Rechtsprechung
| VGH Bayern, 05.03.2008 - 16a D 07.1368 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Disziplinarrecht; Polizeiobermeister; Körperverletzung im Amt und gefährliche Körperverletzung im Amt; Berufungsbegründung; Dienstentfernung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (8)
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2006 - DL 16 S 22/06
Körperverletzung im Amt an einem Untersuchungsgefangenen durch Beamten im …
Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 16a D 07.1368
Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben (so bereits: BayVGH vom 25.5.1983 VGH n.F. 36, 47/48 f. m.w.N.; vgl. auch: OVG NRW vom 10.3.1999 DÖD 2000, 39/40; VGH BW 10.11.2006 Az. DL 16 S 22/06 Juris RdNr. 50; Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Oktober 2007, MatR/II RdNr. 438).In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen ist angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen (BVerfG vom 19.2.2008 Az. 1 BvR 1807/07), im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich (BayVGH vom 26.5.1982 VGH n.F. 35, 100/101 [Justizvollzugsbeamter]; VGH BW vom 10.11.2006 a.a.O. [Justizvollzugsbeamter];… vgl. Zängl, a.a.O.).
Es mag zwar sein, dass dem Dienstvergehen vorausgegangene Beleidigungen bzw. Provokationen im Disziplinarverfahren mildernd zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 25.5.1983 VGH n.F. 36, 47/49; VGH BW 10.11.2006 a.a.O.;… Zängl, a.a.O., RdNr. 434).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.1999 - 6d A 255/98
Polizeibeamter; Disziplinarmaßnahme; Körperverletzung im Amt
Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 16a D 07.1368
Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben (so bereits: BayVGH vom 25.5.1983 VGH n.F. 36, 47/48 f. m.w.N.; vgl. auch: OVG NRW vom 10.3.1999 DÖD 2000, 39/40; VGH BW 10.11.2006 Az. DL 16 S 22/06 Juris RdNr. 50; Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Oktober 2007, MatR/II RdNr. 438).Zuungunsten des Beamten ist - wie auch das Verwaltungsgericht feststellt (S. 11 der Entscheidungsgründe) die - oben bereits dargelegte - besondere Brutalität seines Verhaltens im zweiten Tatkomplex - mehrfache Schläge mit dem Schlagstock unter anderem auch auf den Kopf des körperlich unterlegenen Opfers - zu werten (zu diesem Ansatz vgl. auch OVG NRW vom 10.3.1999 a.a.O.).
- BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07
Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über …
Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 16a D 07.1368
In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen ist angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen (BVerfG vom 19.2.2008 Az. 1 BvR 1807/07), im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich (BayVGH vom 26.5.1982 VGH n.F. 35, 100/101 [Justizvollzugsbeamter];… VGH BW vom 10.11.2006 a.a.O. [Justizvollzugsbeamter];… vgl. Zängl, a.a.O.).
- BVerwG, 30.09.1992 - 1 D 32.91
Schalterbeamter der Post; Verkauf begehrter Sammlermarken gegen besondere …
Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 16a D 07.1368
Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzung als Dienstvergehen gebunden und hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (st.Rspr. BVerwG vom 30.9.1992 BVerwGE 93, 294/295; vom 9.1.2007 DokBer B 2007, 141; vgl. auch: BayVGH vom 11.7.2007 Az. 16a D 06.71; vom 17.3.2004 Az. 16a D 03.138 m.w.N.). - BVerwG, 24.08.1987 - 1 D 91.87
Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 16a D 07.1368
Das Begründungserfordernis in Art. 74 Abs. 2 BayDO gebietet ein substantiiertes Vorbringen des Berufungsführers, d.h. die Berufungsbegründung muss von sich heraus verständlich sein und erkennen lassen, warum und in welchen wesentlichen Aussagen oder Folgen der Berufungsführer das Urteil anzweifelt (BVerwG vom 24.8.1987 BVerwGE 83, 314; vom 24.10.1989 DokBer B 1989, 321; vom 19.10.1993 DokBer B 1994, 111; vgl. auch Zängl, BayDO, RdNr. 5 zu Art. 74). - VGH Bayern, 11.07.2007 - 16a D 06.71
Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 16a D 07.1368
Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzung als Dienstvergehen gebunden und hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (st.Rspr. BVerwG vom 30.9.1992 BVerwGE 93, 294/295; vom 9.1.2007 DokBer B 2007, 141; vgl. auch: BayVGH vom 11.7.2007 Az. 16a D 06.71; vom 17.3.2004 Az. 16a D 03.138 m.w.N.). - VGH Bayern, 20.04.2005 - 16a D 04.600
Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 16a D 07.1368
Denn die Anwendung dieses Milderungsgrundes setzt voraus, dass der Beamte einmal spontan ohne hinreichende Überlegung quasi kurzschlussartig gehandelt hat, weil nur dann davon ausgegangen werden kann, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht völlig zerstört ist und wiederhergestellt werden kann (st.Rspr. BayVGH vom 20.4.2005 Az. 16a D 04.600; BVerwG vom 20.2.1990 DokBer B 1990, 149;… vgl. auch Zängl, a.a.O., RdNr. 324c). - VGH Bayern, 17.03.2004 - 16a D 03.138
Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2008 - 16a D 07.1368
Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzung als Dienstvergehen gebunden und hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (st.Rspr. BVerwG vom 30.9.1992 BVerwGE 93, 294/295; vom 9.1.2007 DokBer B 2007, 141; vgl. auch: BayVGH vom 11.7.2007 Az. 16a D 06.71; vom 17.3.2004 Az. 16a D 03.138 m.w.N.).
