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   VGH Bayern, 30.04.2009 - 17 P 08.541   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,46876
VGH Bayern, 30.04.2009 - 17 P 08.541 (https://dejure.org/2009,46876)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.04.2009 - 17 P 08.541 (https://dejure.org/2009,46876)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. April 2009 - 17 P 08.541 (https://dejure.org/2009,46876)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gesamtpersonalrat; Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden; Vorstand; erweiterter Vorstand; geborene und gekorene Mitglieder; Beschränkung der Wahl auf Gruppensprecher; Gruppenprinzip; Zusammenhang mit Vorschriften über Freistellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Bayern, 17.10.2011 - 17 P 11.1430

    Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Einschaltung von Rechtsanwälten in …

    Rn. 24 1. Die Antragsteller haben gegen den Beteiligten zu 1 einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ihre Einschaltung im Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 17 P 08.541) aus abgetretenem Recht gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG i.V.m. §§ 398 ff. BGB.

    Rn. 29 Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Beschwerde im Verfahren 17 P 08.541 nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen musste bzw. nicht mutwillig gewesen ist.

    Der für das Beschwerdeverfahren (Az. 17 P 08.541) geltend gemachte Betrag (s. Kostennote vom 4.8.2009) von insgesamt Euro 840, 14 unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgerichtshof festgelegten Gegenstandswerts von Euro 4.000 entspricht den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

    Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt sich aber, dass an die Antragsteller nur der Freistellungsanspruch aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 17 P 08.541) abgetreten worden ist, nicht aber ein etwaiger Freistellungsanspruch nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG im hiesigen Antrags- bzw. Beschwerdeverfahren.

  • VG München, 17.04.2012 - M 20 P 12.858

    Verweigerte Freistellung; Listenschutz

    Dies kann ein Grund für die Auflösung des Personalrates sein (VGH Beschluss vom 8.12.88 Az.: 17 P 88.2492, VGH Beschluss vom 5.2.2003, Az.: 17 P 02.3215, VGH Beschluss vom 30.4.2009 Az.: 17 P 08.541).
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