Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 366/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1943
LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 366/01 (https://dejure.org/2001,1943)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.08.2001 - 18 Sa 366/01 (https://dejure.org/2001,1943)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. August 2001 - 18 Sa 366/01 (https://dejure.org/2001,1943)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1943) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Anforderungen an den wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB im Fall eines tariflich "unkündbaren" Arbeitnehmers; Notwendigkeit, dem Betriebsrat den tariflichen Kündigungsschutz mitzuteilen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 626 Abs. 1 BGB; § 102 Abs. 1 BetrVG
    Anforderungen an den wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB im Fall eines tariflich "unkündbaren" Arbeitnehmers; Notwendigkeit, dem Betriebsrat den tariflichen Kündigungsschutz mitzuteilen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitteilungspflicht des Arbeitgebers an den Betriebsrat bei einer ausserordentlichen Kündigung ; Prüfungsmassstab für den wichtigen Grund zur Kündigung eines aufgrund tariflicher Vorschrift nur aus wichtigem Grund kündbaren Arbeitnehmers

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 626 Abs. 1 BGB; § 102 Abs. 1 BetrVG
    Anforderungen an den wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB im Fall eines tariflich "unkündbaren" Arbeitnehmers; Notwendigkeit, dem Betriebsrat den tariflichen Kündigungsschutz mitzuteilen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1
    Anforderungen an den wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB im Fall eines tariflich "unkündbaren" Arbeitnehmers; Notwendigkeit, dem Betriebsrat den tariflichen Kündigungsschutz mitzuteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2001, 2588
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 366/01
    Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (08.06.2000 - 2 AZR 638/99 - NZA 2000, 1282 unter B l 1; 13.04.2000 - 2 AZR 259/99 - NZA 2001, 277, 281; 12.08.1999 - 2 AZR 748/98 - AP Nr. 7 zu § 21 SchwbG unter B II 2; 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 - NZA 1998, 771, 773) führt der tarifliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht dazu, dass bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB oder einer gleichlautenden tariflichen Vorschrift vorliegt, von vornherein ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. auch Preis in Staudinger-Preis § 626 Rdn. 62 sowie in Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen, Seite 487 ff.).

    Zutreffend weist das Bundesarbeitsgericht selbst in der Entscheidung vom 13.04.2000 (a. a. O. Seite 280) darauf hin, beim Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, einem von Tarifvertragsparteien verwendeten Begriff des wichtigen Grundes komme dieselbe Bedeutung zu wie in § 626 Abs. 1 BGB (so auch BAG 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - NZA 2000, 141 = AP Nr. 159 zu § 626 BGB).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt der Ausschluss der außerordentlichen Kündigung nämlich dazu, dass - da nicht auf die fiktive Frist für die ordentliche Kündigung abzustellen sei - bei Vorfällen mit Wiederholungsgefahr oder Dauertatbeständen eine durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung bedingte langfristige Vertragsbindung im Rahmen der einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu Ungunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist (grundlegend BAG 14.11.1984 -7 AZR 474/83 - NZA 1985, 426 = AP Nr. 83 zu § 626 BGB; zuletzt 13.04.2000 -2 AZR 259/99 - NZA 2001, 277, 281).

    Stellt sich nämlich heraus, dass einem Arbeitgeber wegen der "Unkündbarkeit" des Arbeitnehmers eine Weiterbeschäftigung bis zum Rentenalter unzumutbar ist, bei unterstellter Kündbarkeit jedoch nur eine fristgerechte Kündigung zulässig wäre, so muss zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs dem Arbeitnehmer eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist eingeräumt werden (grundlegend BAG 11.03.1999 - 2 AZR 427/98 - AP Nr. 150 zu § 626 BGB = NZA 1999, 818; 13.04.2000 - 2 AZR 259/99 - NZA 2001, 277, 281 formuliert: "Da Prüfungsmaßstab hier derjenige bei vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmern ist"; zuletzt auch 06.07.2000 - 2 AZR 454/99 -nicht amtlich veröffentlicht, JURIS).

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 366/01
    In der Entscheidung vom 12.08.1999 (- 2 AZR 923/98 - a.a.O.) hat der Senat folgerichtig wie folgt formuliert:.

    Zu Lasten des Klägers wirkt sich aus, dass die fragliche Pflichtverletzung innerhalb seines konkreten Aufgabenbereichs liegt (vgl. BAG 12.08.1999 - 2 AZR 923/98 - AP Nr. 28 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung = NZA 2000, 421).

    Zwar ist eine Abmahnung auch bei Vorwürfen, die den Vertrauensbereich berühren, nicht stets entbehrlich; bei dem - hier gegebenen - dringenden Verdacht eines vorsätzlichen Vermögensdelikts ist sie jedoch nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer dessen Rechtswidrigkeit ohne weiteres erkennen kann und ausgeschlossen ist, dass der Arbeitgeber den Verstoß hinnimmt; in diesem Fall ist eine Abmahnung nicht geeignet, das für ein Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauen wieder herzustellen (BAG 12.08.1999 - 2 AZR 923/98 -, a. a. O.; 06.07.2000 - 2 AZR 454/99 - a. a. O.).

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 327/94

    Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 366/01
    Verfügt der Betriebsrat bereits über den erforderlichen Kenntnisstand, um eine Stellungnahme abgeben zu können, und weiß dies der Arbeitgeber oder kann es nach den gegebenen Umständen als sicher annehmen, wäre es jedoch reine Förmelei, dem Arbeitgeber noch eine detaillierte Begründung abzuverlangen (std. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. nur 15.12.1994 -2AZR 327/94- NZA 1995, 521).

