Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.03.1985

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   EuGH, 15.05.1985 - 155/84   

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https://dejure.org/1985,1346
EuGH, 15.05.1985 - 155/84 (https://dejure.org/1985,1346)
EuGH, Entscheidung vom 15.05.1985 - 155/84 (https://dejure.org/1985,1346)
EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 1985 - 155/84 (https://dejure.org/1985,1346)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Onnasch / Hauptzollamt Berlin-Packhof

    GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN - TARIFIERUNG EINES KUNSTWERKS - ' ' ORIGINALERZEUGNISSE DER BILDHAUERKUNST , AUS STOFFEN ALLER ART ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 99.03

  • EU-Kommission

    Onnasch / Hauptzollamt Berlin-Packhof

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs; Zolltarif für dreidimensionale künstlerische Produktionen; Zolltarif für dreidimensionale Kunstwerke

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN - TARIFIERUNG EINES KUNSTWERKS - ' ' ORIGINALERZEUGNISSE DER BILDHAUERKUNST , AUS STOFFEN ALLER ART ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 99.03

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (17)

  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    9 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteil vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 155/84, Onnasch, Slg. 1985, 1449 ) der Begriff "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst" der Position 9703 des GZT weit auszulegen, um auf diese Weise alle dreidimensionalen künstlerischen Produktionen ungeachtet des verwendeten Materials und der angewandten Technik zu erfassen.
  • BFH, 08.01.2003 - VII R 11/02

    Ermäßigter Steuersatz für Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst auch bei

    9703 KN ist weit auszulegen (vgl. EuGH-Urteil vom 8. November 1990 Rs. C-231/89 --Gmurzynska-Bscher--, EuGHE 1990, I-4003 Rdnr. 30) und gilt für alle dreidimensionalen Darstellungen aus einem Material, dem der Künstler eine bestimmte Form, ungeachtet der angewandten Technik und des verwendeten Materials, gegeben hat (vgl. EuGH-Urteile vom 15. Mai 1985 Rs. 155/84 --Onnasch--, EuGHE 1985, 1449 Rdnr. 9, sowie in EuGHE 1990, I-4003 Rdnr. 33).
  • FG Düsseldorf, 26.06.2002 - 4 K 4798/00

    Tarifierung; Sammlungsstück; Gebrauchsgegenstand; Völkerkundlicher Wert; Zoll;

    Der Begriff der Erzeugnisse der Bildhauerkunst ist dahingehend zu verstehen, dass alle dreidimensionalen künstlerischen Produktionen umfasst werden, ungeachtet der angewandten Technik und des verwendeten Materials ( EuGH , Urteil v. 15. Mai 1985, Rs. 155/84, Rz. 9, ZfZ 1985, 242 f., 243).

    Die vom Senat vertretene Auslegung der Position 9703 rechtfertigt sich wegen der weiten Auslegung der Positionen des Kapitel 97 (s. EuGH , Urteil v. 15. Mai 1985, Rs. 155/84, a.a.O. Rz. 7 f.) auch deshalb, weil die unter diese Position fallenden Waren als Originalerzeugnisse, die von indigenen Bevölkerungsgruppen aus verschiedenen Regionen der Philippinen für den Gebrauch im Original und den Alltagsgebrauch hergestellt worden sind, weder untereinander noch mit anderen Einfuhrwaren konkurrieren.

  • FG Sachsen-Anhalt, 18.06.2015 - 1 K 288/13

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung eines "Theaterdrachens"

    Allerdings hat der EuGH in seiner Rspr. (Urteil vom 15. Mai 1985 Rs. C-155/84, Slg. 1985, 01449; Urteil vom 8. November 1990 Rs. C-231/89, Slg. 1990, I-04003) auch moderne Kunstwerke, die in neuartigen Techniken, Formen und Materialien gestaltet sind, den Positionen 9701 oder 9703 zugeordnet.

    Die Erzeugnisse unterfallen in Abgrenzung zur Malerei der Bildhauerei, wenn es sich um dreidimensionale Objekte handelt (EuGH-Urteil vom 15. Mai 1985 Rs. C-155/84, Slg. 1985, 01449).

