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| OLG Schleswig, 09.01.2017 - 16 W 165/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kiel, 27.07.2012 - 17 O 242/11
- OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12
- BGH, 24.07.2014 - III ZR 123/13
- LG Kiel, 20.02.2015 - 17 O 48/15
- LG Kiel, 19.06.2015 - 17 O 48/15
- OLG Schleswig, 25.02.2016 - 2 U 7/15
- OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15
- BGH, 04.05.2016 - I ZR 64/16
- LG Kiel, 15.07.2016 - 17 O 242/11
- LG Kiel, 27.10.2016 - 17 O 242/11
- BGH, 04.01.2017 - I ZR 64/16
- OLG Schleswig, 09.01.2017 - 16 W 165/16
- BGH, 13.07.2017 - I ZR 64/16
Wird zitiert von ...
- LG Kiel, 28.08.2017 - 4 O 6/17
Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des zu vollstreckenden Titels, …
Sie hat durch die Zusammenfassung der Kostenpositionen Bankkosten und Zinsen unter der Oberbezeichnung "Treasury Kosten" einerseits sowie der Briefkosten und der Personalkosten unter der Oberbezeichnung "Kosten Kundenkommunikation, Forderungsmanagement" dem Kläger gegenüber unklare Angaben gemacht, die es ihm nicht ermöglichen, den Gewinnabschöpfungsanspruch zu berechnen, obwohl sich bereits aus den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts Schleswig vom 10. März 2016 (Aktenzeichen 2 U 7/15) ergab, dass sie sämtliche abzugsfähigen Kostenpositionen und nach § 10 Absatz 2 UWG gegenzurechnenden Leistungen konkret zu benennen und zu beziffern habe, damit der Gläubiger zur Vorbereitung der Zahlungsstufe in die Lage versetzt werde, die von der Schuldnerin angesetzte Berechnungsmethode einer eigenen Überprüfung auf ihre rechtliche Richtigkeit zu unterziehen und ihr durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Schleswig vom 9. Januar 2017 (Aktenzeichen 16 W 165/16) mitgeteilt worden war, dass die erteilte Auskunft wegen der fehlenden Aufschlüsselung der Kostenpositionen nicht der Verpflichtung zur kaufmännischen Rechnungslegung entspreche und keine ausreichende Erfüllung des zu vollstreckenden Titels sei.
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