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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1989 - 16 B 3000/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,398
OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1989 - 16 B 3000/88 (https://dejure.org/1989,398)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.02.1989 - 16 B 3000/88 (https://dejure.org/1989,398)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 (https://dejure.org/1989,398)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 588
 
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Wird zitiert von ... (78)

  • VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92

    Spielapparatesteuer: Steuergerechtigkeit - Zweck der Lokalität - Vorlage an das …

    Nach wohl einhelliger Rechtsprechung wird der Steuercharakter der Spielapparatesteuer auch dann nicht in Frage gestellt, wenn der Einnahmezweck gegenüber dem Lenkungszweck in den Hintergrund tritt (vgl. etwa OVG Münster, Beschluß vom 22.2.1989 - 16 B 3000/88 - NVwZ 1989, 588, 589; Bundesfinanzhof, Beschluß vom 21.2.1990 - II B 98/89 - KStZ 1990, 111, 112).

    Steuersätze von 200 DM und mehr sind zwar von der Rechtsprechung für Gewinnspielapparate in Spielhalle n  schon gebilligt worden (vgl. zum Höchstsatz von 270 DM für Gewinnspielgeräte in Spielhallen nach dem Vergnügungssteuergesetz Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Beschluß vom 22.2.1989, a.a.O., …und Urteil vom 1.10.1990, a.a.O.; VG Köln…, Beschluß vom 9.9.1988, a.a.O.; zu dem Satz von 200 DM für Gewinnspielapparate in Spielhallen nach dem hamburgischen Spielgerätesteuergesetz vom 29.6.1988: Bundesfinanzhof…, Beschluß vom 21.2.1990, a.a.O.).

    So heißt es in den einschlägigen Gerichtsentscheidungen, daß die Einnahmen an Geräten in Spielhallen "erfahrungsgemäß und typischerweise höher" (VG Sigmaringen, Urteil vom 8.7.1987 - 3 K 1234/86 -) bzw. "bedeutend höher" (OVG Münster, Beschluß vom 22.9.1989 - 16 B 3000/88 - NVwZ 1989, 588, 589) seien als die entsprechenden Einnahmen in Gaststätten.

    Daß der Gleichheitssatz, aus dem sich für das Steuerrecht das "Prinzip der Steuergerechtigkeit" ergibt, eine Differenzierung der Steuersätze nach Spielhallenaufstellung und Gaststättenaufstellung (im Sinne der im Tenor verdeutlichten Typologie)  erlaubt,  wird in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, einhellig bejaht (vgl. etwa OVG Münster, Beschluß vom 22.2.1989 - 16 B 3000/88 - NVwZ 1989, 588, 589; VGH Mannheim, Beschluß vom 17.9.1992 - 2 S 1162/92 - ZKF 1993, 60), so daß insoweit ein Klärungsbedarf nicht besteht.

  • OVG Saarland, 24.07.1989 - 1 W 103/89

    Aussetzung der Vollziehung eines Vergnügungssteuerbescheides

    Ernstliche Zweifel im Verständnis des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes erst dann, wenn bei summarischer Prüfung überwiegende Anhaltspunkte dafür sprechen, der Betroffene werde im Hauptsacheverfahren obsiegen (so ausführlich OVG des Saarlandes, Beschluß vom 30.06.1986 - 2 W 803/86, AS 21, 4 = DÖV 1987, 1115 = SKZ 1987, 67; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 02.02.1984, DVBl 1984, 1134, mit ablehnender Anmerkung von Wilke; OVG Bremen, Beschluß vom 12.03.1985, DVBl 1985, 1182, und OVG Münster, Beschluß vom 22.02.1989, NVwZ 1989, 588 [OVG Nordrhein-Westfalen 22.02.1989 - 16 B 3000/88] ).

    Aus diesen Erwägungen heraus wird inzwischen die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz zur Verfassungswidrigkeit jeder kurzfristigen über 100 % hinausgehenden Erhöhung der Vergnügungssteuersätze durchweg abgelehnt (unter anderem OVG Lüneburg, Beschluß vom 20.02.1989 - 13 M 4/89 - n. v.; OVG Münster, Beschluß vom 22.02.1989, a.a.O., S. 590 f.; VG Köln, Beschluß vom 09.09.1988, KStZ 1989, 98; Corsten ZKF 1988, 58 [62], und Rundschreiben des Städtetages Nordrhein Westfalen vom 05.08.1988, ZKF 1988, 238; in der Tendenz wie hier, letztlich aber unentschieden VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 23.07.1984, VBlBW 1985, 95 [97 f]).

    Die dem Senat zugänglichen Angaben über die Ertragssituation im Automatenaufstellergewerbe (vgl. auch das Zahlenmaterial, das in den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 13.11.1988, KStZ 1989, 54, des OVG Münster vom 22.02.1989, a.a.O., S. 590, und des VG Köln vom 09.09.1988, a.a.O., S. 99, wiedergegeben ist) sprechen durchgreifend gegen eine derartige Annahme.

    Vielmehr dürfte danach eine kurzfristige Erhöhung der Pauschsteuersätze um 200 % auf die - auch in der absoluten Höhe zu gewichtenden - Werte von nunmehr 180, 00 DM/Monate für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und von 60, 00 DM/Monat für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen durchaus verkraftbar sein (ebenso VGH Baden Württemberg, der in seinen Normenkontrollbeschluß vom 02.09.1988, Gemeindekasse Baden Württemberg 1988, 250, eine Erhöhung der Pauschsteuersätze um teilweise über 400 % gebilligt hat, und - nach allerdings nur summarischer Prüfung - OVG Münster, Beschluß vom 22.02.1989, a.a.O., sowie VG Köln…, Beschluß vom 09.09.1988, a.a.O., die jeweils kurzfristige Anhebungen der Pauschsteuersätze um 450 % auf nunmehr 270, 00 DM/Monat für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für rechtlich unbedenklich gehalten haben).

    Die Erhöhung der Steuersätze zeichnete sich auch in dieser Stadt bereits etwa 6 Monate zuvor ab, und damit war für die Antragstellerin durchaus eine "Vorlaufzeit" gegeben, in der sie sich auf die Steuererhöhung einstellen konnte (zu diesen Erwägungen vgl. BVerfG…, Beschluß vom 28.01.1970, a.a.O., S. 386, und OVG Münster, Beschluß vom 22.02.1989, a.a.O., S. 591).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2004 - L 5 B 2/04

    Krankenversicherung

    Rn. 22 Der Senat schließt sich jedenfalls für Beitragsstreitigkeiten der Auffassung an, dass ernstliche Zweifel i.S.d. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Ast. in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (so die herrschende Meinung, vgl. LSG NRW…, Beschluss vom 18.12.2002 - L 16 B 70/02 KR ER - Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 86a Rdn. 27; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1991, 1004, 1005; OVG Münster NVwZ 1989, 588; 1994, 198).

    Eine unbillige Härte ist dann zu bejahen, wenn durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Leistung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (…vgl. Meyer- Ladewig, a.a.O.; OVG Münster NVwZ 1989, 588, 591).

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