Rechtsprechung
| LG Wuppertal, 15.01.2019 - 16 T 235/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Massezugehörigkeit einer Abfindung eines ungelernten Schuldners
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Belassen einer Abfindung des Schuldners als pfandfrei i.R.d. Verfahrens zur Erteilung der Restschuldbefreiung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wuppertal, 07.03.2017 - 145 IK 7/12
- LG Wuppertal, 15.01.2019 - 16 T 235/17
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- LG Essen, 21.07.2011 - 7 T 366/11
Arbeitnehmer hat Anspruch auf pfändungsfreibetragsrechtliche Gleichbehandlung …
Auszug aus LG Wuppertal, 15.01.2019 - 16 T 235/17
Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (LG Duisburg…, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 7 T 71/12 -, Rn. 1, juris; LG Essen, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 -, Rn. 8, juris).Dies bestimmt sich nach den §§ 850 ff. ZPO, d. h. u. a. bei der Vollstreckung von gewöhnlichen Geldforderungen nach § 850 c ZPO (vgl. Kammer, Beschluss vom 16.05.2018 - 16 T 340/17 und Beschluss vom 20. Juni 2018 - 16 T 284/17, nicht veröffentlicht; LG Bochum, Beschluss vom 18. August 2010 - I-7 T 433/09 -, juris; LG Duisburg…, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 7 T 71/12 -, Rn. 1, juris; LG Essen, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 -, Rn. 8, juris;… BT-Drs. 16/7615, S. 18).
Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Abfindung ausgezahlt, so ist durch das Gericht regelmäßig derjenige Zeitraum zugrunde zu legen, nach dem voraussichtlich mit einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen ist (LG Essen, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 -, Rn. 9, juris; LG Mainz, Beschluss vom 15. September 1999 - 8 T 316/99 -, juris).
Berücksichtigt man weiter, dass dem Schuldner in diesem Zeitraum bereits Arbeitslosengeld I in Höhe von insgesamt 15.645,60 Euro (12 × 1.303,80) und ein Kindergeld i. H. v. 6.984,00 Euro (12 × 582, 00 Euro) ausgezahlt worden ist, muss ihm aus der Abfindung schlussendlich ein Betrag von (33.982,44 Euro - 15.645,60 Euro - 6.984,00 Euro=) 11.352,84 Euro verbleiben (Zur Berechnung vgl. LG Essen, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 -, Rn. 11, juris).
- LG Duisburg, 11.06.2012 - 7 T 71/12
Unterfallen einer aufgrund einer Altersteilzeit-Vereinbarung als Einmalzahlung zu …
Auszug aus LG Wuppertal, 15.01.2019 - 16 T 235/17
Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (LG Duisburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 7 T 71/12 -, Rn. 1, juris; LG Essen…, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 -, Rn. 8, juris).Dies bestimmt sich nach den §§ 850 ff. ZPO, d. h. u. a. bei der Vollstreckung von gewöhnlichen Geldforderungen nach § 850 c ZPO (vgl. Kammer, Beschluss vom 16.05.2018 - 16 T 340/17 und Beschluss vom 20. Juni 2018 - 16 T 284/17, nicht veröffentlicht; LG Bochum, Beschluss vom 18. August 2010 - I-7 T 433/09 -, juris; LG Duisburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 7 T 71/12 -, Rn. 1, juris; LG Essen…, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 -, Rn. 8, juris;… BT-Drs. 16/7615, S. 18).
- AG Münster, 07.02.2017 - 73 IK 105/10
Pfandfreigabe, Abfindung, angemessener Zeitraum, Erwerbsminderung
Auszug aus LG Wuppertal, 15.01.2019 - 16 T 235/17
Zwar ist Kindergeld nur eingeschränkt pfändbar, vgl. § 54 V SGB I. Hier geht es allerdings um die Pfändbarkeit der Abfindung, für deren Beurteilung die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, einschließlich des Kindergeldes, zu berücksichtigen sind (vgl. auch AG Münster, Beschl. v. 07.02.2017 - 73 IK 105/10 - NZI 2017, 357, 358).
