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Weitere Entscheidung unten: RG, 17.04.1905

Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2006 - O 17/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,38080
OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2006 - O 17/05 (https://dejure.org/2006,38080)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.10.2006 - O 17/05 (https://dejure.org/2006,38080)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Oktober 2006 - O 17/05 (https://dejure.org/2006,38080)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip; Anforderungen an einen Verstoß gegen die Grundsätze der freien Wahl und der Chancengleichheit der Parteien ; Voraussetzungen für die Durchführung eines Tags der offenen Tür durch den Ministerpräsidenten von ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2006 - O 17/05
    Ließe sich bei gravierenden Verstößen nicht ausschließen, dass dadurch die Mandatsverteilung beeinflusst worden ist, so könnte das im Wahlprüfungsverfahren nicht ohne Konsequenzen bleiben und die Gültigkeit der Wahl gefährden (vgl. BVerfGE 44, 125 [154]).

    Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist deshalb grundsätzlich nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig (VerfGH RP, AS 29, 362 [374]; vgl. BVerfGE 44, 125 [147]; 63, 230 [242]).

    Dies wäre mit den Grundsätzen eines freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes und der Gleichberechtigung der politischen Parteien nicht vereinbar (BVerfGE 44, 125 [149 f.]; 63, 230 [243 f.]; anders zur Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen: VerfGH RP, AS 29, 362 [380]).

    Tritt der informative Gehalt von Öffentlichkeitsarbeit eindeutig hinter der reklamehaften Aufmachung zurück, kann das ein Anzeichen dafür sein, dass die Grenze zur unzulässigen Parteien- und Wahlwerbung überschritten ist (BVerfGE 44, 125 [149 f.]; 63, 230 [243 f.]).

    Unter Beachtung dieser Voraussetzungen vermag staatliche Öffentlichkeitsarbeit einen wesentlichen Beitrag zur verantwortlichen Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung zu leisten, die voraussetzt, dass der Einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, den durch die verfassten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen sowie den Funktionsweisen öffentlicher Einrichtungen genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können (vgl. BVerfGE 44, 125 [147]; 63, 230 [243]).

    Denn in der "heißen Phase" des Wahlkampfes gewinnen solche Veröffentlichungen in aller Regel den Charakter parteiischer Werbemittel in der Wahlauseinandersetzung, in die einzugreifen der Regierung versagt ist (vgl. BVerfGE 44, 125 [152]; 63, 230 [244]).

    Weder dürfen die Verfassungsorgane des Bundes anlässlich von Wahlen in den Ländern noch dürfen die Verfassungsorgane der Länder anlässlich von Wahlen zum Bundestag parteiergreifend in den Wahlkampf hineinwirken (BVerfGE 44, 125 [149]).

    Anders als bei Maßnahmen der Bundesregierung im unmittelbaren Vorfeld einer Bundestagswahl lässt sich nämlich bei Maßnahmen der Landesregierung in der "heißen Phase" eines Bundestagswahlkampfs nicht ohne weiteres die vom Bundesverfassungsgericht für die Bundesregierung angenommene Regel begründen, solche Maßnahmen gewönnen in dieser Zeit den Charakter parteiischer Werbemittel in der Wahlauseinandersetzung (vgl. BVerfGE 44, 125 [152]).

  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2006 - O 17/05
    Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist deshalb grundsätzlich nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch notwendig (VerfGH RP, AS 29, 362 [374]; vgl. BVerfGE 44, 125 [147]; 63, 230 [242]).

    Dies wäre mit den Grundsätzen eines freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes und der Gleichberechtigung der politischen Parteien nicht vereinbar (BVerfGE 44, 125 [149 f.]; 63, 230 [243 f.]; anders zur Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen: VerfGH RP, AS 29, 362 [380]).

    Tritt der informative Gehalt von Öffentlichkeitsarbeit eindeutig hinter der reklamehaften Aufmachung zurück, kann das ein Anzeichen dafür sein, dass die Grenze zur unzulässigen Parteien- und Wahlwerbung überschritten ist (BVerfGE 44, 125 [149 f.]; 63, 230 [243 f.]).

    Unter Beachtung dieser Voraussetzungen vermag staatliche Öffentlichkeitsarbeit einen wesentlichen Beitrag zur verantwortlichen Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung zu leisten, die voraussetzt, dass der Einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, den durch die verfassten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen sowie den Funktionsweisen öffentlicher Einrichtungen genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können (vgl. BVerfGE 44, 125 [147]; 63, 230 [243]).

    Denn in der "heißen Phase" des Wahlkampfes gewinnen solche Veröffentlichungen in aller Regel den Charakter parteiischer Werbemittel in der Wahlauseinandersetzung, in die einzugreifen der Regierung versagt ist (vgl. BVerfGE 44, 125 [152]; 63, 230 [244]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.10.2006 - VGH O 17/05

    Tag der offenen Tür in der Staatskanzlei

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2006 - O 17/05
    VGH O 17/05.
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Rechtsprechung
   RG, 17.04.1905 - Rep. I. 17/05   

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https://dejure.org/1905,182
RG, 17.04.1905 - Rep. I. 17/05 (https://dejure.org/1905,182)
RG, Entscheidung vom 17.04.1905 - Rep. I. 17/05 (https://dejure.org/1905,182)
RG, Entscheidung vom 17. April 1905 - Rep. I. 17/05 (https://dejure.org/1905,182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz und Volltext)

    Binnenschiffahrtsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 60, 375
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamburg, 04.11.1982 - 6 U 2/82
    Der Schiffseigner muß auch bei einer Inanspruchnahme gem. § 8 Abs. 4 BinnSchG beweisen, daß entweder das Schiff bei Antritt der Reise fahr-(ladungs-)tüchtig war oder jedenfalls ihn und die Besatzung insoweit kein Verschulden trifft (gegen RGZ 60, 375; 125, 423).
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