Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 155 Abs 1 FamFG, § 155b FamFG, § 155c FamFG
Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen: Beschleunigungsrüge des Kindesvaters im Sorgerechtsverfahren mit langer Verfahrensdauer; einzelfallbezogene Prüfung der Beschleunigungsbeschwerde - IWW
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Freudenstadt, 10.01.2017 - 2 F 567/15
- OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17
- AG Freudenstadt, 30.04.2018 - 2 F 567/15
- OLG Stuttgart, 19.12.2018 - 17 UF 96/18
- BVerfG, 26.02.2019 - 1 BvR 340/19
Papierfundstellen
- MDR 2017, 580
- FamRZ 2017, 1254
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (7)
- EGMR, 17.03.2020 - 29026/06
[ENG]
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17
Rn. 1 Der Kindesvater rügt sowohl in dem hiesigen Verfahren 17 WF 31/17 (Az. des Amtsgerichts 2 F 567/15 - Verfahrensgegenstand: Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht) als auch in dem mit dem hiesigen Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Verfahren 17 WF 30/17 (Az. des Amtsgerichts 2 F 537/15 - Verfahrensgegenstand: Umgangsrecht), dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot gemäß § 155 Abs. 1 FamFG entspreche (Beschleunigungsrüge).Das Amtsgericht leitete hierauf das neue Umgangsverfahren 2 F 537/15 ein.
Rn. 9 Am 22.10.2015 führte das Amtsgericht in dem Umgangsverfahren 2 F 537/15 eine mündliche Verhandlung mit einer Anhörung der Eltern und des Jugendamts Freudenstadt durch, am 23.11.2015 eine (gemeinsame) Verhandlung in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 mit einer Anhörung des Sachverständigen Prof. em.
Dr. … in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 ein ausführliches schriftliches Gutachten zum Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht und zum Umgang des Kindesvaters mit den beiden Kindern.
Rn. 17 In dem Verhandlungstermin vom 23.06.2016 wurde sowohl das Verfahren 2 F 537/15 als auch das Verfahren 2 F 567/15 mit Anhörung des Sachverständigen ausführlich erörtert.
Mit Beschluss vom 21.07.2016 hob das Amtsgericht Freudenstadt daraufhin die Verkündungstermine in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 auf und bestimmte jeweils neuen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 25.08.2016.
Rn. 19 Mit Beschluss vom 25.08.2016 verlegte das Amtsgericht in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 die Verkündungstermine vom 25.8.2016 auf den 13.09.2016, nachdem der Verhandlungstermin in dem Scheidungsverfahren nicht am 11.08.2016, sondern aufgrund von Verlegungsanträgen erst am 08.09.2016 stattfinden könne.
Rn. 20 Die Kindesvater wies in dem Verfahren 2 F 537/15 mit Schriftsatz vom 29.08.2015 darauf hin, dass nicht nachzuvollziehen sei, welche Bedeutung der einmalige intime Kontakt auf sein Umgangsrecht mit seinen Kindern haben könne.
Rn. 25 In dem Termin vom 04.10.2016 bestimmte das Amtsgericht für das Verfahren 2 F 537/15 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 13.10.2016.
Rn. 26 Mit Beschluss vom 19.10.2016 wies das Amtsgericht in dem Verfahren 2 F 537/15 darauf hin, dass in dem auf den 13.10.2016 anberaumten Verkündungstermin u.a. wegen der zu gewährenden dreiwöchigen Frist zur Stellungnahme für den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter keine Entscheidung habe ergehen können.
Neuer Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde in dem Verfahren 2 F 537/15 auf den 15.11.2016 bestimmt.
Rn. 27 Mit am 21.10.2016 eingegangenem Schriftsatz nahm die Kindesmutter in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 nochmals ausführlich Stellung.
Rn. 29 Mit am 23.12.2016 beim Amtsgericht Freudenstadt eingegangenem Schriftsatz erhob der Kindesvater in den beiden Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 jeweils eine Beschleunigungsrüge gemäß § 155 b FamFG.
In dem Verfahren 2 F 537/15 sei am 15.11.2016 keine Entscheidung verkündet worden.
Rn. 32 Mit Beschluss vom 10.01.2017 wies das Amtsgericht Freudenstadt in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 darauf hin, dass es erst heute dazu gekommen sei, die "Sachen …" weiter zu betreiben.
Weiter bestellte das Gericht den beiden Kindern in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 sowie in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 2 F 718/16 einen Verfahrensbeistand.
Rn. 34 Mit jeweils am 01.02.2017 beim Amtsgericht Freudenstadt eingegangenem Schriftsatz erhob der Kindesvater daraufhin sowohl in dem Verfahren 2 F 537/15 als auch in dem Verfahren 2 F 567/15 Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155 c FamFG.
