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   VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08 (HS), 28-IV-08 (HS), 30-IV-08 (HS), Vf. 34-IV-08 (HS), Vf. 36-IV-08 (HS), Vf. 42-IV-08 (HS), Vf. 44-IV-08 (HS)   

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VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08 (HS), 28-IV-08 (HS), 30-IV-08 (HS), Vf. 34-IV-08 (HS), Vf. 36-IV-08 (HS), Vf. 42-IV-08 (HS), Vf. 44-IV-08 (HS) (https://dejure.org/2008,11536)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16.10.2008 - 26-IV-08 (HS), 28-IV-08 (HS), 30-IV-08 (HS), Vf. 34-IV-08 (HS), Vf. 36-IV-08 (HS), Vf. 42-IV-08 (HS), Vf. 44-IV-08 (HS) (https://dejure.org/2008,11536)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - 26-IV-08 (HS), 28-IV-08 (HS), 30-IV-08 (HS), Vf. 34-IV-08 (HS), Vf. 36-IV-08 (HS), Vf. 42-IV-08 (HS), Vf. 44-IV-08 (HS) (https://dejure.org/2008,11536)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes (SächsNSG) i.F.v. Ein-Raum-Gaststätten ohne Möglichkeit zur Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen; Anwendbarkeit des Rauchverbots in Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche und ohne ...

  • VerfGH Sachsen

    Verfassungsbeschwerden gegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz, Verletzung der Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden der Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten und Diskotheken gegen das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz erfolgreich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sachsen: Verfassungsbeschwerden der Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten und Diskotheken gegen das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz erfolgreich - Gesetzgeber muss das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz überarbeiten

Verfahrensgang

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08 (HS), 28-IV-08 (HS), 30-IV-08 (HS), Vf. 34-IV-08 (HS), Vf. 36-IV-08 (HS), Vf. 42-IV-08 (HS), Vf. 44-IV-08 (HS)
  • VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 26-IV-08
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08
    Da der Gesetzgeber die Freiheit der Gastwirte beschränkt, selbst darüber zu befinden, ob sie ihre Leistungen auch Tabak rauchenden Gästen anbieten wollen, sofern nicht die Ausnahme nach § 3 Nr. 3 SächsNSG eingreift, wird in das durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf garantierte Recht eingegriffen, die Bedingungen der Marktteilnahme eigenverantwortlich zu bestimmen, insbesondere Art und Qualität der angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen und damit den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Der Bund hat diesbezüglich von einer ihm gegebenenfalls zustehenden Gesetzgebungskompetenz keinen oder zumindest keinen abschließenden Gebrauch gemacht (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; BVerfGE 7, 377 [414]).

    Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und eingeschlossen der besondere Gesundheitsschutz bei Minderjährigen gehört zu den legitimen Aufgaben des Staates und stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Unter Berücksichtigung des ihm von Verfassungs wegen zustehenden Prognose- und Einschätzungsspielraums durfte er auf der Grundlage der in der Gesetzesbegründung (Drs. 4/8621) angegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisse - die der vorherrschenden Einschätzung in der Wissenschaft entsprechen - davon ausgehen, dass Tabakrauchbelästigungen in Gaststätten zu schwerwiegenden Gesundheitsgefahren für Gäste und Beschäftigte führen können, und diese Beurteilung des Gefährdungspotentials zur Grundlage für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der Gastwirte machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Im Hinblick auf die unzulängliche Umsetzung freiwilliger Kooperationsmodelle in der Gastronomie begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen ist (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend vom 21. September 2007 - Drs. 4/9753), dass hierin kein gleich wirksames Mittel liegt, weil sich mit an die unternehmerische Entscheidungsfreiheit anknüpfenden Schutzkonzepten die angestrebte wirksame Vorbeugung von Gesundheitsgefahren nicht ausreichend verwirklichen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Die damit einhergehenden Umsatzrückgänge werden durch unterschiedliche Stellungnahmen belegt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Vielmehr führt das vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungskonzept dazu, dass größere Gaststätten Rauchern wie Nichtrauchern gleichermaßen ihre Leistungen anbieten können, wohingegen kleine Gaststätten, wenn Nebenräume nicht verfügbar sind und auch nicht geschaffen werden können, erhebliche Umsatzeinbußen aufgrund des Wegbleibens ihrer typischen Klientel hinnehmen müssen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Die gesetzliche Regelung verschärft so die Belastung kleiner Gaststätten, indem sie größeren Gaststätten, bei denen abgetrennte Raucherräume eingerichtet werden können, Vorteile im Wettbewerb um die Gäste verschafft (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 SächsNSG berührt weder Art. 31 Abs. 1 SächsVerf noch Art. 32 Abs. 1 SächsVerf (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Eine Nichtigerklärung ist aber dann nicht angezeigt, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil von 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

