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| OLG Koblenz, 11.02.1985 - 15 WF 81/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1985, 624
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im …
Auszug aus OLG Koblenz, 11.02.1985 - 15 WF 81/85
Es besteht kein Anlaß, § 121 Abs. 2 ZPO von der umfassenden Verweisung des § 14 FGG auszunehmen; insbesondere läßt sich solches nicht mit der zu § 379 Abs. 3 StPO ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 1983 (NJW 1983, 1599) begründen, auf die sich die Gegenmeinung (…OLG Hamm aaO zum Umgangsrecht) stützt. - OLG Nürnberg, 15.04.1983 - 11 WF 412/83
Auszug aus OLG Koblenz, 11.02.1985 - 15 WF 81/85
Der Versorgung der Kinder trägt die Einordnung der Antragsgegnerin in die Spalte 2 der Tabelle (zwei Unterhaltsberechtigte) mit der Folge eines in diese eingearbeiteten, über dem Wert von 575 DM (monatliche Unterhaltszahlungen) liegenden Freibetrages hinreichend Rechnung (OLG Nürnberg FamRZ 1984, 409, und Senatsbeschluß vom 2. November 1984 - 15 WF 1104/84 - n.v.).
- OLG Brandenburg, 21.04.2008 - 10 WF 73/08
Zurückweisung gesonderter Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein …
Dieser Grundsatz der Waffengleichheit gilt im Hinblick auf § 14 FGG auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Senat, FamRZ 2007, 57; OLG Hamm, FamRZ 1985, 623; OLG Koblenz, FamRZ 1985, 624; OLG Köln, FamRZ 1998, 251 [OLG Köln 07.08.1997 - 14 WF 95/97] ;… FamVerf/Gutjahr, § 4, Rz. 74; a. A. OLG Hamm, FamRZ 1984, 1245; OLG Nürnberg, FamRZ 1995, 371 f. [OLG Nürnberg 17.02.1994 - 7 WF 358/94] ;… Keidel/ Zimmermann, a.a.O., § 14, Rz. 23, allerdings mit dem Hinweis in Fn. 64, dass sich im Verfahren der Umgangsregelung die Eltern als Gegner gegenüber ständen; vgl. hierzu auch KG, KGR 1999, 105). - OLG Celle, 06.03.1989 - 12 WF 28/89 Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß selbst in einfach gelagerten Fällen Ä wie dem vorliegenden Ä der Partei im Rahmen bewilligter PKH nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, falls die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (so im Ergebnis auch OLG Koblenz, FamRZ 1985, 624; OLG Köln, FamRZ 1987, 180 [hier: IV (470) 232 c-d]; OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 963 [hier: IV (470) 240 a], unter Aufgabe seines früher abweichenden Standpunkts ..).
- OLG Hamm, 18.12.1986 - 3 WF 388/86 Auch wenn es sich bei den Verfahren der vorliegenden Art nicht um echte kontradiktorische Verfahren handelt, so zeigt die Praxis doch oft, daß gerade der Streit um die Kinder sehr oft ausgesprochen heftig geführt wird, und sich von den typischen kontradiktorischen ZPO-Verfahren nicht unterscheidet, zumal die Kindeseltern sich regelmäßig als Verfahrensgegner betrachten (so insbesondere der hiesige 2. Familiensenat - FamRZ 1985, 623; zustimmend auch der hiesige 7. Familiensenat - FamRZ 1986, 488; OLG Koblenz FamRZ 1985, 624; OLG Köln FamRZ 1986, 1015 ff).
- OLG Köln, 03.11.1986 - 14 WF 208/86 Ebenso wie vorst. zu c (uneingeschränkte Geltung des § 121 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative, ZPO im isolierten Umgangsrechts- bzw. Sorgerechtsverfahren aufgrund der Verweisungsnorm des § 14 FGG ) entschied der 21. Zivilsenat Ä FamSenat des OLG Köln (Beschluß - 21 WF 191/85 - v. 31.10.85, in FamRZ 1986 Heft 10 S. 1015) sowie das OLG Koblenz (Beschluß - 15 WF 81/85 - v. 11.2.85, in FamRZ 1985 Heft 6 S. 624).
- OLG Oldenburg, 09.07.1987 - 12 WF 55/87
Pkh, Beiordnung, Rechtsanwalt, Streitfreiheit, Prozeßkostenhilfe
Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Ansicht zu folgen ist, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Verfahren wie dem vorliegenden uneingeschränkt Anwendung findet (vgl. dazu die gegensätzlichen Entscheidungen der Familiensenate des OLG Hamm: 2. FamS: FamRZ 85, 623 und FamRZ 86, 82; 6. FamS: MDR 83, 409; 7. FamS: AnwBl. 83, 34 und FamRZ 86, 488; 10. FaS: FamRZ 84, 1245; ferner OLG Koblenz FamRZ 85, 624; OLG Köln, FamRZ 86, 1015; OLG Zweibrücken, FamRZ 85, 829 und RPfl85, 505; Lemke, JurBüro 1985, 1602 f.). - OLG Köln, 31.10.1985 - 21 WF 191/85 Die von der Antragsgegnerin nachgesuchte Beiordnung eines Rechtsanwalts ist bereits wegen des in § 121 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 ZPO niedergelegten Grundsatzes der Waffengleichheit geboten, weil der Antragsteller seinerseits anwaltlich vertreten ist (OLG Hamm [2. FamS] FamRZ 1985, 623; OLG Koblenz FamRZ 1985, 624).
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