- VG Ansbach, 18.07.2016 - AN 13b D 15.02473
Zurückstufung eines Polizeibeamten wegen innerdienstlich begangener …
Er missbrauche damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttere das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtige in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatliche Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahle (BayVGH, U. v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368 m. w. N. - juris Rn. 25).In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindlichen Personen sei angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten sei, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und schützen (BVerfG, B. v. 19.2.2008 - BvR 1807/07), im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich (BayVGH, U. v. 5.3.2008, a. a. O.).
Denn grundsätzlich seien Provokationen und Beleidigungen, die dem Dienstvergehen unmittelbar vorausgehen, im Disziplinarverfahren mildernd zu berücksichtigen (BayVGH, Urteil vom 5.3.2008 - 16a D 07.1368, juris Rn. 30).
Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368, juris).
Die Körperverletzung erfolgte nicht gegenüber einer Person im polizeilichen Gewahrsam (vgl. hierzu: BayVGH, U. v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368), sondern in einer außergewöhnlichen, sich weiter eskalierenden Situation, in welcher sich der Beklagte während des Einsatzes beim Heimspiel des ... gegen den ... am ... 2012 befunden hat.
Weiter ist zugunsten des Beklagten zu würdigen, dass es vor seinem Fehlverhalten zu groben Beleidigungen und bedrohlichen Gesten durch Mitglieder der ... gegenüber den eingesetzten Beamten gekommen ist (BayVGH, U. v. 26.5.1982, VGH n. F. 36, 47; U. v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368).
- VG München, 14.07.2014 - M 19 DK 14.1201
Polizeivollzugsbeamter; Körperverletzung im Amt; Körperverletzung …
Auch der BayVGH hat gegen einen Polizeivollzugsbeamten, der einen Geschädigten in einer Zelle des Polizeidienstgebäudes schwerwiegend verletzt hat, auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt (Urt.v. 5.3.2008, Az.: 16a D 07.1368 ). - VGH Bayern, 12.07.2017 - 16a D 15.368
Entfernung eines Polizeioberrates aus dem Dienst wegen wiederholter …
Auch der Senat hält grundsätzlich in schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen, im Regelfall die Dienstentfernung für erforderlich (…vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992 - juris Rn. 50; U.v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368 - juris Rn. 25; U.v. 25.5.1983 VGH n.F. 36, 47/48 f. m.w.N.; vgl. auch: OVG NRW vom 10.3.1999 DÖD 2000, 39/40;… VGH BW 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris Rn. 50; Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Oktober 2007, MatR/II RdNr. 438).Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368 - juris Rn. 25;… U.v. 18.1.2017 a.a.O.).
Denn die Anwendung dieses Milderungsgrunds setzt voraus, dass der Beamte einmal spontan ohne hinreichende Überlegung quasi kurzschlussartig gehandelt hat (s. BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O. Rn. 33), weil nur dann davon ausgegangen werden kann, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht völlig zerstört ist und wiederhergestellt werden kann.
- VGH Bayern, 18.01.2017 - 16a D 14.1992
Zurückstufung eines Polizeibeamten um zwei Besoldungsstufen wegen …
Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368 - juris Rn. 25).Auch der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass es sich in schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen, im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O. juris Rn. 25).