- LG Bochum, 18.08.2010 - 7 T 433/09
Pfändbarkeit der Abfindung aus einem Vergleich aus einer Nichtverlängerung eines …
Auszug aus LG Wuppertal, 15.01.2019 - 16 T 235/17
Dies bestimmt sich nach den §§ 850 ff. ZPO, d. h. u. a. bei der Vollstreckung von gewöhnlichen Geldforderungen nach § 850 c ZPO (vgl. Kammer, Beschluss vom 16.05.2018 - 16 T 340/17 und Beschluss vom 20. Juni 2018 - 16 T 284/17, nicht veröffentlicht; LG Bochum, Beschluss vom 18. August 2010 - I-7 T 433/09 -, juris; LG Duisburg…, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 7 T 71/12 -, Rn. 1, juris; LG Essen…, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 -, Rn. 8, juris;… BT-Drs. 16/7615, S. 18). - BGH, 16.06.2011 - IX ZB 166/11
Insolvenzrecht: Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Singularzulassung der …
Auszug aus LG Wuppertal, 15.01.2019 - 16 T 235/17
In diesen Fällen entscheidet das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht, so dass sich nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - IX ZB 166/11 -, juris) der Rechtsmittelzug nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften richtet, also die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO eröffnet ist. - LG Mainz, 15.09.1999 - 8 T 316/99
Antrag auf Abänderung eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; …
Auszug aus LG Wuppertal, 15.01.2019 - 16 T 235/17
Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Abfindung ausgezahlt, so ist durch das Gericht regelmäßig derjenige Zeitraum zugrunde zu legen, nach dem voraussichtlich mit einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen ist (LG Essen…, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 -, Rn. 9, juris; LG Mainz, Beschluss vom 15. September 1999 - 8 T 316/99 -, juris).
- AG Norderstedt, 26.07.2023 - 65 IK 37/23
Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie
Für die Entscheidung über die Freigabe einer Kündigungsabfindung ist die in Rede stehende Abfindung selbst nicht als sonstige Verdienstmöglichkeit i.S.d. § 850i Abs. 1 ZPO zu werten (entgegen LG Wuppertal 15. Januar 2019 - 16 T 235/17; LG Essen 21. Juli 2011 - 7 T 366/11 und LG Bochum 18. August 2010 - I-7 T 433/09).Von dem so ermittelten Betrag wird dann der unpfändbare Anteil nach § 850c ZPO bestimmt (LG Wuppertal 15.01.2019, 16 T 235/17; LG Essen 21.07.2011, 7 T 366/11; LG Bochum 18.08.2010, I-7 T 433/09).
- LG Kassel, 12.06.2023 - 3 T 276/22 Zu belassen ist ihm daher so viel, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts bei einem Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn verbleiben würde, was sich nach den §§ 850 ff. ZPO, d. h. unter anderem bei der Vollstreckung von gewöhnlichen Geldforderungen nach § 850 c ZPO bestimmt (LG Wuppertal, Beschluss vom 15.01.2019 - 16 T 235/17; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - I-7 T 433/0 9, 7 T 433/09).
Auch die Länge des angemessenen Bezugszeitraums, den das Gericht im Falle einer Abfindungszahlung im Rahmen des § 850 i Abs. 1 ZPO zu Grunde legen muss, hängt im Wesentlichen davon ab, wann der Schuldner mit weiteren Einkünften rechnen kann, um seinen und den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten (LG Wuppertal, Beschluss vom 15.01.2019 - 16 T 235/17).
- AG Eschwege, 29.04.2022 - 3 IK 72/18 "Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden...Bei der Bildung des fiktiven Einkommens sind sämtliche Einkünfte zu berücksichtigen" (LG Wuppertal: Beschluss vom 15.01.2019 - 16 T 235/17).
AG Dortmund: Beschluss vom 19.03.2021 - 254 IK 39/15, LG Wuppertal: Beschluss vom 15.01.2019 - 16 T 235/17, LG Duisburg: Beschluss vom 11.06.2012 - 7 T 71/12, LG Essen: Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 + 397/11, LG Münster: Beschluss vom 08.02.2011 - 5 T 502/10 und LG Bochum: Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09.
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