Rechtsprechung
| LAG Niedersachsen, 21.11.2007 - 17 Sa 50/07 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- ArbG Köln, 31.10.2023 - 4 Ca 2837/23
Aufhebungsvertrag anpassen wegen besserer Konditionen: Das Risiko späterer …
Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt (vgl. BAG…, Urteil vom 10.05.2007 - 2 AZR 45/06, Rn. 25; LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.11.2007 - 17 Sa 50/07, Rn. 27; juris).Den Aufhebungsvertrag hat er nicht angefochten, denn er wollte gerade nicht weiterarbeiten, sondern vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (vgl. mit gleicher Wertung auch: LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.11.2007, a.a.O., Rn. 30).
Fehleinschätzungen der künftigen Entwicklung gehören insoweit grundsätzlich zu den von den Parteien übernommenen Risiken (vgl. erneut: LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.11.2007, a.a.O, Rn. 22).
- ArbG Köln, 22.03.2024 - 5 Ca 2855/23 Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH…, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 -, BGHZ 232, 178-203, Rn. 49; LAG Niedersachsen, Urteil vom 21. November 2007 - 17 Sa 50/07 -, Rn. 21, juris).
Die Aufteilung der vertraglichen Risikosphären (mit der Folge, dass für eine Berücksichtigung des Fortfalls der Geschäftsgrundlage kein Raum bleibt), kann sich aus der vertragstypischen Regelung durch das (dispositive) Gesetzesrecht und dem darin zum Ausdruck kommenden Beurteilungsmaßstab ergeben; sie kann aber auch ausdrücklichen oder stillschweigenden Absprachen der Parteien im Wege der (notfalls ergänzenden) Auslegung zu entnehmen sein (LAG Niedersachsen, Urteil vom 21. November 2007 - 17 Sa 50/07 -, Rn. 21, juris).
Fehleinschätzungen der künftigen Entwicklung gehören insoweit grundsätzlich zu den von den Parteien übernommenen Risiken (LAG Niedersachsen, Urteil vom 21. November 2007 - 17 Sa 50/07 -, Rn. 22, juris).
- ArbG Köln, 06.09.2024 - 19 Ca 2283/24 Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH…, Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21 -, BGHZ 232, 178-203, Rn. 49; LAG Niedersachsen, Urteil vom 21. November 2007 - 17 Sa 50/07 -, Rn. 21, juris).
Die Aufteilung der vertraglichen Risikosphären - mit der Folge, dass für eine Berücksichtigung des Fortfalls der Geschäftsgrundlage kein Raum bleibt - kann sich aus der vertragstypischen Regelung durch das (dispositive) Gesetzesrecht und dem darin zum Ausdruck kommenden Beurteilungsmaßstab ergeben; sie kann aber auch ausdrücklichen oder stillschweigenden Absprachen der Parteien im Wege der (notfalls ergänzenden) Auslegung zu entnehmen sein (LAG Niedersachsen, Urteil vom 21. November 2007 - 17 Sa 50/07 -, Rn. 21, juris).
Fehleinschätzungen der künftigen Entwicklung gehören insoweit grundsätzlich zu den von den Parteien übernommenen Risiken (LAG Niedersachsen, Urteil vom 21. November 2007 - 17 Sa 50/07 -, Rn. 22, juris).
- LAG Hamm, 22.04.2009 - 2 Sa 1573/08
Anpassung eines gerichtlichen Vergleichs über die Beendigung des …
Die durch gesetzliche Bestimmung vorgeschriebene Anpassung des Vertrages gemäß § 313 BGB folgt im Wesentlichen den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. LAG Niedersachen vom 21.11.2007 - 17 Sa 50/07, Juris). - LAG Hessen, 19.04.2011 - 12 Sa 1178/10
Versuchtes Vermögensdelikt als wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung - …
Die Beklagte kann deshalb zu recht eine Anpassung des Vertrages gemäß § 313 Abs. 1 BGB verlangen mit der Folge, dass die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Abfindung entfällt (LAG Niedersachsen 21.11.2007 - 17 Sa 50/07 - juris; LAG Hamm - 22.04.2009 - 2 Sa 1573/08 - juris).
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