Im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach mit besonderer Brutalität vorgenommene Körperverletzungshandlungen im Amt grundsätzlich die Höchstmaßnahme rechtfertigen, wirkt sich die vorliegend vergleichsweise geringe Intensität im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Gunsten des Beklagten aus (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O Rn. 32: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der nach vorangegangenem Angriff mit seinem Schlagstock aus stabilem Hartgummi achtmal auf den Kopf des Geschädigten einschlug und ihn erheblich verletzte; OVG NW, U.v. 10.3.1999 - 6d A 255/98.O - juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der den Geschädigten im Rahmen einer Festnahme mit einem Schlagstockhagel überfiel, obwohl dieser keinerlei Anstalten machte, sich den polizeilichen Anordnungen zu widersetzen;… VGHBW, U.v 4.11.2008 - DL 16 S 616/08 - juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der einem eindeutig unterlegenen, erheblich alkoholisierten und schutzlos ausgelieferten Geschädigten nach vorangegangener Provokation infolge massiver Gewalteinwirkung einen doppelten Kieferbruch zufügte, so dass der Geschädigte zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen konnte und seither seinen Kiefer nicht mehr vollständig öffnen kann und U.v. 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris Rn. 53: Höchstmaßnahme bei einem Justizvollzugsbeamten, der einem Untersuchungshäftling nach einer vergleichsweisen belanglosen Provokation mit solcher Wucht einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, dass dieser zu Boden stürzte, in der Folgezeit zweimal kurz bewusstlos wurde und eine Halswirbelsäulendistorsion sowie ein Monokelhämatom erlitt, während sich der Beamte infolge des Schlags den Mittelhandknochen brach und rund 3 Monate dienstunfähig erkrankt war;… OVG NW, U.v. 26.2.2014 - 3d A 2472/11.O - juris Rn. 47: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der in einer alltäglichen Einsatzsituation einen völlig arglosen Geschädigten mit Reizstoff eindeckte und ihm, nachdem er unter der Wirkung des Reizstoffes zu Boden gegangen war, einen Fußtritt in die Rippen versetzte).
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.2008 - DL 16 S 616/08
Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen Körperverletzung im Amt
Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben (vgl. Urteil des Senats vom 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris; BayVGH, Urteil vom 05.03.2008 - 16a D 07.1368 - juris m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 10.03.1999 - 6d A 255/98.O - IÖD 1999, 224 = DÖD 2000, 39).In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060), im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich (BayVGH, Urteil vom 05.03.2008 - 16a D 07.1368 - a.a.O. m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 30.09.1991 - D 17 S 5/91 - juris; OVG NRW…, Urteil vom 10.03.1991 - 6d A 255/98.O - a.a.O.; vgl. auch Claussen/Janzen, BDO RdNr. 8 c u. 41 c zu Einleitung D).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2014 - 3d A 2472/11
Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst aufgrund eines sehr …
Rn. 83 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. März 1999 - 6d A 255/98.O - und 30. September 2009 - 3d A 2833/08.O. Vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 2008 - DL 16 S 616/08; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. März 2008 - 16a D 07.1368 -, jeweils Juris. - VG Berlin, 28.08.2012 - 80 K 9.12
Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung durch einen Polizeivollzugsbeamten …
