Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 16.01.1986 - 16 U 40/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGBGB Art. 30 a.F., Art. 6
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- hjil.de
, S. 12 (Kurzinformation)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Deutscher ordre public; Börsentermingeschäfte; Ausländisches Schiedsgericht; Deutscher Differenzeinwand; Börsentermingeschäftsfähigkeit; Beteiligter Inländer
Papierfundstellen
- ZIP 1986, 497
- WM 1986, 701
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.03.1981 - II ZR 110/80
Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns aus Warentermingeschäften - Voraussetzungen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.1986 - 16 U 40/85
Börsentermingeschäfte, um die es hier geht, unterliegen grundsätzlich dem Differenzeinwand, wenn sie, wie hier, als (verdeckte) Differenzgeschäfte abgeschlossen sind (BGH WM 1981, 711 [hier, I (138) 400 d]). - BGH, 12.06.1978 - II ZR 48/77
"short sale" als Differenzgeschäft - Unvereinbarkeit eines ausländischen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.1986 - 16 U 40/85
Ein solcher Ausschluß des Differenzeinwandes durch das ausländische Recht wäre aber mit dem deutschen ordre public (Art. 30 EGBGB a. F.) nicht zu vereinbaren, weil es gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes, nämlich gegen § 764 BGB , verstieße (BGH NJW 1979, 488 ..). - BGH, 25.05.1981 - II ZR 172/80
Anforderungen an Differenzeinwand bei Rückgriffsforderung des Schecknehmers gegen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.01.1986 - 16 U 40/85
Das gilt auch dann, wenn der beteiligte Inländer Ä wie hier Ä börsentermingeschäftsfähig ist (BGH WM 1981, 758 [hier: I (180) 117 b-c] ..).
- OLG Köln, 16.03.1989 - 12 U 197/88
Ausschließlicher Gerichtsstand in AGB-Klauseln und internationale Zuständigkeit; …
Der Bundesgerichtshof hat aufgrund solcher Erwägungen eine die deutsche Gerichtsbarkeit derogierende Klausel für unwirksam erklärt, sofern sie mit einer Rechtswahlklausel kombiniert worden ist (BGH, ZIP 1984, 1361 [BGH 05.04.1984 - VII ZR 21/83] ; ferner OLG Frankfurt, ZIP 1986, 497).Selbst wenn man im Sinne des Vortrages des Klägers einen entsprechenden Handelsbrauch annähme, könnte sich daraus kein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers, etwa nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, ergeben, weil der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) abgeschlossene Brokervertrag rechtlich unverbindlich ist, was Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung ausschließt (OLG Frankfurt, ZIP 1986, 497, 500).
In der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, WM 1985, 477; ZIP 1986, 497 [OLG Frankfurt am Main 16.01.1986 - 16 U 40/85] ; OLG Düsseldorf, ZIP 1989, 228 [OLG Düsseldorf 26.01.1988 - 4 U 190/87] ) wird allerdings die Ansicht vertreten, bei Direktgeschäften spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß Einschüsse nur zum Zwecke der Sicherheitsleistung und nicht zur Tilgung künftiger Schulden an den Broker gezahlt würden.
- BGH, 18.04.1988 - II ZR 251/87
Verschulden bei Vertragsabschluß - Bank - Darlehn - Aufklärungspflicht - …
Dies kann etwa anzunehmen sein, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen jedenfalls begünstigt oder wenn sie in bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z. B. weiß, daß dieses zum Scheitern verurteilt ist (vgl. BGHZ 72, 92 (104) = NJW 1978, 2145; BGH, NJW 1978, 2547 = WM 1978, 896; NJW 1979, 2092 = WM 1979, 1035; WM 1983, 1039; NJW 1984, 2816 = ZIP 1984, 1198 (1200); WM 1985, 221 (224); WM 1985, 993 (994); WM 1986, 701; NJW-RR 1987, 523 = WM 1986, 1561 (1563); WM 1987, 1546).
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