Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 16 W 36/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Der Vergleich eines Politikers mit einer Hure ist als Meinungsäußerung zulässig
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1004 BGB, § 823 BGB, Art 5 GG
Presserecht: Keine unzulässige Schmähkritik bei vergleichender polemischer und überspitzter Kritik eines Politikers in einer Tageszeitung ("Wie eine Hure")
- aufrecht.de
"Benutzt wie eine Hure" ist als Vergleich keine unzulässige Schmähkritik, wenn es um Personen des öffentlichen Lebens geht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Presserecht: Keine unzulässige Schmähkritik bei vergleichender polemischer und überspitzter Kritik eines Politikers in einer Tageszeitung ("Wie eine Hure")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (13)
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
OLG Frankfurt am Main weist Beschwerde Thilo Sarrazins ab
- lto.de (Kurzinformation)
Zur Schmähkritik - Thilo Sarrazin unterliegt im Rechtsstreit mit der taz
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Presseveröffentlichung und die Grenze zur Schmähkritik - der Fall Sarrazin
- ra-dr-graf.de (Kurzinformation)
"taz" darf Thilo Sarrazin mit "alter billiger Hure" vergleichen - auch polemische Kritik von Pressefreiheit gedeckt
- spiegel.de (Pressemeldung, 14.09.2012)
"Wie eine Hure": Thilo Sarrazin unterliegt der "taz"
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Sarrazin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen taz
- haufe.de (Kurzinformation)
OLG gestattet "taz"-Vergleich von Thilo Sarrazin mit einer Hure
- lawbster.de (Kurzinformation)
Die Schmähkritik am Beispiel von Sarrazin
- dopatka.eu (Kurzinformation)
Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung: Thilo Sarrazin durfte mit "alter Hure" verglichen werden
- juraforum.de (Kurzinformation)
Sarrazin muss sich mit alter Hure vergleichen lassen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Äußerungen in der "taz": Sarrazins Antrag auf Unterlassung erfolglos - Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht in Äußerungen der "taz" keine Grenzüberschreitung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 24.07.2012 - 3 O 276/12
- OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 16 W 36/12
Papierfundstellen
- ZUM 2012, 973
- afp 2012, 577
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zurückweisung zivilrechtlicher …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 16 W 36/12
Rn. 20 Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE 82, 272, 284; NJW 2012, 1643 f).Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt sie nur ausnahmsweise vor und ist eher auf den Privatbereich beschränkt (BVerfGE 93, 266, 294; NJW 2012, 1643 f).
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 16 W 36/12
Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt sie nur ausnahmsweise vor und ist eher auf den Privatbereich beschränkt (BVerfGE 93, 266, 294; NJW 2012, 1643 f). - BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
Postmortale Schmähkritik
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 16 W 36/12
Rn. 20 Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE 82, 272, 284; NJW 2012, 1643 f). - BVerfG, 12.12.1990 - 1 BvR 839/90
Schmähkritik - Persönlichkeitsrecht - Meinungsäußerungsfreiheit - Abwägung
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 16 W 36/12
Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik ist nicht überschritten, wenn die Meinungsäußerung einen hinreichenden Bezug zu dem sachlichen Anliegen aufweist, um das es dem Äußernden geht (BVerfG NJW 1991, 1475, 1477). - LG Frankfurt/Main, 24.07.2012 - 3 O 276/12
Einstweilige Verfügung: Kein Verfügungsanspruch auf Unterlassung einer Äußerung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 16 W 36/12
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.07.2012 (2-3 O 276/12) wird zurückgewiesen.
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