Rn. 38 Auf die Beschleunigungsbeschwerde hin bestimmte das Amtsgericht Freudenstadt zunächst mit Verfügung vom 06.02.2017 in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 jeweils Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 07.03.2017.
Rn. 42 Die Akten 2 F 537/15 und 2 F 567/15 gingen mit den Beschleunigungsbeschwerden am 27.02.2017 beim Oberlandesgericht Stuttgart ein.
Rn. 65 Bei den am Amtsgericht Freudenstadt geführten Verfahren 2 F 567/15 und 2 F 537/15 handelt es sich um Kindschaftsverfahren unter der Beteiligung von Eltern, die sich unversöhnlich gegenüberstehen, die ihre Auseinandersetzungen hoch konflikthaft untereinander austragen und die ihr Verhalten, wenn es um ihren Streit geht, ganz offensichtlich nicht am Wohl ihrer Kinder orientieren.
Zu nennen sind hier insbesondere der neue Umgangsantrag des Kindesvaters vom 23.06.2016 im Verfahren 2 F 537/15 und der Antrag der Kindesmutter vom 27.10.2016 auf Übertragung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung.
Rn. 77 Wenn es zuletzt in den Monaten November und Dezember 2016 - bei einer isolierten Betrachtung - zu kleineren Verzögerungen in der Verfahrensgestaltung des Amtsgerichts in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 gekommen ist, sind diese noch vertretbar und führen bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung noch nicht zu einem relevanten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG und damit auch nicht zu einer Begründetheit einer Beschleunigungsrüge bzw. -beschwerde.
Rn. 80 Auch ohne Berücksichtigung des Umstands, dass aufgrund des Zuschnitts jeden familiengerichtlichen Referats immer eine Reihe von Kindschaftssachen gleichzeitig gemäß § 155 Abs. 1 FamFG beschleunigt betrieben werden müssen, ist bei einer konkreten Betrachtung festzustellen, dass das Amtsgericht die beiden komplexen Kindschaftssachen 2 F 537/15 und 2 F 567/15 gleichzeitig jeweils unter Berücksichtigung des Vorranggebots betreiben musste.
Hinzu kam am 27.10.2016 noch das neue Verfahren 2 F 718/16, das als (einziges) Verfahren der einstweiligen Anordnung - neben den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 - besonders beschleunigt zu betreiben war, was das Amtsgericht auch getan hat.
Rn. 81 In diesem Zusammenhang ist der Kindesvater darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht durch die Beschleunigungsrügen in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 keineswegs gehindert war, das einstweilige Anordnungsverfahren 2 F 718/16 weiter zu betreiben.
Rn. 82 Soweit der Kindesvater einen Schwerpunkt seiner Beschleunigungsrüge darauf gelegt hat, dass das Amtsgericht trotz Entscheidungsreife weder im Umgangsverfahren 2 F 537/15 noch im Sorgerechtsverfahren 2 F 567/15 verfahrensbeendende Beschlüsse erlassen hat, gilt Folgendes.
Rn. 84 So stellt insbesondere der Umstand, dass das Amtsgericht nach seinen Ausführungen in seinem Vorlagebeschluss vom 14.02.2017 in den Verfahren 2 F 567/15 und 2 F 537/15 weiteren Aufklärungsbedarf sieht, weshalb es (wohl) beabsichtigt, ein weiteres Gutachten einzuholen, um in dem hiesigen, hocheskalierten Elternkonflikt eine Entscheidung treffen zu können, die dem Kindeswohl entspricht, keine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots dar, sondern eine Verfahrensweise im Wege der Amtsaufklärung, die grundsätzlich keiner Überprüfung unterliegt.
- KG, 31.01.2017 - 13 WF 12/17
Umgangsverfahren: Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots durch lange …
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17
Hierzu könnte das Beschwerdegericht das Amtsgericht auch nicht anweisen (KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2017, 13 WF 12/17 - in juris).Ausreichend ist, dass es hier aus Sicht des Amtsgerichts hinreichende Sachgründe für die Einholung eines neuen Gutachtens gibt (KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2017, 13 WF 12/17 - in juris), zumal auch der Verfahrensbeistand und das Jugendamt Freudenstadt sich ebenfalls für die Einholung eines solchen Gutachtens ausgesprochen haben und zuletzt im Beschwerdeverfahren auch der Kindesvater - für das sorgerechtliche Verfahren - eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für geboten hielt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1/3 des regulären Hauptsachewerts (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) festgesetzt (so auch KG Berlin, Beschluss vom 31.01.2017, 13 WF 12/17 - in juris).
