Rechtsprechung
| OLG Köln, 03.05.2011 - I-17 W 85/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 319 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 1 S. 2
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen offensichtlich unrichtigen Kostenfestsetzungsbeschluss - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gegen einen offensichtlich unrichtigen Kostenfestsetzungsbeschluss besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen offensichtlich unrichtigen Kostenfestsetzungsbeschluss
Verfahrensgang
- LG Köln - 25 O 240/09
- OLG Köln, 03.05.2011 - I-17 W 85/11
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.07.1994 - IX ZR 193/93
Wirksamkeit eines Berichtigungsbeschlusses
Auszug aus OLG Köln, 03.05.2011 - 17 W 85/11
Rn. 16 Die bindende Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der berichtigten Entscheidung zurück (BGH NJW 1994, 2832, 2834).Rn. 17 Der Senat kann in diesem Zusammenhang dahin stehen lassen, ob in dem Fall, dass einem zunächst aussichtsreich erscheinenden Rechtsmittel eines Dritten durch Berichtigung der Boden entzogen wird, die für die Erledigung der Hauptsache geltenden Regeln anzuwenden sind (offen gelassen: BGH NJW 1994, 2832, 2834;… vgl. zum Meinungsstand: Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 319 Rdnr. 18 m.w.N.).
Es erscheint nicht gerechtfertigt, den Beklagten, die sogleich die verfahrensmäßig sachgerechte Vorgehensweise vorgeschlagen haben, die durch den Fehler des Gerichts entstanden Kosten - auch nur zum Teil - aufzuerlegen (vgl. BGH NJW 1994, 2832, 2834 für die vergleichbare Fallgestaltung des Eintritts der Unzulässigkeit einer eingelegten Berufung nach Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils).
- OLG Bamberg, 02.01.1995 - 2 WF 139/94
Auferlegung von Kosten bei übereinstimmender Erledigterklärung beider Parteien
Auszug aus OLG Köln, 03.05.2011 - 17 W 85/11
Eine verständige Partei hätte sich daher zunächst auf einen solchen Antrag beschränkt und nicht sogleich ein Rechtsmittel eingelegt (vgl. OLG Bamberg RPfleger 1995, 289).
- BGH, 27.03.2023 - VIa ZR 1140/22
Erledigung einer Berufung nach Berichtigungsbeschluss
Hiervon sei auszugehen, wenn die Fehlerhaftigkeit des Urteils zweifelsfrei auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruhe und die betroffene Partei deshalb sicher sein könne, dass der Fehler berichtigt werde (vgl. OLG Frankfurt am Main…, Urteil vom 5. November 2020 - 22 U 222/19, juris Rn. 36 f.; OLG Karlsruhe, MDR 2003, 523; OLG Köln, NJOZ 2012, 403, 403 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 1221, 1222; LG Berlin…, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 67 S 101/21, juris Rn. 1;… BeckOK ZPO/Elzer, 47. Edition [Stand: 1. Dezember 2022], § 319 Rn. 67;… Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 319 Rn. 18;… Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 319 Rn. 17; aA [Grundsatz der Meistbegünstigung] OLG Köln, FamRZ 1998, 1239; OLG München…, Urteil vom 16. September 2014 - 9 U 4050/12, juris Rn. 19;… Hunke in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 319 Rn. 18). - OLG Frankfurt, 05.11.2020 - 22 U 222/19
Anforderungen an die schriftliche Entscheidung des Versicherers gemäß § 115 Abs. …
Solange und soweit ein Berichtigungsantrag angezeigt und innerhalb einer laufenden Rechtsmittelfrist möglich ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die unrichtige Entscheidung (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.01.1995 - 2 WF 139/94, BeckRS 1995, 31346696; OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2011 - 17 W 85/11, NJOZ 2012, 403). - OLG Düsseldorf, 15.07.2025 - 2 U 47/24
Berichtigung des Urteils wegen eines Rechenfehlers
Rechenfehler wie der vorliegende sind auch dann als offenbar anzusehen, wenn sie sich erst aufgrund der Überprüfung eines umfangreichen Rechenwerks nach einem genauen Nachrechnen feststellen lassen, sofern nur kein Zweifel daran besteht, dass das Gericht, hätte es den Fehler bemerkt, einen bestimmten anderen Betrag zu- oder aberkannt hätte (BGH, NJW-RR 1989, 447; OLG Hamburg, MDR 1978, 583) Dabei ist für die Annahme einer Offenkundigkeit nicht erforderlich, dass die Unrichtigkeit aus der gerichtlichen Entscheidung selbst erkennbar ist (BFH, BeckRS 1984, 22006991; OLG Köln, NJOZ 2012, 403).
- OLG München, 03.02.2025 - 36 U 4312/24
Rechtsschutzbedürfnis, Einseitige Erledigungserklärung, Nutzungsentschädigung, …
So wird für einen offenbaren Schreibfehler in Form eines "Zahlendrehers" ein Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt, solange und so weit ein Berichtigungsantrag angezeigt und innerhalb einer laufenden Rechtsmittelfrist möglich ist (OLG Frankfurt…, Urteil vom 05.11.2020, 22 U 222/19, juris Rdnr. 36 f.), ebenso für einen offensichtlichen Schreibfehler im Tenor eines Beschlusses (OLG Bamberg, Beschluss vom 02.01.1995, 2 WF 139/94, Rpfleger 1995, 289, Orientierungssatz; auch OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2011, 17 W 85/11, JurBüro 2011, 530, juris Rdnr. 14; ebenso Ausgangspunkt für OLG Saarbrücken…, Urteil vom 22.09.2009, 4 U 54/09, NJW-RR 2010, 1221, juris Rdnr. 21; auch Ausgangspunkt für OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 25.10.2002, 2 UF 98/02, MDR 2003, 523, juris Rdnr. 8 zum Eintippen eines falschen Betrags in ein Computerprogramm). - OLG Frankfurt, 25.11.2020 - 6 W 123/20
Berichtigung einer im Eilverfahren ergangenen Kostenentscheidung nach § 319 ZPO
Hierfür ist es allerdings nicht erforderlich, dass sie sich aus der gerichtlichen Entscheidung selbst ergibt (BFH BeckRS 1984, 22006991; OLG Köln NJOZ 2012, 403). - LG Berlin, 13.07.2021 - 67 S 101/21
Rechtsschutzbedürfnis für Rechenfehler rügende Berufung
Rn. 1 Die Berufung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da es sich bei den von der Beklagten gerügten Rechenfehlern des Amtsgerichts unzweifelhaft um offensichtliche Unrichtigkeiten i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO handelt, die von der beschwerten Partei nicht mit der Berufung, sondern im Wege der kostengünstigeren Urteilsberichtigung zu beseitigen sind (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 3. Mai 2021 - 17 W 85/11, NJOZ 2012, 403; Elzer, in: BeckOK ZPO, 40. Ed., § 319 Tz. 67 m.w.N.).
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