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Rechtsprechung
   AG Hamm, 11.02.2003 - 16 C 9/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,18947
AG Hamm, 11.02.2003 - 16 C 9/02 (https://dejure.org/2003,18947)
AG Hamm, Entscheidung vom 11.02.2003 - 16 C 9/02 (https://dejure.org/2003,18947)
AG Hamm, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - 16 C 9/02 (https://dejure.org/2003,18947)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadensersatz wegen Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Fehlerhaftes Gutachten zur Ermittlung des Restwertes eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • LG Gießen, 04.07.2001 - 1 S 357/00

    Schutzwirkung zugunsten Dritter; Schaden durch fehlerhafte Restwert-Ermittlung

    Auszug aus AG Hamm, 11.02.2003 - 16 C 9/02
    Dieser Restwert ist zu definieren als der Betrag, den ein seriöser Restwertaufkäufer kalkuliert, der das Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen wieder aufbauen und anschließend unter Offenlegung des behobenen Schadens mit Gewinn veräußern will (vgl. OLG Hamm, r+s 1998, 64; AG Dortmund, NZV 1997, 403; LG Gießen, MDR 2001, 1237).
  • OLG Hamm, 26.05.1997 - 6 U 44/97
    Auszug aus AG Hamm, 11.02.2003 - 16 C 9/02
    Dieser Restwert ist zu definieren als der Betrag, den ein seriöser Restwertaufkäufer kalkuliert, der das Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen wieder aufbauen und anschließend unter Offenlegung des behobenen Schadens mit Gewinn veräußern will (vgl. OLG Hamm, r+s 1998, 64; AG Dortmund, NZV 1997, 403; LG Gießen, MDR 2001, 1237).
  • AG Dortmund, 28.06.1996 - 131 C 15915/95
    Auszug aus AG Hamm, 11.02.2003 - 16 C 9/02
    Dieser Restwert ist zu definieren als der Betrag, den ein seriöser Restwertaufkäufer kalkuliert, der das Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen wieder aufbauen und anschließend unter Offenlegung des behobenen Schadens mit Gewinn veräußern will (vgl. OLG Hamm, r+s 1998, 64; AG Dortmund, NZV 1997, 403; LG Gießen, MDR 2001, 1237).
  • AG Hamm, 21.12.2005 - 17 C 638/04

    Haftung eines Sachverständigen, Restwert

    Dieser Restwert ist zu definieren als der Betrag, den ein seriöser Restwertaufkäufer kalkuliert, der das Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen wieder aufbauen und anschließend unter Offenlegung des behobenen Schadens mit Gewinn veräußern will (vgl. OLG Hamm, Recht und Schaden 1998, 64; LG Gießen, MDR 2001, 1237; AG Hamm, Urteil vom 14.01.2003, 16 C 9/02).

    Rn. 16 Eine überschlägige Ermittlung des Restwertes, deren Grundsätze dem Urteil des Amtsgerichts Hamm 16 C 9/02 zugrunde liegen und welche auf dem im dortigen Verfahren eingeholten Gutachten beruhen, würde einen Restwert von 1.133,00 EUR ergeben.

    Es ist nicht Sache des von dem Geschädigten beauftragten Sachverständigen, im Interesse der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners an einer bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs den regional oder überregional aus besonderen Motiven meistbietenden Käufer zu finden und dem Geschädigten zu benennen (vgl. AG Hamm, 16 C 9/02).

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