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OLG Köln, 15.07.2002 - 17 W 6/02 |
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- rewis.io
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ZPO § 78 Abs. 1 § 91 Abs. 1 S. 1
Erstattungsfähigkeit von Fahrradkurier-, Dolmetscher-, Patentanwalts- und Übersetzungskosten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 23.10.2001 - 33 O 178/01
- OLG Köln, 15.07.2002 - 17 W 6/02
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Köln, 26.11.2001 - 17 W 107/01
Erstattung notwendiger Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der auswärtigen …
Auszug aus OLG Köln, 15.07.2002 - 17 W 6/02
Diese Bestimmung ist nämlich, wie der Senat in seinem - soweit ersichtlich bisher nur in Leitsätzen veröffentlichten - Beschluss vom 26. November 2001 - 17 W 107/01 - (vgl. OLGR 2002, 159) im einzelnen dargelegt hat, durch die Neuregelung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte nach Maßgabe des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Gesetzes vom 17. Dezember 1999 als mit dessen Zielsetzung unvereinbar obsolet geworden, mit der Folge, dass die Kosten einer Reise des Prozessbevollmächtigten zum auswärtigen Prozessgericht nicht lediglich in den durch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gezogenen Grenzen, sondern in aller Regel insgesamt erstattungsfähig sind, und zwar unabhängig von der Entfernung zwischen dem Wohnort oder dem Ort der gewerblichen Niederlassung der Partei und dem Ort des Prozessgerichts.Hierzu kann auf den bereits genannten Senatsbeschluss vom 26. November 2001 - 17 W 107/01 - verwiesen werden.
- BVerfG, 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89
Zivilprozeß - Kosten für Dolmetscher - Erstattungsfähigkeit - Verhältnismäßigkeit
Auszug aus OLG Köln, 15.07.2002 - 17 W 6/02
Eine Frage des Einzelfalls ist es allerdings, ob der Partei unter Erstattungsgesichtspunkten die wörtliche Übersetzung aller Schriftsätze zuzubilligen ist oder ob sie sich gegebenenfalls mit einer mündlichen Information (so z. B. Bundesverfassungsgericht, NJW 1990, 3072 zu LG Osnabrück, JurBüro 1990, 729 für eine am Ort der Anwaltskanzlei wohnenden Partei in einer einfachen Unfallsache, "wenn die schriftliche Übersetzung für das prozessuale Vorgehen der Partei ohne besondere Bedeutung ist und ihre Kosten außer Verhältnis zur Höhe der Klageforderung stehen") oder mit gerafften Zusammenfassungen des Prozessstoffs (so z. B. OLG Hamburg JurBüro 1986, 1241 für ein einfaches Berufungsverfahren ohne neuen Tatsachenstoff) begnügen muss. - LG Osnabrück, 23.03.1989 - 9 T 23/89
Auszug aus OLG Köln, 15.07.2002 - 17 W 6/02
Eine Frage des Einzelfalls ist es allerdings, ob der Partei unter Erstattungsgesichtspunkten die wörtliche Übersetzung aller Schriftsätze zuzubilligen ist oder ob sie sich gegebenenfalls mit einer mündlichen Information (so z. B. Bundesverfassungsgericht, NJW 1990, 3072 zu LG Osnabrück, JurBüro 1990, 729 für eine am Ort der Anwaltskanzlei wohnenden Partei in einer einfachen Unfallsache, "wenn die schriftliche Übersetzung für das prozessuale Vorgehen der Partei ohne besondere Bedeutung ist und ihre Kosten außer Verhältnis zur Höhe der Klageforderung stehen") oder mit gerafften Zusammenfassungen des Prozessstoffs (so z. B. OLG Hamburg JurBüro 1986, 1241 für ein einfaches Berufungsverfahren ohne neuen Tatsachenstoff) begnügen muss.
- OLG Celle, 01.08.2008 - 2 W 160/08
Übersetzungskosten als erstattungsfähige Kosten eines Rechtsstreits
Übersetzungskosten gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits (vgl. BPatG GRUR 1992, 683ff. zitiert nach JURIS sub II 1. OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2002, Az.: 17 W 6/02, zitiert nach JURIS Rdz. 9. Schneider, JVEG, 2007, § 11 Rdz. 5). - OLG Düsseldorf, 17.07.2009 - 2 W 29/09
Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Übersetzung von Schriftstücken im …
Das hat auch der Kartellsenat des erkennenden Beschwerdegerichtes in seinem von der Klägerin zitierten Beschluss vom 14. Dezember 2005 (VI - W (Kart) 10/05) zutreffend so gesehen (vgl. ferner OLG Köln, JurBüro 2002, 591, 593f.; OLG Düsseldorf [10. ZS.], AnwBl. 1983, 560, 561f.;… Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, § 91 Rdn. 13, Stichwort "Übersetzungskosten" m.w.N.). - OLG Nürnberg, 16.07.2020 - 8 W 2303/20
Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Übersetzung von Klageschrift und …
Der Aufwand für solche Übersetzungen ist nicht als ein der Information zuzurechnender Aufwand mit der Prozessgebühr abgegolten (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2009, 25832; OLG Köln, JurBüro 2002, 591).
