 12/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,48064
LG Osnabrück, 21.03.2012 - 15 Qs 12/12, 15 Qs 144 Js 82011/11 - 12/12 (https://dejure.org/2012,48064)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.03.2012 - 15 Qs 12/12, 15 Qs 144 Js 82011/11 - 12/12 (https://dejure.org/2012,48064)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 21. März 2012 - 15 Qs 12/12, 15 Qs 144 Js 82011/11 - 12/12 (https://dejure.org/2012,48064)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verteidigervergütung; Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 14 Abs. 1 S. 4; RVG Nr. 5100 VV
    Gebührenfestsetzung der notwendigen Auslagen für die Tätigkeit eines Verteidigers in einem Bußgeldverfahren bzgl. des Vorwurfs des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebührenfestsetzung der notwendigen Auslagen für die Tätigkeit eines Verteidigers in einem Bußgeldverfahren bzgl. des Vorwurfs des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13

    Mittelgebühr, Termingebühr, Bußgeldverfahren

    Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen hat, ist - auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren - nach überwiegend vertretener Auffassung, die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilt wird, grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Gebührenrahmens (…vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10;… Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, VV 5100, Vorbem. Rdn. 5;… Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Auflage, vor § 105, Rdn. 42b; LG Düsseldorf, JurBüro 2007, 84; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [bei juris]; LG Potsdam, JurBüro 2013, 189; aA LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [bei juris], das dem Verteidiger bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr zugesteht).

    Denn mit der Terminsgebühr wird ausschließlich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Termin abgegolten; die Vorbereitung des Termins fällt in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 3. Februar 2009, 4 Qs 172/08; LG Hannover, Beschluss vom 25. November 2011, 48 Qs (OWi) 134/11; LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [jeweils bei juris]).

  • LG Halle, 18.12.2019 - 3 Qs 117/19

    Ordnungswidrigkeitsgebührenrahmen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

    Berücksichtigt man, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, erfasst, ist der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hier als unterdurchschnittlich anzusehen (vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss vom 21.03.2012 - Az.: 15 Qs 12/12, Rn. 6; LG Duisburg…, Beschluss vom 15.05.2014 - 69 Qs 10/14 -, Rn. 3; LG Hannover…, Beschluss vom 03.02.2014 - 48 Qs 79/13 -, Rn. 13; jeweils zitiert nach juris).
  • LG Osnabrück, 17.11.2023 - 15 Qs 39/23

    Straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren, Rahmengebühren, angemessene Gebühren

    Das anwaltliche Gebührenrecht ist gerade so konzipiert, dass es Fälle geben kann, in denen die Vergütung nicht kostendeckend ist, was aber dadurch ausgeglichen wird, dass im Gegensatz dazu in anderen Fällen im Hinblick auf den Arbeitsaufwand eine unverhältnismäßig hohe Vergütung erfolgt (ständige Rechtsprechung des LG Osnabrück, vgl. nur LG Osnabrück, Beschluss vom 21.03.2012 -15 Qs 12/12; zur Mischkalkulation auch OLG München, Urteil vom 11.11.2004 - 1 U 4066/04 zum damals geltenden § 12 BRAGO).
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