  • FG Düsseldorf, 12.06.2002 - 4 K 4798/00

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer finanzgerichtlichen Entscheidung im

    Der Begriff der Erzeugnisse der Bildhauerkunst ist dahingehend zu verstehen, dass alle dreidimensionalen künstlerischen Produktionen umfasst werden, ungeachtet der angewandten Technik und des verwendeten Materials (EuGH, Urteil v. 15. Mai 1985, Rs. 155/84, Rz. 9, ZfZ 1985, 242 f., 243).

    Die vom Senat vertretene Auslegung der Position 9703 rechtfertigt sich wegen der weiten Auslegung der Positionen des Kapitel 97 (s. EuGH, Urteil v. 15. Mai 1985, Rs. 155/84, a.a.O. Rz. 7 f.) auch deshalb, weil die unter diese Position fallenden Waren als Originalerzeugnisse, die von indigenen Bevölkerungsgruppen aus verschiedenen Regionen der Philippinen für den Gebrauch im Original und den Alltagsgebrauch hergestellt worden sind, weder untereinander noch mit anderen Einfuhrwaren konkurrieren.

  • BFH, 26.11.1996 - VII R 54/96

    Berechnung des Umsatzsteuersatzes für "Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst"

    Der Wortlaut der Position 9703 KN -- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (zum Begriff Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -- EuGH -- vom 15. Mai 1985 Rs. 155/84, EuGHE 1985, 1454, 1457) -- wird durch Anm. 3 zu Kap. 97 KN eingeschränkt bzw. klargestellt.
  • BFH, 06.06.1989 - VII K 4/89

    Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur der

    Sofern es sich um künstlerische Originalerzeugnisse handelt, sind die vorbezeichneten Positionen weit auszulegen (so zu den ihnen entsprechenden Tarifnummern des früheren Zolltarifs Gerichtshof, Urteil vom 15. Mai 1985 Rs. 155/84, Slg. 1985, 1 449, 1 456 f. - "Wandrelief" -).
  • BFH, 20.02.1990 - VII R 126/89

    Keine Umsatzsteuerermäßigung für Umsätze des von einem Goldschmied individuell

    Die Arbeiten seien den Plastiken zuzuordnen und stellten Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst dar (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 15. Mai 1985 Rs 155/84, EUGHE 1985, 1454).
  • FG Münster, 14.03.2002 - 5 K 7990/99

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Kunstgegenständen;

    Sie umfasst alle dreidimensionalen künstlerischen Produktionen, ungeachtet der angewendeten Technik und des verwendeten Materials (vgl. EuGH-Urteil vom 15.5.1985 Rs. 155/84, EuGHE 1985, 1454; ähnlich Bundesfinanzverwaltung, Erl. KN Pos. 9703 (HS) RZn 01.0 und 02.1).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1985 - 200/84

    Erika Daiber gegen Hauptzollamt Reutlingen. - Gemeinsamer Zolltarif -

    Eine ähnliche Betrachtung halte ich übrigens auch bei älte- 4 - Urteil vom 15. Mai 1985 und Schlußanträgc vom 21. März 1985 in der Rechtssache 155/84, Reinhard Onnasch/Hauptzollamt Berh'n-Packhof, Slg. 1985, 1449.
  • FG München, 22.03.1996 - 14 K 1299/93

    Anspruch auf Änderung eines Umsatzsteuerbescheides; Voraussetzungen für die

  • BFH, 16.11.1993 - VII R 28/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1988 - 291/87

    Volker Huber gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen. - Gemeinsamer

  • BFH, 05.11.1991 - VII R 80/89

    Tarifierung von vollständig mit der Hand geschaffener Collagen

  • BFH, 06.06.1989 - VII R 112/86

    Qualifizierung einer Rohrtrennmachine nach den Tarifierungsvorschriften

  • FG München, 07.03.1996 - 14 K 1556/92

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Umsätze von hergestellten

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1989 - C-1/89

    Ingrid Raab gegen Hauptzollamt Berlin-Packhof. - Allgemeiner Zolltarif -

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   Generalanwalt beim EuGH, 21.03.1985 - 155/84   

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https://dejure.org/1985,14327
Generalanwalt beim EuGH, 21.03.1985 - 155/84 (https://dejure.org/1985,14327)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.03.1985 - 155/84 (https://dejure.org/1985,14327)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. März 1985 - 155/84 (https://dejure.org/1985,14327)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Reinhard Onnasch gegen Hauptzollamt Berlin - Packhof.

    Gemeinsamer Zolltarif - Erzeugnisse der Bildhauerkunst

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