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Rechtsprechung
   RG, 09.03.1910 - Rep. I. 161/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1910,192
RG, 09.03.1910 - Rep. I. 161/09 (https://dejure.org/1910,192)
RG, Entscheidung vom 09.03.1910 - Rep. I. 161/09 (https://dejure.org/1910,192)
RG, Entscheidung vom 09. März 1910 - Rep. I. 161/09 (https://dejure.org/1910,192)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 73, 148
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Beschwerdebefugnis der Großeltern

    Rn. 17 Die Fachgerichte haben den nach den vorbeschriebenen gesetzlichen Änderungen seit 1998 vom Gesetzgeber gewollten Ausschluss des allgemeinen Beschwerderechts Verwandter zu respektieren und sind auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung nicht dazu befugt, den unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers zu korrigieren (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/09 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 28 mwN).
  • OLG Dresden, 07.12.2011 - 13 U 323/11

    Haftung des Frachtführers für durch den Fahrer eines Tankfahrzeugs verursachte …

    Das Reichsgericht hat daher für den Fall, dass das Frachtgut vom Empfänger abzuladen ist, eine Pflicht des Frachtführers angenommen, dem Empfänger einen sicheren Zugang zu dem Ort zu gewähren, an dem die Auslieferung erfolgen soll (RGZ 73, 148).
  • BGH, 19.01.1973 - I ZR 4/72

    Anwendung der allgemeinen Vorschriften bei schuldhafter Verletzung vertraglicher …

    Die Beklagte hat danach die Pflicht, dem Empfänger das Abholen oder Ausladen des Gutes in einer Weise zu ermöglichen, daß damit kein in dem Bereich der Beklagten liegendes Risiko der Abnahme des Gutes entgegensteht (vgl. RGZ 73, 148; dort hat das Reichsgericht eine Verpflichtung der Eisenbahn angenommen, dem Empfänger des Frachtgutes einen sicheren Zugang zu dem Ort zu gewähren, wo die Auslieferung des Gutes erfolgen soll).
  • KG, 29.07.2009 - 1 Ss 220/09
    Zwar kann auch die unbefugte Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch Nichtzahlung des Fahrpreises von jeweils 2, 10 Euro im innerstädtischen Verkehr trotz ihres geringen objektiven Gewichts eine durchgreifende staatliche Reaktion rechtfertigen, wenn sie sich - wie im Falle des Angeklagten unverkennbar - durch ihre ständige Wiederholung als eine eingeschliffene Lebensgewohnheit darstellt (vgl. Senat , Beschlüsse vom 20. April 2009 - 2 Ws 161/09 - 25. August 2008 - 2 Ws 419-420/08 - und vom 21. August 2008 - 2 Ws 399/08 -).
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