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   OLG Frankfurt, 24.07.2014 - 16 U 216/13   

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https://dejure.org/2014,58267
OLG Frankfurt, 24.07.2014 - 16 U 216/13 (https://dejure.org/2014,58267)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.07.2014 - 16 U 216/13 (https://dejure.org/2014,58267)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - 16 U 216/13 (https://dejure.org/2014,58267)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3
    Anforderungen an die Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche in einem Mahnbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.11.2010 - VIII ZR 211/09

    Gerichtliches Mahnverfahren: Anforderungen an die Individualisierung des im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2014 - 16 U 216/13
    Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30.11.1999, VI ZR 207/98 = NJW 2000, 1420; Urteil vom 17.11.2010, VIII ZR 211/09 = NJW 2011, 613).

    unter Bezugnahme auf Rechnungen oder sonstige Urkunden (BGH, Urteil vom 17.11.2010, a.a.O.; Urteil vom 10.10.2013, VII ZR 155/11 = NJW 2013, 3509).

  • BGH, 10.10.2013 - VII ZR 155/11

    Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids: Geltendmachung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2014 - 16 U 216/13
    unter Bezugnahme auf Rechnungen oder sonstige Urkunden (BGH, Urteil vom 17.11.2010, a.a.O.; Urteil vom 10.10.2013, VII ZR 155/11 = NJW 2013, 3509).

    Und in seiner Entscheidung vom 10.10.2013 (a.a.O.) hat der Bundesgerichtshof einen einheitlichen, aus mehreren Rechnungsposten bestehenden Werklohnanspruch dann als gegeben erachtet, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen.

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 253/07

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2014 - 16 U 216/13
    Zudem setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus; hingegen ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 23.9.2008, XI ZR 253/07 = NJW-RR 2009, 544).

    Ein Schadensersatz- und ein Bereicherungsanspruch sind wesensmäßig und verjährungsrechtlich verschieden; sie unterscheiden sich hinsichtlich des relevanten Sachverhalts, der Anspruchsvoraussetzungen und der Rechtsfolgen (BGH, Urteil vom 23.9.2008, XI ZR 253/07 = NJW-RR 2009, 544).

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

    Urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2014 - 16 U 216/13
    Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30.11.1999, VI ZR 207/98 = NJW 2000, 1420; Urteil vom 17.11.2010, VIII ZR 211/09 = NJW 2011, 613).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof - auch darauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen - bei der Geltendmachung eines Brandschadens die Angabe "Schadensersatz aus Unfall/Vorfall" für ausreichend erachtet, da zwischen den Parteien außerhalb des Brandstiftungsgeschehens keinerlei rechtliche Beziehungen bestanden (BGH, Urteil vom 30.11.1999, a.a.O.), und auch die Angabe "Anspruch aus Werkvertrag/ Werklieferungsvertrag" hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 6.12.2001, VII ZR 183/00 = NJW 2002, 520).

  • BGH, 06.12.2001 - VII ZR 183/00

    Individualisierung der Forderung im Mahnbescheidsantrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.07.2014 - 16 U 216/13
    Insoweit hat der Bundesgerichtshof - auch darauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen - bei der Geltendmachung eines Brandschadens die Angabe "Schadensersatz aus Unfall/Vorfall" für ausreichend erachtet, da zwischen den Parteien außerhalb des Brandstiftungsgeschehens keinerlei rechtliche Beziehungen bestanden (BGH, Urteil vom 30.11.1999, a.a.O.), und auch die Angabe "Anspruch aus Werkvertrag/ Werklieferungsvertrag" hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 6.12.2001, VII ZR 183/00 = NJW 2002, 520).

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.12.2001 (a.a.O.) mussten bei der Kennzeichnung eines Restwerklohnanspruchs ("Anspruch aus Werkvertrag/Werklieferungsvertrag") die Angaben sowohl zur Berechnung des Restwerklohns als auch zu behaupteten Zusatzarbeiten nicht bereits im Mahnbescheid erfolgen, weil sie ihren Grund in dem mündlich geschlossenen Bauvertrag und seiner Ausführung bis zur Auftragsentziehung hatten und dementsprechend bei Anwendung der VOB/B alle Positionen in einer Schlussrechnung abzurechnen gewesen wären.

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