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   SG Nordhausen, 22.03.2023 - S 18 AL 344/22   

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SG Nordhausen, 22.03.2023 - S 18 AL 344/22 (https://dejure.org/2023,5922)
SG Nordhausen, Entscheidung vom 22.03.2023 - S 18 AL 344/22 (https://dejure.org/2023,5922)
SG Nordhausen, Entscheidung vom 22. März 2023 - S 18 AL 344/22 (https://dejure.org/2023,5922)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Justiz Thüringen

    § 43 Abs 2 BBiG 2005, § 2 Abs 1 Nr 3 BBiG 2005
    Anspruch auf Ausbildungsprämie plus nach der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" - Förderungsfähigkeit - staatlich anerkannter Ausbildungsberuf - betriebliche Durchführung - theoretischer Teil als Fernlehrgang in sonstiger ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

    Auszug aus SG Nordhausen, 22.03.2023 - S 18 AL 344/22
    Nachdem wesentliches Merkmal für das Vorliegen einer betrieblichen im Gegensatz zur außer- oder früher überbetrieblichen Ausbildung ist, ob der Auszubildende wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist und ob die Ausbildung überwiegend durch praktische Unterweisung im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs sowie anhand der jeweils anfallenden praktischen Arbeitsaufgabe stattfindet (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 1994, 7 RAr 38/93, BSGE 74, 77; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7), ist bei der hier zu beurteilenden Gestaltung von einer betrieblichen Ausbildung auszugehen.

    Mithin ist das entscheidende Merkmal des Bestehens einer persönlichen Abhängigkeit, die sich einerseits in der faktischen Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers und andererseits der tatsächlichen Dienstbereitschaft des Auszubildenden äußert (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 1994, 7 RAr 38/93, BSGE 74, 77; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7), im Verhältnis des Z zur Klägerin gegeben.

    Demgegenüber ist die außerbetriebliche Ausbildung dadurch gekennzeichnet, dass sie im Wesentlichen durch einen Träger, dessen Betriebszweck die Ausbildung ist, geregelt und gelenkt wird, wobei ein betrieblicher Ausbildungsabschnitt nach seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach seiner Dauer als unselbständiger Teil der Ausbildung bei der Bildungseinrichtung anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 1994, 7 RAr 38/93, BSGE 74, 77; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7).

  • BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R

    Versicherungspflicht wegen Berufsausbildung bei selbständiger Bildungseinrichtung

    Auszug aus SG Nordhausen, 22.03.2023 - S 18 AL 344/22
    Nachdem wesentliches Merkmal für das Vorliegen einer betrieblichen im Gegensatz zur außer- oder früher überbetrieblichen Ausbildung ist, ob der Auszubildende wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist und ob die Ausbildung überwiegend durch praktische Unterweisung im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs sowie anhand der jeweils anfallenden praktischen Arbeitsaufgabe stattfindet (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 1994, 7 RAr 38/93, BSGE 74, 77; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7), ist bei der hier zu beurteilenden Gestaltung von einer betrieblichen Ausbildung auszugehen.

    Mithin ist das entscheidende Merkmal des Bestehens einer persönlichen Abhängigkeit, die sich einerseits in der faktischen Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers und andererseits der tatsächlichen Dienstbereitschaft des Auszubildenden äußert (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 1994, 7 RAr 38/93, BSGE 74, 77; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7), im Verhältnis des Z zur Klägerin gegeben.

    Demgegenüber ist die außerbetriebliche Ausbildung dadurch gekennzeichnet, dass sie im Wesentlichen durch einen Träger, dessen Betriebszweck die Ausbildung ist, geregelt und gelenkt wird, wobei ein betrieblicher Ausbildungsabschnitt nach seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach seiner Dauer als unselbständiger Teil der Ausbildung bei der Bildungseinrichtung anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 1994, 7 RAr 38/93, BSGE 74, 77; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7).

  • BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17

    Berufsfreiheit; Förderung; Förderzweck; Insolvenz; Insolvenzverwalter;

    Auszug aus SG Nordhausen, 22.03.2023 - S 18 AL 344/22
    Regelungen wie die 1. BPAusbPlsi-FöRiL des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung begründen dabei nach der ständigen Rechtsprechung (vergleiche Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 14. März 2018, 10 C 1.17, juris Randnummer 15) anders als Gesetze und Rechtsverordnungen nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche des Nachfragers auf Gewährung der Zuwendung.

    Eine über die den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird sodann durch den Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz ) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, 10 C 1.17, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Auszug aus SG Nordhausen, 22.03.2023 - S 18 AL 344/22
    Die zunächst bloß ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015, 10 C 15.14, juris Rn. 24; für die sozialgerichtliche Rechtsprechung aus neuerer Zeit Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 28. Juni 2021, S 19 P 109/20, juris).
  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus SG Nordhausen, 22.03.2023 - S 18 AL 344/22
    In diesem Rahmen erwächst dem Nachfrager ein Anspruch darauf, entsprechend dem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden (BVerwG, Urteil vom 8. April 1997, 3 C 6.95, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Auszug aus SG Nordhausen, 22.03.2023 - S 18 AL 344/22
    Denn die Zuwendungspraxis ist Änderungen zugänglich (vgl. zu den Anforderungen an eine Änderung der Zuwendungspraxis etwa BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006, 5 C 10/05, juris Rn. 71 fortfolgende).
  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

    Auszug aus SG Nordhausen, 22.03.2023 - S 18 AL 344/22
    Dabei ist die Ausprägung maßgebend, die die Förderrichtlinien durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996, 11 C 5.95, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 C 19.94

    Nachforderungen - Nutzungsentgeld - Rechtsmißbrauch - Verjährungseinrede -

    Auszug aus SG Nordhausen, 22.03.2023 - S 18 AL 344/22
    Die Gerichte haben solche Verwaltungsvorschriften vielmehr als Willenserklärung unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der durch den Erklärenden gebilligten tatsächlichen Handhabung auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995, 2 C 19.94, juris Rn. 18).
  • VG Aachen, 16.01.2023 - 7 K 327/21

    Verbundene Unternehmen; Überbrückungshilfe

    Auszug aus SG Nordhausen, 22.03.2023 - S 18 AL 344/22
    Denn das Abstellen auf die Durchführung des theoretischen Teils der Ausbildung bei der DGBB als sonstige Berufsbildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar, sondern vielmehr offenkundig sachwidrig (vgl. zum Willkürverbot VG Aachen, Urteil vom 16. Januar 2023, 7 K 327/21, juris Rn. 68).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2007 - 3 L 193/04

    Förderung von Investitionsaufwendungen für Altenpflegeeinrichtungen

    Auszug aus SG Nordhausen, 22.03.2023 - S 18 AL 344/22
    Dem steht ein etwaiger Wegfall von vormals noch vorhandenen Haushaltmitteln nicht entgegen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. September 2007, 3 L 193/04, juris Rn. 29).
  • SG Saarbrücken, 28.06.2021 - S 19 P 109/20

    Pflegeversicherung - Klageverfahren

  • VG München, 10.05.2021 - M 31 K 21.1883

    Sozialrechtsweg für Zuschuss zur Ausbildungsvergütung

  • VG Bremen, 01.06.2021 - 5 K 581/21
  • SG Karlsruhe, 17.04.2023 - S 5 AL 1978/22

    Anspruch auf Ausbildungsprämie plus nach der Förderrichtlinie für das

    Die Voraussetzungen für eine Bewilligung dieser Leistung sind in keinem Gesetz geregelt (SG Nordhausen, Urteil vom 22.3.2023, S 18 AL 344/22 Rdnr. 20 - nach Juris).
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