- OLG Frankfurt, 05.10.2020 - 26 W 22/20
Erforderlichkeit der Übersetzung von Schriftsätzen
Der Aufwand für solche Übersetzungen ist nicht als ein der Information zuzurechnender Aufwand mit der Prozessgebühr abgegolten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2002 - 17 W 6/02 -, JurBüro 2002, 591; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2009 - 2 W 29/09 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 8 W 2303/20 -, juris). - OLG Köln, 20.04.2010 - 17 W 51/10
Erstattungsfähigkeit der Kosten des "Hausanwalts" einer ausländischen Partei
So hat der erkennende Senat bereits in seinem - in dem vom Rechtspfleger herangezogenen Beschluss vom 01.12.2008 (17 W 211/08) wiedergegebenen - früheren Beschluss vom 15.07.2002 (17 W 6/02, JurBüro 2002, 591) einer in Mailand ansässigen und in Köln prozessierenden ausländischen Partei die Kosten für die Fahrt ihres in München residierenden Prozessbevollmächtigten nach Köln mit der Begründung zuerkannt, die Kosten einer (fiktiven) Informationsreise von Mailand nach Köln seien höher als die tatsächlichen angefallenen Reisekosten München - Köln. - OLG Köln, 01.12.2008 - 17 W 211/08
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des inländischen Prozessbevollmächtigen …
Der erkennende Senat (Beschluss vom 15. Juli 2002 - 17 W 6/02 - = JurBüro 2002, 591) hat einer in Mailand ansässigen und in Köln prozessierenden Partei die Kosten für die Fahrt ihres in München residierenden Rechtsanwaltes nach Köln zuerkannt mit der Begründung, dass die Kosten einer Informationsreise von Mailand nach Köln höher gewesen wären als die Reisekosten München - Köln . - OLG Brandenburg, 15.12.2023 - 6 W 116/23
Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von Übersetzungskosten
Solche Übersetzungstätigkeiten fallen daher insgesamt nicht unter den Abgeltungsbereich der Prozessgebühr, sondern sind zusätzlich zu vergüten (OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2002 - 17 W 6/02, JurBüro 2002, 591 ). - OLG Düsseldorf, 14.12.2005 - W (Kart) 10/05
Hinderung an der Festsetzung der in erster Instanz angefallenen …
Daraus kann sich im Einzelfall die Obliegenheit ergeben, je nach der Bedeutung der betreffenden Unterlage für den Prozess auf dessen Übersetzung ganz zu verzichten oder sich mit einer gerafften Zusammenfassung des Textes zu begnügen (vgl. zu allem: OLG Köln, JurBüro 2002, 591, 593/594; Brandenburgisches OLG, FamRZ 2002, 1721/1722; OLG Hamburg, Rpfleger 1996, 370, 371; OLG Karlsruhe, JurBüro 1989, 100/101; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1983, 367, 368). - OLG Düsseldorf, 29.01.2013 - 2 W 32/12
Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
Im Übrigen war mit einer Vernehmung von Herrn F. als präsenter Zeuge durch das Prozessgericht nicht zu rechnen, so dass die Aufhebungsbeklagte auch nicht gezwungen war, einen Dolmetscher zum Termin zu stellen, um dem Gericht die in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO ausschließlich zulässige sofortige Beweisaufnahme zu ermöglichen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2002 - 17 W 6/02 - JurBüro 2002, 591). - OLG Köln, 16.08.2002 - 17 W 161/02 In einer Wettbewerbssache, in welcher sich der streitige Anspruch nicht auch aus Sonderschutzrechten herleiten lässt, sind die Kosten eines Patentanwalts indessen nur erstattbar, wenn dessen Zuziehung im Hinblick auf zu erwartende schwierige technische Fragen aus dem Aufgabenbereich eines Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; OLG Düsseldorf Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1992, 43 f.; Senatsbeschl. vom 2.8.2000 - 17 W 170/00 - sowie vom 15.1.2002 - 17 W 6/02 -).