Die Fallgestaltungen, die in der Rechtsprechung bei Körperverletzungen im Amt zur Höchstmaßnahme geführt haben, zeichneten sich dagegen zumeist auch dadurch aus, dass die Körperverletzungen nicht nur in einer maßlosen Überreaktion erfolgten und von einer ganz erheblichen Brutalität waren, sondern auch gravierende gesundheitliche Folgen für das jeweilige Opfer hatten (vgl. etwa VGH Mannheim, Urteile vom 10. November 2006 - DL 16 S 22/06 - und vom 4. November 2008 - DL 16 S 616/08 - jeweils bei juris: im ersten Fall - bei Gleichstellung der Tat durch einen Gefangenenwärter mit der eines Polizeibeamten - Faustschlag ins Gesicht mit der Folge der Bewusstlosigkeit, einer Halswirbelsäulendistorsion und einem Monokelhämatom am Auge, im zweiten Fall zwei Schläge mit der Handkante ins Gesicht mit der Folge u.a. einer offenen Unterkieferfraktur, weshalb der Betroffene zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen konnte; Extraktion mehrerer Zähne; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 10. März 1999 - 6d A 255/98.O -, DÖD 2000, 39: Entfernung eines Polizeivollzugsbeamten aus dem Dienst, der unangegriffen und unprovoziert sein Opfer mit einem Schlagstockhagel überfallen und erheblich verletzt hatte; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 5. März 2008 -16a D 07.1368 - nach juris: Fall eines Polizeivollzugsbeamten, der den Geschädigten - der den Beamten zuvor schmerzhaft verletzt hatte - in einer Zelle des Polizeidienstgebäudes auf eine Pritsche gestoßen und mit einem stabilen Schlagstock aus Hartgummi achtmal auf ihn eingeschlagen hatte, so dass dieser eine Riss-Quetsch-Wunde am Kopf, die genäht werden musste, und zahlreiche Hämatome am ganzen Körper erlitt; vgl. auch Urteil der Kammer vom 19. Mai 2004 - VG 80 A 16.03 - : Mehrfache Hiebe durch Polizeibeamten mit der Dienstwaffe auf einen am Boden liegenden gefesselten Einbrecher mit der Folge einer blutenden Platzwunde, Narbenbildung und monatelangen Beschwerden beim Opfer). - VG Magdeburg, 30.04.2013 - 8 A 18/12
Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Dienst wegen Verstoßes gegen …
In schwerwiegenden Fällen, wozu der Übergriff auf in Polizeigewahrsam befindliche Personen gerade auch im Hinblick auf die dadurch zum Ausdruck kommende Missachtung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu rechnen ist, ist im Regelfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Richtschnur geboten (vgl. nur VG Wiesbaden, U. v. 27.09.2012, 28 K 389/11. WI.D; juris m. V. auf: VGH Baden Württemberg, U. v. 04.11.2008, DL 16 S 616/08; Bayr. VGH, U. v. 05.03.2008, 16 a D 07.1368; Bayr.VGH, U. v. 12.10.2011, 16a D 09.928; alle juris).Gleiches gilt etwa bei einem sichtbar psychisch Erkrankten oder sonst wie situationsbedingten deutlich unterlegenen Geschädigten (Bay. VGH, U. v. 05.03.2008, 16a D 07.1368; juris).
- VG Wiesbaden, 27.09.2012 - 28 K 389/11
Körperverletzung im Amt an einem Gewahrsamsinsassen
In schwerwiegenden Fällen, wozu der Übergriff auf in Polizeigewahrsam befindliche Personen gerade auch im Hinblick auf die dadurch zum Ausdruck kommende Missachtung der staatlichen Schutzplicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu rechnen ist, ist im Regelfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Richtschnur geboten (VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 04.11.2008 - DL 16 S 616/08 -, juris, Rdnr. 31ff; BayVGH, Urteil vom 05.03.2008 - 16a D 07.1368 -, juris, Rdnr. 25, jeweils m.w.N.). - VGH Bayern, 12.10.2011 - 16a D 09.828
Bestechung einer Kollegin (erfolglos); Strafurteil: minderschwerer Fall
Rn. 110 Auch der erkennende Senat hat gegen einen Polizeivollzugsbeamten, der den Geschädigten - der den Beamten zuvor schmerzhaft verletzt hatte - in einer Zelle des Polizeidienstgebäudes auf eine Pritsche gestoßen und auf ihn mit einem stabilen Schlagstock aus Hartgummi achtmal eingeschlagen hatte, so dass dieser eine Riss-Quetsch-Wunde am Kopf, die genäht werden musste, und zahlreiche Hämatome am ganzen Körper erlitt, auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst erkannt (Entscheidung vom 5.3.2008, Az. 16a D 07.1368). - VG Berlin, 28.06.2012 - 80 K 18.12
Bindung strafgerichtlicher Feststellungen für das Disziplinargericht; sexueller …
- VG Wiesbaden, 31.01.2013 - 25 K 812/11
Orientierungsrahmen für die Zumessungserwägungen bei außerdienstlicher …
- VG München, 15.12.2014 - M 19 DK 14.3163
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Körperverletzung im Amt
- VG Meiningen, 06.06.2024 - 6 D 1440/21
Behebung eines Mangels der Disziplinarklageschrift; Einleitung und Erweiterung …
- VGH Bayern, 03.03.2009 - 16a D 08.83
Unzureichend begründete Berufung in einer Disziplinarsache
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