Rechtsprechung
| RG, 10.10.1900 - Rep. V. 161/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Auflassung; Zurückführung auf die Steuerbücher
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 47, 276
Wird zitiert von ... (2)
- VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21
Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall; …
Vom Verfassungsgerichtshof Berlin wurde die Anwendung des Grundflächenmaßstabes auf große (allein noch betroffene nicht landwirtschaftlich genutzte) Grundstücke jedenfalls wegen der Härtefallregelung in § 5 Abs. 3 StrRG BE nicht beanstandet (Beschluss vom 13.6.2003 - 161/00, 5. OS, Rn. 24, juris), wobei die Reglung so verstanden wird, dass sie sich auf (objektiv) atypische Fälle beschränkt, die sich durch unterdurchschnittliche Verschmutzungsverursachung und bzw. oder unterdurchschnittliche Inanspruchnahme der gereinigten Straße auszeichnen (VerfGH Berlin, Beschluss vom 13.6.2003 - 161/00, Rn. 24, juris; VG Berlin…, Urteil vom 27.6.2022 - 1 K 20.19, Rn. 31, juris).Dieser Umstand führt jedenfalls nicht zur Erforderlichkeit eines allgemeinen qualifizierten Maßstabes (dementsprechend zum StrRG BE: VerfGH Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.6.2003 - 161/00, 5. OS, Rn. 24, juris: Zulässigkeit des unmodifizierten groben Grundflächenmaßstabes wegen Härtefallregelung in § 5 Abs. 3 StrRG BE (und Herausnahme landwirtschaftlicher Grundstücke in § 7 Abs. 5 StrRG BE).
Die erste Säule - Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße vom Grundstück aus - rückt die Straßenreinigungsabgabe in die Nähe eines Beitrages (Driehaus, KStZ 2008, 44, 46; vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 13.6.2003 - 161/00, Rn. 41, juris; VG Cottbus…, Urteil vom 25.1.2007 - 6 K 1584/03, Rn. 91, juris).
Dementsprechend wird die Billigkeitsregelung durch die zuständigen Berliner Gerichte nach dem oben Gesagten auch als Regelung für (objektiv) atypische Härtefälle eingeordnet, die sich durch unterdurchschnittliche Reinigungsvorteile und bzw. oder unterdurchschnittliche Verschmutzungsverursachung auszeichnen (und - wohl - vom Normgeber auch nicht bedacht worden sind) (VerfGH Berlin
, Beschluss vom 13.6.2003 - 161/00, Rn. 24, juris; VG Berlin…, Urteil vom 27.6.2022 - 1 K 20.19, Rn. 31, juris), und nicht für objektiv typische Härten, die vom Satzungsgeber außerdem auch bewusst in Kauf genommen worden sind.Bezüglich der Mehrfacherschließungsvergünstigung wird eine Belastung der übrigen Benutzer mit dem Gebührenausfall mitunter auch im Straßenreinigungsgebührenrecht für möglich gehalten (so wohl VerfGH Berlin
, Beschluss vom 13.6.2003 - 161/00, Rn. 29, juris; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 10.10.2007 - OVG 9 A 72.05, Rn. 41, juris; möglicherweise auch Hessischer VGH…, Beschluss vom 16.10.1985 - 5 N 1/83, Rn. 142, juris; deutlicher Lohmann, HGZ 1999, 82, 85: ausgehend von der bei angenommen einzigen "Vorteilssäule" konsequent; Kohls, ZKF 1982, 104, 105). - KG, 27.08.2009 - 22 U 207/08
Gerichtliche Prüfung des Straßenreinigungsentgeltes
Bei der Einstufung des Straßenabschnitts, bei der es sich um eine situationsbezogene Einzelfallentscheidung handelt, ist dem Verordnungsgeber im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Kriterien ein verfassungsrechtlich nicht voll überprüfbarer Einschätzungs - und Entscheidungsspielraum eingeräumt (vgl. Verfassungsgerichshof des Landes Berlin Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00 - Juris Rdn. 23 - Grundeigentum 2003, 1076 ff).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".