  • BVerfG, 14.01.2009 - 1 BvR 906/08

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08
    Da der Gesetzgeber die Freiheit der Gastwirte beschränkt, selbst darüber zu befinden, ob sie ihre Leistungen auch Tabak rauchenden Gästen anbieten wollen, sofern nicht die Ausnahme nach § 3 Nr. 3 SächsNSG eingreift, wird in das durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf garantierte Recht eingegriffen, die Bedingungen der Marktteilnahme eigenverantwortlich zu bestimmen, insbesondere Art und Qualität der angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen und damit den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Der Bund hat diesbezüglich von einer ihm gegebenenfalls zustehenden Gesetzgebungskompetenz keinen oder zumindest keinen abschließenden Gebrauch gemacht (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; BVerfGE 7, 377 [414]).

    Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und eingeschlossen der besondere Gesundheitsschutz bei Minderjährigen gehört zu den legitimen Aufgaben des Staates und stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Unter Berücksichtigung des ihm von Verfassungs wegen zustehenden Prognose- und Einschätzungsspielraums durfte er auf der Grundlage der in der Gesetzesbegründung (Drs. 4/8621) angegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisse - die der vorherrschenden Einschätzung in der Wissenschaft entsprechen - davon ausgehen, dass Tabakrauchbelästigungen in Gaststätten zu schwerwiegenden Gesundheitsgefahren für Gäste und Beschäftigte führen können, und diese Beurteilung des Gefährdungspotentials zur Grundlage für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der Gastwirte machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Im Hinblick auf die unzulängliche Umsetzung freiwilliger Kooperationsmodelle in der Gastronomie begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen ist (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend vom 21. September 2007 - Drs. 4/9753), dass hierin kein gleich wirksames Mittel liegt, weil sich mit an die unternehmerische Entscheidungsfreiheit anknüpfenden Schutzkonzepten die angestrebte wirksame Vorbeugung von Gesundheitsgefahren nicht ausreichend verwirklichen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Die damit einhergehenden Umsatzrückgänge werden durch unterschiedliche Stellungnahmen belegt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Vielmehr führt das vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungskonzept dazu, dass größere Gaststätten Rauchern wie Nichtrauchern gleichermaßen ihre Leistungen anbieten können, wohingegen kleine Gaststätten, wenn Nebenräume nicht verfügbar sind und auch nicht geschaffen werden können, erhebliche Umsatzeinbußen aufgrund des Wegbleibens ihrer typischen Klientel hinnehmen müssen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Die gesetzliche Regelung verschärft so die Belastung kleiner Gaststätten, indem sie größeren Gaststätten, bei denen abgetrennte Raucherräume eingerichtet werden können, Vorteile im Wettbewerb um die Gäste verschafft (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 SächsNSG berührt weder Art. 31 Abs. 1 SächsVerf noch Art. 32 Abs. 1 SächsVerf (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Eine Nichtigerklärung ist aber dann nicht angezeigt, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil von 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

  • BVerfG, 14.01.2009 - 1 BvR 402/08

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08
    Da der Gesetzgeber die Freiheit der Gastwirte beschränkt, selbst darüber zu befinden, ob sie ihre Leistungen auch Tabak rauchenden Gästen anbieten wollen, sofern nicht die Ausnahme nach § 3 Nr. 3 SächsNSG eingreift, wird in das durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf garantierte Recht eingegriffen, die Bedingungen der Marktteilnahme eigenverantwortlich zu bestimmen, insbesondere Art und Qualität der angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen und damit den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Der Bund hat diesbezüglich von einer ihm gegebenenfalls zustehenden Gesetzgebungskompetenz keinen oder zumindest keinen abschließenden Gebrauch gemacht (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; BVerfGE 7, 377 [414]).

    Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und eingeschlossen der besondere Gesundheitsschutz bei Minderjährigen gehört zu den legitimen Aufgaben des Staates und stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Unter Berücksichtigung des ihm von Verfassungs wegen zustehenden Prognose- und Einschätzungsspielraums durfte er auf der Grundlage der in der Gesetzesbegründung (Drs. 4/8621) angegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisse - die der vorherrschenden Einschätzung in der Wissenschaft entsprechen - davon ausgehen, dass Tabakrauchbelästigungen in Gaststätten zu schwerwiegenden Gesundheitsgefahren für Gäste und Beschäftigte führen können, und diese Beurteilung des Gefährdungspotentials zur Grundlage für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der Gastwirte machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Im Hinblick auf die unzulängliche Umsetzung freiwilliger Kooperationsmodelle in der Gastronomie begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen ist (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend vom 21. September 2007 - Drs. 4/9753), dass hierin kein gleich wirksames Mittel liegt, weil sich mit an die unternehmerische Entscheidungsfreiheit anknüpfenden Schutzkonzepten die angestrebte wirksame Vorbeugung von Gesundheitsgefahren nicht ausreichend verwirklichen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Die damit einhergehenden Umsatzrückgänge werden durch unterschiedliche Stellungnahmen belegt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Vielmehr führt das vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungskonzept dazu, dass größere Gaststätten Rauchern wie Nichtrauchern gleichermaßen ihre Leistungen anbieten können, wohingegen kleine Gaststätten, wenn Nebenräume nicht verfügbar sind und auch nicht geschaffen werden können, erhebliche Umsatzeinbußen aufgrund des Wegbleibens ihrer typischen Klientel hinnehmen müssen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Die gesetzliche Regelung verschärft so die Belastung kleiner Gaststätten, indem sie größeren Gaststätten, bei denen abgetrennte Raucherräume eingerichtet werden können, Vorteile im Wettbewerb um die Gäste verschafft (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 SächsNSG berührt weder Art. 31 Abs. 1 SächsVerf noch Art. 32 Abs. 1 SächsVerf (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

    Eine Nichtigerklärung ist aber dann nicht angezeigt, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil von 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).

  • VerfGH Sachsen, 27.03.2008 - 25-IV-08

    Eilanträge zu Verfassungsbeschwerden betreffend die Geltung des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08
    4. Die mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 27. März 2008 (Vf. 25-IV-08, Vf. 27-IV-08, Vf. 29-IV-08, Vf. 31-IV-08, Vf. 33-IV-08, Vf. 35-IV-08, Vf. 37-IV-08, Vf. 43-IV-08, Vf. 45-IV-08) erlassene und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2008 wiederholte einstweilige Anordnung tritt damit außer Kraft.
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08
    bb) Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, in Bezug auf den jeweiligen Lebensbereich darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können (vgl. BVerfGE 110, 141 [159]; vgl. auch BVerfGE 111, 10 [38 f., 43]).
  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde - zur Parteifähigkeit einer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08
    Eine nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 146, 341 [343]) rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich Trägerin des Grundrechts auf Berufsfreiheit sein (vgl. dazu BVerfG NJW 2002, 3533).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08
    Der Bund hat diesbezüglich von einer ihm gegebenenfalls zustehenden Gesetzgebungskompetenz keinen oder zumindest keinen abschließenden Gebrauch gemacht (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; BVerfGE 7, 377 [414]).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08
    Eine nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 146, 341 [343]) rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich Trägerin des Grundrechts auf Berufsfreiheit sein (vgl. dazu BVerfG NJW 2002, 3533).
  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08
    Hierbei kommt ihm grundsätzlich ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56 [64]).
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08
    Regelungen zur Berufsausübung sind dann mit Art. 28 Abs. 1 SächsVerf vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 95, 173 [183]; 103, 1 [10]; 106, 181 [192]).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03

    Anwaltsnotariat

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08

    § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsNSG i.V.m. § 3 Nr. 3 SächsNSG verstoßen gegen Art. 28 Abs.

    der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, den Eingriff in die Berufsfreiheit der Gastwirte dadurch abzumildern, dass sie ihren Gästen in abgetrennten, besonders gekennzeichneten Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfen und ihre Leistungsangebote mithin auch für Personen attraktiv gestalten können, die auf das Rauchen nicht verzichten wollen (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08 und SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).
  • VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 10-IV-08
    1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2008 (Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36-IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08) entschieden, dass das in § 2 Abs. 2 Nr. 8 SächsNSG für Gaststätten geregelte allgemeine Rauchverbot, das nach der gesetzgeberischen Konzeption gemäß § 3 Nr. 3 SächsNSG durch eine Ausnahme für abgetrennte Raucherräume durchbrochen ist, die Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten in ihrem Grundrecht aus Art. 28 Abs. 1 SächsVerf verletzt, weil es diesen Personenkreis unzumutbar in seiner freien Berufsausübung beeinträchtigt.

