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| OLG Schleswig, 19.06.2013 - 15 WF 200/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 51
Wird zitiert von ... (4)
- AG Flensburg, 24.09.2015 - 90 F 16/15
Wesentlichkeit einer Wertänderung bei Änderung des Ausgleichswerts nur eines …
Rn. 34 Der Verfahrenswert folgt grundsätzlich aus § 50 Abs. 1 S. 1 1. Alt FamGKG und errechnet sich prinzipiell nach den maßgeblichen Nettoeinkommen der beteiligten Ehegatten - hier: allein des Antragstellers - zum Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens (vgl. OLG Schleswig v. 19.06.2013, 15 WF 200/13 - juris Rn. 8 = FamRZ 2014, 237). - KG, 18.03.2019 - 19 WF 24/19
Versorgungsausgleichsverfahren: Verfahrenswert für Abänderungsverfahren
Rn. 13 Nach anderer Auffassung bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG mit 20 Prozent des dreifachen Nettomonatseinkommens (…so OLG Hamm v. 27.7.2017, 10 UF 72/17, Rn. 9; OLG Schleswig v. 19.6.2013, 15 WF 200/13;… MüKo-Schindler, FamFG 3. A., Anhang zu §§ 80-85 FamFG, Teil 2, Rn. 248;… wohl auch Brandenburgisches OLG v. 24.3.2011, 13 WF 38/11 Rn. 7). - OLG Hamm, 16.10.2013 - 2 WF 4/13
Gegenstandswert im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs
Rn. 12 Der Senat folgt der Ansicht des OLG Bremen (Beschluss vom 2.7.2012, Az. 4 WF 69/12, FamRZ 2013, 724), dass für Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die erste Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG anwendbar ist und nicht die zweite Alternative, die einen Ansatz von 20 % für jedes Anrecht vorsieht (…in diesem Sinne wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 50 FamGKG Rn. 4 ff. m. w. N.; a. A. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 19.6.2013, Az. 15 WF 200/13, AGS 2013, 343). - OLG Oldenburg, 15.07.2022 - 4 WF 96/22
Beschwerde gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss; Wert eines …
Rn. 8 bb) Entgegen anderer teilweise vertretener Ansicht ist § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG auch nicht analog auf Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG anzuwenden (so aber etwa OLG Schleswig, Beschluss v. 19. Juni 2013, 15 WF 200/13, FamRZ 2014, 237-238 und OLG Hamm, Beschluss v. 27. Juli 2017, 10 UF 72/17, NJW-RR 2017, 1415 = FamRZ 2018, 257-258, beide zitiert nach Juris).
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