Rechtsprechung
| OLG Köln, 27.04.1993 - 15 U 193/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bezeichnung einer Person als Neofaschist als eine durch Art. 5 Grundgesetz (GG) geschützte Meinungsäußerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 23.09.1992 - 28 O 91/92
- OLG Köln, 27.04.1993 - 15 U 193/92
Papierfundstellen
- afp 1993, 755
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73
Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit
Auszug aus OLG Köln, 27.04.1993 - 15 U 193/92
Wer aber - wie der Kläger - in dieser Weise zu Grundfragen des Gemeinschaftslebens betont Stellung bezieht, muß unter Umständen auch eine scharfe, übersteigerte Kritik durch seine Gegner hinnehmen, die sich in ihrer entgegengesetzten Grundeinstellung angegriffen fühlen und seinen Standpunkt als unangemessen, verfehlt oder anstößig empfinden (vgl. BGH v. 18. Juni 1974, NJW 1974, 1762, 1763 - Kriegstreiber und Demagoge -).Unter diesen Umständen hätte der Beklagte die Berechtigung zu der den Kläger abwertenden Äußerung nur abgesprochen werden können, wenn ihr auch vom eigenen Standpunkt der Beklagten aus jede Grundlage gefehlt, wenn die Beklagte also in Diffamierungsabsicht gehandelt hätte und es ihr vor allem um eine Schmähung des Klägers gegangen wäre (vgl. u.a. BGH v. 18. Juni 1974 a.a.O.).
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
Auszug aus OLG Köln, 27.04.1993 - 15 U 193/92
Vorauszuschicken ist, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. die Beschlüsse des BVerfG vom 26. Juni 1991, NJW 1991, 95, 96 [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89] , v. 9. Oktober 1991, NJW 1992, 1439 ff. [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88] und v. 9. Juni 1992, NJW 1993, 916 f.), der der Senat folgt, in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art von folgenden Grundsätzen auszugehen ist: Art. 5 GG schützt die Meinungsfreiheit nicht nur im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des einzelnen, sondern auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat. - BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
Postmortale Schmähkritik
Auszug aus OLG Köln, 27.04.1993 - 15 U 193/92
Vorauszuschicken ist, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. die Beschlüsse des BVerfG vom 26. Juni 1991, NJW 1991, 95, 96 [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89] , v. 9. Oktober 1991, NJW 1992, 1439 ff. [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88] und v. 9. Juni 1992, NJW 1993, 916 f.), der der Senat folgt, in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art von folgenden Grundsätzen auszugehen ist: Art. 5 GG schützt die Meinungsfreiheit nicht nur im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des einzelnen, sondern auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat.
- BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 327/91
Unzutreffende Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung, …
Auszug aus OLG Köln, 27.04.1993 - 15 U 193/92
Soweit es um die Bestimmung des Aussagegehalts der in Rede stehenden Erklärung vom 1. Oktober 1991 geht, müssen auch die weiteren Äußerungen in die Betrachtung mit einbezogen werden, die die Beklagte bis zu dieser Phase der Diskussion zur Abtreibungsproblematik (nur im Rahmen der Erörterung dieses Unterthemas der Sendung hat sich die Beklagte zur Person des Klägers und zur Europäischen Ärzteaktion - dessen Vorsitzender der Kläger ist - geäußert) getan hatte (vgl. dazu u.a. BVerfG v. 19. Dezember 1991, NJW 1992, 2013, 2014 [BVerfG 19.12.1991 - 1 BvR 327/91] - "Nazi" - und v. 10. Juli 1992, NJW 1992, 2750, 2751 [BVerfG 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91] - "potentielle Mörder" -). - BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91
Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur …
Auszug aus OLG Köln, 27.04.1993 - 15 U 193/92
Soweit es um die Bestimmung des Aussagegehalts der in Rede stehenden Erklärung vom 1. Oktober 1991 geht, müssen auch die weiteren Äußerungen in die Betrachtung mit einbezogen werden, die die Beklagte bis zu dieser Phase der Diskussion zur Abtreibungsproblematik (nur im Rahmen der Erörterung dieses Unterthemas der Sendung hat sich die Beklagte zur Person des Klägers und zur Europäischen Ärzteaktion - dessen Vorsitzender der Kläger ist - geäußert) getan hatte (vgl. dazu u.a. BVerfG v. 19. Dezember 1991, NJW 1992, 2013, 2014 [BVerfG 19.12.1991 - 1 BvR 327/91] - "Nazi" - und v. 10. Juli 1992, NJW 1992, 2750, 2751 [BVerfG 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91] - "potentielle Mörder" -). - BVerfG, 09.06.1992 - 1 BvR 824/90
Juden - Mord - Tötung - Ausschwitz - Beleidigung - Ausschwitz-Lüge
Auszug aus OLG Köln, 27.04.1993 - 15 U 193/92
Vorauszuschicken ist, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. die Beschlüsse des BVerfG vom 26. Juni 1991, NJW 1991, 95, 96 [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89] , v. 9. Oktober 1991, NJW 1992, 1439 ff. [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88] und v. 9. Juni 1992, NJW 1993, 916 f.), der der Senat folgt, in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art von folgenden Grundsätzen auszugehen ist: Art. 5 GG schützt die Meinungsfreiheit nicht nur im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des einzelnen, sondern auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat.
- OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter …
Die Bezeichnung als "(Neo-)Nazi" kann angesichts des historischen Bedeutungsgehalts einer solchen Qualifizierung nur negativ und diskreditierend verstanden werden (OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1050, 1051; vgl. auch OLG Köln AfP 1993, 755 unter A. II. zur Bezeichnung als "Neofaschist").Nichts anderes gilt für den davon abgeleiteten Begriff "Neonazi" (…EGMR NJW 2014, 3501 Rn. 45) und den Begriff "Neofaschist" (EGMR, ebenda, unter Hinweis auf ein Urteil vom 14.12.2000, 29372/02 Nr. 40; OLG Köln AfP 1993, 755).
- OLG Nürnberg, 22.10.2019 - 3 U 1523/18
Persönlichkeitsrechtsschutz bei Bezeichnung einer Person als Antisemit
Gleiches gilt für die Bezeichnungen "anerkanntes Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus u. Fremdenfeindlichkeit" (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.01.2016 - 16 U 87/15), "bekannter Neonazi" (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015 - 4 U 101/15), "Neofaschist" (OLG Köln, Urteil vom 27.04.1993 - 15 U 193/92), da diese auch vom eigenen politischen Standpunkt abhängen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".