Rechtsprechung
| LG Dortmund, 07.04.2000 - 17 T 31/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Zahnärztekammer Nordrhein
, S. 365 (Leitsatz / Kurzmitteilung)
Behandlungsunterlagen - Einsichtnahme und Aushändigung
Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Herausgabe von Behandlungsunterlagen; Erfüllungsort für Einsichtnahmerechte in die Behandlungsunterlagen; Anspruch auf Zusendung der Krankenunterlagen
Verfahrensgang
- AG Dortmund, 20.01.2000 - 108 C 13101/99
- LG Dortmund, 07.04.2000 - 17 T 31/00
Papierfundstellen
- NJW 2001, 2806
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 09.05.2011 - 8 W 20/11
Erfüllungsort für das Einsichtsrecht des Patienten in Behandlungsunterlagen
Darüber hinaus ist ebenso anerkannt, dass der Arzt seiner Verpflichtung, dem Patienten Einsicht in die Krankenakte zu gewähren dadurch genügen kann, in dem er ihm vollständige Kopien der Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt, §§ 810, 811 Abs. 2 BGB (…Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 6. Aufl., RdNr. 630, LG Dortmund, Beschluss vom 07.04.2000, 17 T 31/00; LG München I, Urteil vom 19.11.2008, 9 O 5324/08; LG Magdeburg, Beschluss vom 26.01.2001, 9 O 1997/09 (537)). - AG Düsseldorf, 12.12.2003 - 23 C 11795/03
Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen eines Klägers gegen Erstattung …
Irrelevant ist insoweit für den vorliegenden Fall, ob die Klägerin nur ein Recht auf Einsicht in die von der Beklagten gefertigten Dokumentationen hat (so Gehrlein, NJW 2001, 2773), oder ob sie darüber hinaus auch einen Anspruch auf Anfertigung von Kopien dieser Unterlagen durch die Beklagte hat (so LG Dortmund, NJW 2001, 2806; je nach den Umständen des Einzelfalles: OLG Köln, Urteil v. 12.11.1981, Az. 7 U 96/81, Bl. 26 f. der Gerichtsakte). - AG Hamburg, 12.06.2006 - 644 C 618/05 Frankfurt 1989, S. 246; einschränkend LG Dortmund, Beschl. v. 7.4.2000 - 17 T 31/00, NJW 2001, 2806 [nur Bereitstellung von Kopien zur Abholung durch den Patienten]).
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