Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 16.02.2016 - 17 W 3/16 |
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 27.11.2015 - 10 O 452/15
- OLG Karlsruhe, 16.02.2016 - 17 W 3/16
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BGH, 25.02.1997 - XI ZB 3/97
Streitwert bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2016 - 17 W 3/16
Rn. 12 Denn anders als in dem vom Landgericht zur Begründung der angegriffenen Entscheidung herangezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1997 (WM 1997, 741) geht es vorliegend nicht um die Kündigung eines an den Bausparer ausgereichten Bauspardarlehens durch die Bausparkasse, nach der die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta in Streit steht. - BGH, 09.08.2006 - XII ZR 165/05
Streitwert eines auf ein Konkurrenzverbot gestützten Unterlassungsanspruchs des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2016 - 17 W 3/16
Maß und Richtung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers orientieren sich dabei grundsätzlich an den in der Klagschrift dargelegten objektiven Erwartungen des Klägers, wenn sich hierfür hinreichend objektive Anhaltspunkte ergeben (BGH, NJW 2006, 3060, juris Rn. 8). - BGH, 30.04.2008 - III ZR 202/07
Streitwert der Klage eines Beamten auf Feststellung der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2016 - 17 W 3/16
Im Rahmen der Feststellungsklage ist zudem der Rechtsgedanke des § 9 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers aus dem dreieinhalbfachen Wert der einjährigen Zinserwartung berechnet (BGH, NVwZ-RR 2008, 741;… MünchKomm/Wöstmann, ZPO, 4. Aufl., § 9 Rn. 2).
- OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15
Vorläufige Streitwertfestsetzung: Zulässigkeit der Beschwerde; Bewertung des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2016 - 17 W 3/16
Rn. 14 3. Entgegen der von der Beklagten herangezogenen jüngeren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschl. v. 28.10.2015 - 9 W 65/15; Beschl. v. 28.10.2015 - 9 W 66/15; Beschl. v. 10.11.2015 - 9 W 68/15; Beschl. v. 10.11.2015 - 9 W 70/15) sieht der Senat jedenfalls in dem vorliegenden Fall davon ab, zusätzlich den bestehenden Anspruch des Klägers auf Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu berücksichtigen. - OLG Koblenz, 21.08.2015 - 8 U 319/15
Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2016 - 17 W 3/16
Das erklärte wirtschaftliche Interesse des Klägers besteht vielmehr allein darin, sich auch für die Zukunft die - gegenüber dem aktuellen Markt höheren - vertraglich vereinbarten Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben zu sichern (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; Beschl. v. 21.08.2015 - 8 U 319/15). - OLG Stuttgart, 19.06.2015 - 9 W 25/15
Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2016 - 17 W 3/16
Das erklärte wirtschaftliche Interesse des Klägers besteht vielmehr allein darin, sich auch für die Zukunft die - gegenüber dem aktuellen Markt höheren - vertraglich vereinbarten Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben zu sichern (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; Beschl. v. 21.08.2015 - 8 U 319/15). - BGH, 01.06.1976 - VI ZR 154/75
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2016 - 17 W 3/16
Im Rahmen einer positiven Feststellungsklage ist grundsätzlich auf das wahre wirtschaftliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung - nach § 40 GKG im Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung - abzustellen (BGH, Beschl. v. 01.06.1976 - VI ZR 154/75, juris); dabei ist der Wert des Rechtsverhältnisses zugrunde zu legen und regelmäßig ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen (BGH, NJW-RR 2000, 1266; OLG Stuttgart, JurBüro 2007, 144;… Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Feststellungsklagen"). - OLG Koblenz, 20.08.2015 - 8 W 536/15
Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.02.2016 - 17 W 3/16
Das erklärte wirtschaftliche Interesse des Klägers besteht vielmehr allein darin, sich auch für die Zukunft die - gegenüber dem aktuellen Markt höheren - vertraglich vereinbarten Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben zu sichern (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; Beschl. v. 21.08.2015 - 8 U 319/15).
- OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15
Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife; …
Das erklärte wirtschaftliche Interesse der Kläger besteht hier darin, sich auch für die Zukunft die - gegenüber dem aktuellen Markt höheren - vertraglich vereinbarten Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben zu sichern (Senat, Beschluss vom 16.02.2016 - 17 W 3/16, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2015 - 9 W 25/15 ; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2015 - 8 W 536/15). - LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 T 9/16
Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages: Bewertung des …
Denn das erklärte wirtschaftliche Interesse der Klägerin besteht nicht darin, das angesparte Guthaben (inkl. Guthabenzinsen) zu erlangen und/oder die Höhe desselben (inkl. Guthabenzinsen) zu verifizieren, sondern liegt zunächst einmal darin, sich auch für die Zukunft die - gegenüber dem aktuellen Markt höheren - vertraglich vereinbarten Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben zu sichern (…vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15 ; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15 ; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15).Da es sich bei Zinsen um wiederkehrende Leistungen handelt, ist im Rahmen der Feststellungsklage zudem der Rechtsgedanke des § 9 S. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers aus dem 3, 5-fachen Wert der einjährigen Zinserwartung berechnet (vgl. BGH NVwZ-RR 2008, 741;… OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15 ; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15 ; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15).
Rn. 11 Hieran ändert nichts, dass die Klägerin das ihr von der Beklagten vorgerichtlich mehrfach angebotene Bauspardarlehen (bislang) nicht in Anspruch nehmen wollte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16).
- LG Stuttgart, 13.07.2016 - 4 T 21/16
Streitwertfestsetzung: Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Bausparvertrags
Rn. 10 Zu berücksichtigen ist damit nicht, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint, die vereinbarte Bausparsumme, sondern das Interesse, den Bausparvertrag weiterhin in der Ansparphase belassen und unter Inanspruchnahme der vereinbarten Guthabenverzinsung fortführen zu können (…vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15 ; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15 ; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15;OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15).Da es sich bei Zinsen um wiederkehrende Leistungen handelt, ist im Rahmen der Feststellungsklage zudem der Rechtsgedanke des § 9 S. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers aus dem 3, 5-fachen Wert der einjährigen Zinserwartung berechnet (vgl. BGH NVwZ-RR 2008, 741;… OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15 ; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15 ; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15).
Rn. 14 Hieran ändert nichts, dass die Klägerin das ihr von der Beklagten vorgerichtlich mehrfach angebotene Bauspardarlehen (bislang) nicht in Anspruch nehmen wollte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16).
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