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Weitere Entscheidung unten: VerfGH Sachsen, 26.03.2009

Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08, 59-IV-08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,17613
VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08, 59-IV-08 (https://dejure.org/2008,17613)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16.10.2008 - 15-IV-08, 59-IV-08 (https://dejure.org/2008,17613)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - 15-IV-08, 59-IV-08 (https://dejure.org/2008,17613)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Verfassungsbeschwerden gegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 a.E. Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz, Verletzung der Betreiber von Diskotheken in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz (SächsNSG) i.F. von für Jugendliche nicht zugänglichen Diskotheken und bei Ausschluss der Möglichkeit der Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen; Angebot von Tanzmöglichkeiten im abgetrennten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 245 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    Den am Markt Tätigen ist danach auch garantiert, die Bedingungen ihrer Marktteilnahme eigenverantwortlich zu bestimmen, insbesondere Art und Qualität der angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen und damit den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Der Bund hat diesbezüglich von einer ihm gegebenenfalls zustehenden Gesetzgebungskompetenz keinen oder zumindest keinen abschließenden Gebrauch gemacht (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und eingeschlossen der besondere Gesundheitsschutz bei Minderjährigen gehört zu den legitimen Aufgaben des Staates und stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; BVerfGE 7, 377 [414]).

    Angesichts der in der Wissenschaft überwiegend vertretenen Meinung, mit dem Passivrauchen seien schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden, beruht die Einschätzung des Gefährdungspotentials auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch BVerfGE 95, 173 [184 f.]).

    Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [72]).

    Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte freie Berufsausübung, nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 m.w.N.).

    Selbst den dargestellten gruppendynamischen Prozessen kann auf weniger belastende Weise dadurch entgegengewirkt werden, dass die Attraktivität der Raucherräume reduziert wird, insbesondere indem den Betreibern untersagt wird, Tanzmöglichkeiten in diesen Räumlichkeiten anzubieten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 SächsNSG ist hingegen nicht an dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 31 Abs. 1 SächsVerf zu messen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Entsprechendes hat in Fällen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses zu gelten, insbesondere dann, wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil von 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Dass hiermit Umsatzausfälle einhergehen, die der Beschwerdeführer zu 2) vorliegend als nicht unerheblich beschreibt, liegt nahe (vgl. auch BVerfG, Urteil von 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

  • BVerfG, 14.01.2009 - 1 BvR 906/08

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    Den am Markt Tätigen ist danach auch garantiert, die Bedingungen ihrer Marktteilnahme eigenverantwortlich zu bestimmen, insbesondere Art und Qualität der angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen und damit den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Der Bund hat diesbezüglich von einer ihm gegebenenfalls zustehenden Gesetzgebungskompetenz keinen oder zumindest keinen abschließenden Gebrauch gemacht (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und eingeschlossen der besondere Gesundheitsschutz bei Minderjährigen gehört zu den legitimen Aufgaben des Staates und stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; BVerfGE 7, 377 [414]).

    Angesichts der in der Wissenschaft überwiegend vertretenen Meinung, mit dem Passivrauchen seien schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden, beruht die Einschätzung des Gefährdungspotentials auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch BVerfGE 95, 173 [184 f.]).

    Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [72]).

    Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte freie Berufsausübung, nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 m.w.N.).

    Selbst den dargestellten gruppendynamischen Prozessen kann auf weniger belastende Weise dadurch entgegengewirkt werden, dass die Attraktivität der Raucherräume reduziert wird, insbesondere indem den Betreibern untersagt wird, Tanzmöglichkeiten in diesen Räumlichkeiten anzubieten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 SächsNSG ist hingegen nicht an dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 31 Abs. 1 SächsVerf zu messen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Entsprechendes hat in Fällen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses zu gelten, insbesondere dann, wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil von 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Dass hiermit Umsatzausfälle einhergehen, die der Beschwerdeführer zu 2) vorliegend als nicht unerheblich beschreibt, liegt nahe (vgl. auch BVerfG, Urteil von 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Rentenüberleitung V

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich typisierende Regelungen erlassen darf (vgl. dazu BVerfGE 100, 59 [90]; 111, 115 [137]).

    Eine mögliche Befugnis zur Typisierung entbindet nicht davon, die grundsätzlichen Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten (vgl. BVerfGE 111, 115 [137]).

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    Regelungen zur Berufsausübung sind dann mit Art. 28 Abs. 1 SächsVerf vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 95, 173 [183]; 103, 1 [10]; 106, 181 [192]).