- EGMR, 21.04.2011 - 41599/09
Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17
Eine Entscheidung in der Sache soll demnach nicht durch bloßen Zeitablauf präjudiziert werden (so auch EGMR, FamRZ 2011, 1283).Rn. 85 Der Senat geht davon aus, dass das Amtsgericht bei seiner weiteren Verfahrensführung das Beschleunigungsgebot gemäß § 155 Abs. 1 FamFG, das bei zunehmender Verfahrensdauer noch mehr an Bedeutung gewinnt, im Auge behält und damit vermeidet, dass, auch wenn keine "übermäßigen" Phasen gerichtlicher Untätigkeit festzustellen sind, die Gesamtdauer eines Kindschaftsverfahrens eine "angemessene Verfahrensdauer" überschreitet (EGMR, FamRZ 2011, 1283).
- OLG Stuttgart, 26.01.2011 - 19 W 52/10
Pflichtteilsergänzungsanspruch: Zuwendungen eines Ehegatten für eine angemessene …
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17
Rn. 54 Ungeachtet dessen, dass es keine generellen zeitlichen Vorgaben für den Abschluss von Kindschaftssachen i.S.d. § 155 Abs. 1 FamFG geben kann, sind zur Einordnung die Ausführungen und Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verfahrensdauer in seinem Beschluss vom 21.04.2011 (FamRZ 2011, 1823), der Auslöser für die Einrichtung einer Beschleunigungsbeschwerde durch den deutschen Gesetzgeber war, von Interesse. - OLG Bremen, 02.02.2017 - 4 UF 13/17
Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in …
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17
Rn. 61 Dass bei einer derartigen Konstellation keine Gefahr besteht, dass sich durch eine kürzere Verzögerung während eines Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse derart verfestigen oder verändern können, dass eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann, hat auch das Oberlandesgericht Bremen (Beschluss vom 02.02.2017, 4 UF 13/17 - in juris) in einer der ersten veröffentlichten Entscheidungen zu der Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155 c FamFG betont. - BVerfG, 24.07.2008 - 1 BvR 547/06
Umfang des effektiven Rechtsschutzes in einem Sorgerechsverfahren
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17
Rn. 55 Das Bundesverfassungsgericht sah den Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer in einem Fall verletzt, in dem das Amtsgericht 17 Monate lang nicht über einen Eilantrag und auch in der Hauptsache zwei Jahre nach Antragseingang und drei Monate nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens keine Entscheidung getroffen hatte (BVerfG, FamRZ 2008, 2258). - RG, 16.05.1917 - V 30/17
Haftung beim Verkauf einer Forderung als Hypothekenforderung
Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17
Rn. 1 Der Kindesvater rügt sowohl in dem hiesigen Verfahren 17 WF 31/17 (Az. des Amtsgerichts 2 F 567/15 - Verfahrensgegenstand: Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht) als auch in dem mit dem hiesigen Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Verfahren 17 WF 30/17 (Az. des Amtsgerichts 2 F 537/15 - Verfahrensgegenstand: Umgangsrecht), dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot gemäß § 155 Abs. 1 FamFG entspreche (Beschleunigungsrüge).
- OLG Brandenburg, 18.04.2017 - 9 WF 88/17
Kindschaftssache: Beschleunigungsrüge bei einer Verfahrensdauer von 4 Monaten
Die Beurteilung hat sich deshalb an dem jeweiligen Einzelfall zu orientieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).Eine Entscheidung in der Sache soll demnach nicht durch bloßen Zeitablauf präjudiziert werden (EGMR, FamRZ 2011, 1283; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).
Auf einer richterlichen Sachprüfung beruhende Maßnahmen, wie etwa eine für erforderlich gehaltene Sachverhaltsaufklärung, stellen Rechtsanwendung dar und sind der Beurteilung des Beschwerdegerichts grundsätzlich entzogen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).
Rn. 11 Etwas anderes kann hier nur gelten, wenn im Ausnahmefall das richterliche Verhalten unter Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).
Hierzu könnte das Beschwerdegericht das Amtsgericht auch nicht anweisen (KG Berlin, FamRB 2017, 138; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017 - 17 WF 31/17 -, juris).