    Die unzumutbare und damit verfassungswidrige Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der Betreibern von Ein-Raum-Gaststätten, die unter Berücksichtigung des in § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 SächsNSG gewählten ausgleichenden Nichtraucherschutzkonzepts mit dem allgemeinen Rauchverbot einhergeht, führt aus den im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2008 (Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36-IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08) genannten Gründen nicht zur Nichtigkeit des § 2 Abs. 2 Nr. 8 SächsNSG, sondern nur zur tenorierten Unvereinbarkeit mit Art. 28 Abs. 1 SächsVerf. Bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, die der Landtag bis zum 31. Dezember 2009 zu treffen hat, bleibt die angegriffene Regelung daher weiterhin anwendbar.

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

    4/9753) hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, den Eingriff in die Berufsfreiheit der Gastwirte dadurch abzumildern, dass sie ihren Gästen in abgetrennten, besonders gekennzeichneten Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfen und ihre Leistungsangebote mithin auch für Personen attraktiv gestalten können, die auf das Rauchen nicht verzichten wollen (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36-IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08).
  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 92-IV-08

    Verfassungsbeschwerde gegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 am Ende Sächsisches

    Gästen in abgetrennten, besonders gekennzeichneten Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfen und ihre Leistungsangebote mithin auch für Personen attraktiv gestalten können, die auf das Rauchen nicht verzichten wollen (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08).
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   VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 34-IV-08 (HS)   

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VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 34-IV-08 (HS) (https://dejure.org/2008,67859)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 20.11.2008 - 34-IV-08 (HS) (https://dejure.org/2008,67859)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 20. November 2008 - 34-IV-08 (HS) (https://dejure.org/2008,67859)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 34-IV-08 (HS)   

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VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 34-IV-08 (HS) (https://dejure.org/2008,37959)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16.10.2008 - 34-IV-08 (HS) (https://dejure.org/2008,37959)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - 34-IV-08 (HS) (https://dejure.org/2008,37959)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes (SächsNSG) i.F.v. Ein-Raum-Gaststätten ohne Möglichkeit zur Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen; Anwendbarkeit des Rauchverbots in Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche und ohne ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08

    § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsNSG i.V.m. § 3 Nr. 3 SächsNSG verstoßen gegen Art. 28 Abs.

    der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, den Eingriff in die Berufsfreiheit der Gastwirte dadurch abzumildern, dass sie ihren Gästen in abgetrennten, besonders gekennzeichneten Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfen und ihre Leistungsangebote mithin auch für Personen attraktiv gestalten können, die auf das Rauchen nicht verzichten wollen (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08 und SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 15-IV-08, 59-IV-08).
  • VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 10-IV-08
    1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2008 (Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36-IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08) entschieden, dass das in § 2 Abs. 2 Nr. 8 SächsNSG für Gaststätten geregelte allgemeine Rauchverbot, das nach der gesetzgeberischen Konzeption gemäß § 3 Nr. 3 SächsNSG durch eine Ausnahme für abgetrennte Raucherräume durchbrochen ist, die Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten in ihrem Grundrecht aus Art. 28 Abs. 1 SächsVerf verletzt, weil es diesen Personenkreis unzumutbar in seiner freien Berufsausübung beeinträchtigt.

    Die unzumutbare und damit verfassungswidrige Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der Betreibern von Ein-Raum-Gaststätten, die unter Berücksichtigung des in § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 SächsNSG gewählten ausgleichenden Nichtraucherschutzkonzepts mit dem allgemeinen Rauchverbot einhergeht, führt aus den im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2008 (Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36-IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08) genannten Gründen nicht zur Nichtigkeit des § 2 Abs. 2 Nr. 8 SächsNSG, sondern nur zur tenorierten Unvereinbarkeit mit Art. 28 Abs. 1 SächsVerf. Bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung, die der Landtag bis zum 31. Dezember 2009 zu treffen hat, bleibt die angegriffene Regelung daher weiterhin anwendbar.

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 15-IV-08

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

    4/9753) hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, den Eingriff in die Berufsfreiheit der Gastwirte dadurch abzumildern, dass sie ihren Gästen in abgetrennten, besonders gekennzeichneten Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfen und ihre Leistungsangebote mithin auch für Personen attraktiv gestalten können, die auf das Rauchen nicht verzichten wollen (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36-IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08).
  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 92-IV-08

    Verfassungsbeschwerde gegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 am Ende Sächsisches

    Gästen in abgetrennten, besonders gekennzeichneten Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfen und ihre Leistungsangebote mithin auch für Personen attraktiv gestalten können, die auf das Rauchen nicht verzichten wollen (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08).
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