Rechtsprechung
| ArbG Frankfurt/Main, 14.03.2007 - 17 BV 115/07 |
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 14.03.2007 - 17 BV 115/07
- LAG Hessen, 08.05.2007 - 4 TaBV 70/07
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hessen, 08.05.2007 - 4 TaBV 70/07
Zuständigkeit einer Einigungsstelle bei Beschwerden nach § 13 AGG
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2007 - 17 BV 115/07 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:.den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2007 - 17 BV 115/07 - abzuändern und.
- LAG Saarland, 06.06.2007 - 2 TaBV 2/07
Mitbestimmung des Betriebsrats - Einigungsstelle über die Errichtung der …
Diese Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 20. Februar 2007, 9 BV 3/07, abrufbar bei juris; Arbeitsgericht Frankfurt, Beschluss vom 14. März 2007, 17 BV 115/07; Arbeitsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2007, 8 BV 2/07; Arbeitsgericht Siegburg, Beschluss vom 5. April 2007, 1 BV 58/07; Arbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 18. April 2007, 12 BV 46/07) verneinen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG in Bezug auf die Einrichtung der Beschwerdestelle nach § 13 Absatz 1 AGG - insbesondere unter Hinweis auf den Vorrang einer vorhandenen gesetzlichen Regelung (§ 87 Absatz 1 Satz 1 BetrVG) - und sind darüber hinaus der Auffassung, es sei offensichtlich im Sinne von § 98 Absatz 1 Satz 2 ArbGG, dass ein solches Mitbestimmungsrecht nicht bestehe.
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Rechtsprechung
| ArbG Köln, 10.07.2007 - 17 BV 115/07 |
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 10.07.2007 - 17 BV 115/07
- LAG Köln, 17.09.2007 - 2 TaBV 42/07
Wird zitiert von ...
- LAG Köln, 17.09.2007 - 2 TaBV 42/07
Einigungsstelle, Einsetzung, Arbeitnehmerbeschwerde
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2007 - 17 BV 115/07 - abgeändert und der Antrag abgewiesen.den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2007 - 17 BV 115/07 - abzuändern und den Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle zur Beurteilung der Berechtigung der Beschwerde der Mitarbeiter A M , M M , T K , B D , H A und C A vom 26.03.2007 abzuweisen.
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