- OLG Bremen, 12.10.2017 - 4 UF 107/17
Zulässigkeit einer Beschleunigungsrüge im Sorgerechts- und Umgangsverfahren
Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde, ist dabei nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich (…BT-Drs. 18/9092, S. 19; vgl. auch OLG Bremen, FamRZ 2017, 984, 985; OLG Stuttgart, MDR 2017, 580; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821). - OLG Frankfurt, 26.03.2020 - 8 WF 45/20
Gegenstand einer Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155c FamFG ist nicht die …
Wegen des dem Amtsgericht bei seiner Verfahrensführung zukommenden Gestaltungsspielraums ist Gegenstand einer Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155 c FamFG nicht die Überprüfung der Richtigkeit der Verfahrensführung des Amtsgerichts, sondern die Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 Absatz 1 FamFG durch eine daran ausgerichtete Verfahrensförderung (OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1254 (LS)).Dabei prägt und begrenzt das Kindeswohl den Beschleunigungsgrundsatz (OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1254 (LS)).
- OLG Bremen, 12.07.2017 - 4 UF 72/17
Beschleunigungsrüge/Beschleunigungsbeschwerde: Kein Verstoß gegen das Vorrang- …
Eine generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren nicht beschleunigt durchgeführt wurde, ist dabei nach Auffassung des Gesetzgebers nicht möglich (…BT-Drs. 18/9092, S. 19; vgl. auch OLG Bremen, FamRZ 2017, 984, 985; OLG Stuttgart, MDR 2017, 580; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821). - OLG Köln, 07.12.2021 - 14 WF 160/21
Entzug des Sorgerechts Verwerfung einer Beschleunigungsbeschwerde Fehlendes …
Rn. 25 Wegen des dem Erstgericht bei seiner Verfahrensführung zukommenden Gestaltungsspielraums ist Gegenstand einer Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155c FamFG nicht die Überprüfung der Richtigkeit der Verfahrensführung des Erstgerichts, sondern allein die Beachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 Abs. 1 FamFG durch eine daran ausgerichtete Verfahrensförderung (OLG Frankfurt…, Beschluss vom 26.03.2020 - 8 WF 45/20, juris Rn. 17 = FamRZ 2020, 1117; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2017 - 17 WF 31/17, FamRZ 2017, 1254 (LS)).Denn bei der Frage, ob das Erstgericht das Verfahren beschleunigt geführt hat, ist nicht zu beurteilen, welche Sachentscheidung das Gericht inhaltlich getroffen hat, und in diesem Zusammenhang, ob diese Sachentscheidung aus Sicht der Beteiligten notwendig oder angemessen waren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.03.2020 - 20 WF 20/20, FamRZ 2020, 1214; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2017 - 17 WF 31/17, FamRZ 2017, 1254;… Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 155c, Rn. 8).
- OLG Karlsruhe, 04.03.2020 - 20 WF 20/20
Gegenstand einer im zweiten Rechtszug erhobenen Beschleunigungsrüge
- OLG Brandenburg, 27.07.2020 - 15 WF 166/20 Maßgebend ist die Orientierung am Kindeswohl, welches das Beschleunigungsgebot sowohl prägt als auch begrenzt, da Beschleunigung kein Selbstzweck ist, sondern dazu dient, dass die Entscheidung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird (…BT-Drs. 18/9092, S. 19; OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 694; OLG Bremen, FamRZ 2018, 450; KG, BeckRS 2017, 101592; OLG Karlsruhe BeckRS 2017, 140815, OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 1254).
- OLG Brandenburg, 10.07.2018 - 10 WF 71/18 Maßgebend ist die Orientierung am Kindeswohl, welches das Beschleunigungsgebot sowohl prägt als auch begrenzt, da Beschleunigung kein Selbstzweck ist, sondern dazu dient, dass die Entscheidung in der Sache nicht durch bloßen Zeitablauf faktisch präjudiziert wird (…BT-Drs. 18/9092, S. 19; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat…, Beschluss vom 18.04.2017 - 9 WF 88/17, BeckRS 2017, 128450 Rn. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2017 - 17 WF 31/17, juris Rn. 51; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821).
- OLG Brandenburg, 12.07.2018 - 10 WF 71/18 18/9092, S. 19; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 18.04.2017 - 9 WF 88/17, BeckRS 2017, 128450 Rn. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2017 - 17 WF 31/17, juris Rn. 51; Keuter, FamRZ 2016, 1817, 1821).
- OLG Brandenburg, 08.11.2023 - 9 WF 156/23 Richtig ist, dass auch im Rahmen einer Beschleunigungsbeschwerde eine Überprüfung der Richtigkeit der Verfahrensführung hinsichtlich der Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht stattfindet, denn Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht die Überprüfung einer Verfahrensgestaltung, die aufgrund richterlicher Sachprüfung in Ausübung der Amtsermittlungspflicht aus § 26 Abs. 1 FamFG erfolgt ist (…Brandenburgisches OLG, a.a.O.;… OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2017, Az. 17 WF 31/17).
- OLG Brandenburg, 06.11.2023 - 9 WF 156/23
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