    Angesichts der in der Wissenschaft überwiegend vertretenen Meinung, mit dem Passivrauchen seien schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden, beruht die Einschätzung des Gefährdungspotentials auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch BVerfGE 95, 173 [184 f.]).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    Da die beanstandete Regelung die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit im Bereich der Berufsausübung betrifft, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 28 Abs. 1 SächsVerf findet, ist für eine Prüfung am Maßstab des Grundrechts aus Art. 15 SächsVerf ebenso wenig Raum (vgl. BVerfGE 30, 292 [335 f.]).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung gewerblicher Einkünfte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 [180]).
  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    Der Verfassungsgerichtshof hat das Gesetz, nicht aber die subjektiven Absichten des Gesetzgebers, auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und hierbei in erster Linie vom objektiven Gehalt der Norm auszugehen (SächsVerfGH, JbSächsOVG 14, 9 [15]; vgl. auch BVerfG NJW 1998, 1776 [1777]).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich typisierende Regelungen erlassen darf (vgl. dazu BVerfGE 100, 59 [90]; 111, 115 [137]).
  • VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [72]).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08
    Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und eingeschlossen der besondere Gesundheitsschutz bei Minderjährigen gehört zu den legitimen Aufgaben des Staates und stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; BVerfGE 7, 377 [414]).
  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Zahnheilkunde

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08

    Verfassungsbeschwerden gegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 Sächsisches …

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 30-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes …

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 44-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes …

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 28-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes …

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 42-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes …

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 36-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes …

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 34-IV-08

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes …

  • VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08

    § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsNSG i.V.m. § 3 Nr. 3 SächsNSG verstoßen gegen Art. 28 Abs. …

    Das Rauchverbot wirkt sich unmittelbar auf die Berufsausübungsfreiheit der Spielhallenbetreiber aus (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59- IV-08) und ist nicht nur als reflexartige Beeinträchtigung des Grundrechts zu qualifizieren.

    Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit der Gesetzgeber davon ausgegangen ist (vgl. allgemein Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend vom 21. September 2007 - Drs. 4/9753), dass sich mit einem an die unternehmerische Entscheidungsfreiheit anknüpfenden Schutzkonzept die angestrebte wirksame Vorbeugung von Gesundheitsgefahren nicht ausreichend verwirklichen lässt (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Mit diesem auch im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren beibehaltenen, die wechselseitigen Belange ausgleichenden Schutzkonzept (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend vom 21. September 2007 - Drs. 4/9753) hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, den Eingriff in die Berufsfreiheit der Gastwirte dadurch abzumildern, dass sie ihren Gästen in abgetrennten, besonders gekennzeichneten Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfen und ihre Leistungsangebote mithin auch für Personen attraktiv gestalten können, die auf das Rauchen nicht verzichten wollen (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36- IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08 und SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Ungeachtet dessen könnten Aspekte des Kinder- und Jugendschutzes einen Ausschluss von der Möglichkeit, abgetrennte Raucherräume einzurichten, ohnehin nur insoweit stützen, als eine differenzierende Behandlung zur Verwirklichung dieses Schutzzieles erforderlich ist (vgl. dazu Sächs- VerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Damit sind aber zugleich Nachfolgeeffekte bei jungen Erwachsenen akzeptiert worden, die nicht in gleichheitswidriger Weise nur in Spielhallen unterbunden werden dürfen (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Dass von in Spielhallen eingerichteten Raucherräumen ein größeres Gefährdungspotential ausgehen könnte als von denjenigen in Gaststätten, liegt ebenso wenig nahe, sodass auch derartige Erwägungen den generellen Begünstigungsausschuss nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. Sächs- VerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

    Entsprechendes hat in Fällen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses zu gelten, insbesondere dann, wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).

  • OVG Sachsen, 05.07.2023 - 5 A 1421/18

    Zitiergebot; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Rundfunkänderungsstaatsvertrag; …

    Vorschriften, die der Gesetzgeber in Ausführung verfassungsrechtlicher Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen und Schrankenziehungen erlässt, stellen keine Grundrechtseinschränkungen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf dar (SächsVerfGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08/Vf. 59-IV-08 - vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 -, juris Rn. 93 m. w. N.;… Beschl. v. 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 - BVerfGE 64, 72, juris Rn. 26 ff.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 22.10.2008 - LVG 3/08

    Verfassungsrechtliche Qualifizierung des Passivrauchens als Gefahr für die …

    Die Betreiber der Gaststätten und Diskotheken werden für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Ziele durch die Pflicht zur Durchsetzung des Rauchverbotes auch gegenüber den Gästen durch den Staat in Dienst genommen (SächsVerfGH, Beschl. vom 16.10.2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08 - S. 7).
  • OVG Sachsen, 03.04.2019 - 5 A 332/15

    Rundfunkbeitrag; Verfassung; Zitiergebot; Datenschutz; Landesrecht; …

    Vorschriften, die der Gesetzgeber in Ausführung verfassungsrechtlicher Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen und Schrankenziehungen erlässt, stellen keine Grundrechtseinschränkungen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf dar (SächsVerfGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08/Vf. 59-IV-08 -).
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   VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 15-IV-08   

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