    Dabei konnte die Kammer dahinstehen lassen, ob sich der Betriebsrat die Kenntnisse seiner stellvertretenden Vorsitzenden nicht sogar ohne weiteres zurechnen lassen musste (vgl. beispielsweise BAG 15.12.1994 -2 AZR 327/94- NZA 1995, 521).

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht angenommen (15.12.1994 - 2 AZR 327/94 - NZA 1995, 521) im Allgemeinen müsse ein eventueller "Sonderkündigungsschutz" mitgeteilt werden.

  • BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 454/99

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 366/01
    Stellt sich nämlich heraus, dass einem Arbeitgeber wegen der "Unkündbarkeit" des Arbeitnehmers eine Weiterbeschäftigung bis zum Rentenalter unzumutbar ist, bei unterstellter Kündbarkeit jedoch nur eine fristgerechte Kündigung zulässig wäre, so muss zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs dem Arbeitnehmer eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist eingeräumt werden (grundlegend BAG 11.03.1999 - 2 AZR 427/98 - AP Nr. 150 zu § 626 BGB = NZA 1999, 818; 13.04.2000 - 2 AZR 259/99 - NZA 2001, 277, 281 formuliert: "Da Prüfungsmaßstab hier derjenige bei vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmern ist"; zuletzt auch 06.07.2000 - 2 AZR 454/99 -nicht amtlich veröffentlicht, JURIS).

    Zugunsten des Klägers war seine lange Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen (vgl. BAG 06.07.2000 - 2 AZR 454/99 - nicht veröffentlicht JURIS).

    Zwar ist eine Abmahnung auch bei Vorwürfen, die den Vertrauensbereich berühren, nicht stets entbehrlich; bei dem - hier gegebenen - dringenden Verdacht eines vorsätzlichen Vermögensdelikts ist sie jedoch nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer dessen Rechtswidrigkeit ohne weiteres erkennen kann und ausgeschlossen ist, dass der Arbeitgeber den Verstoß hinnimmt; in diesem Fall ist eine Abmahnung nicht geeignet, das für ein Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauen wieder herzustellen (BAG 12.08.1999 - 2 AZR 923/98 -, a. a. O.; 06.07.2000 - 2 AZR 454/99 - a. a. O.).

  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 743/98

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 366/01
    Eine Verdachtskündigung in dem geschilderten Sinn liegt nur dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (vgl. insgesamt BAG 18.11.1999 - 2 AZR 743/98 - AP Nr. 32 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung m. w. N.).

    Insbesondere muss entsprechendem Vorbringen des Arbeitnehmers, mit dem er sich von dem ihm gegenüber vorgebrachten Verdacht reinigen will, seitens der Gerichte durch eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts nachgegangen werden (BAG 18.11.1999 - 2 AZR 743/98 - AP Nr. 32 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung = NZA 2000, 418).

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 366/01
    Die tarifliche Formulierung "Beschäftige, ... sind nur aus wichtigem Grund kündbar" stellt eine Bezugnahme auf § 626 BGB dar und schließt die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung daher gerade nicht aus (BAG 05.02.1998 -2 AZR 227/98 - NZA 1998, 771 zum insoweit wortgleichen Vorläufer-Tarifvertrag).

    Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (08.06.2000 - 2 AZR 638/99 - NZA 2000, 1282 unter B l 1; 13.04.2000 - 2 AZR 259/99 - NZA 2001, 277, 281; 12.08.1999 - 2 AZR 748/98 - AP Nr. 7 zu § 21 SchwbG unter B II 2; 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 - NZA 1998, 771, 773) führt der tarifliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht dazu, dass bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB oder einer gleichlautenden tariflichen Vorschrift vorliegt, von vornherein ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. auch Preis in Staudinger-Preis § 626 Rdn. 62 sowie in Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen, Seite 487 ff.).

  • BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 366/01
    Zutreffend weist das Bundesarbeitsgericht selbst in der Entscheidung vom 13.04.2000 (a. a. O. Seite 280) darauf hin, beim Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, einem von Tarifvertragsparteien verwendeten Begriff des wichtigen Grundes komme dieselbe Bedeutung zu wie in § 626 Abs. 1 BGB (so auch BAG 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - NZA 2000, 141 = AP Nr. 159 zu § 626 BGB).

    Es kann dahinstehen, ob diesem berechtigten Anliegen nicht bereits dadurch Rechnung zu tragen ist, dass die Anforderungen an einen wichtigen betriebsbedingten oder personenbedingten Grund nach § 626 Abs. 1 BGB (selbstverständlich) höher sind als die eines Grundes nach § 1 Abs. 2 KSchG (vgl. insoweit zutreffend BAG 16.09.1999 a. a. O. für eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung: "Die Prüfung in drei Stufen ... müsse den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen seien").

  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 366/01
    Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer tariflichen Vorschrift nur noch aus wichtigem Grund kündbar, so ist an den wichtigen Grund kein strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen als im Normalfall des § 626 Abs. 1 BGB (gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt 08.06.2000 - 2 AZR 638/99 - NZA 2000, 1282 unter B I 1 der Gründe).

    Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (08.06.2000 - 2 AZR 638/99 - NZA 2000, 1282 unter B l 1; 13.04.2000 - 2 AZR 259/99 - NZA 2001, 277, 281; 12.08.1999 - 2 AZR 748/98 - AP Nr. 7 zu § 21 SchwbG unter B II 2; 05.02.1998 - 2 AZR 227/97 - NZA 1998, 771, 773) führt der tarifliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht dazu, dass bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB oder einer gleichlautenden tariflichen Vorschrift vorliegt, von vornherein ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. auch Preis in Staudinger-Preis § 626 Rdn. 62 sowie in Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen, Seite 487 ff.).

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 366/01
    Derartige Tatsachen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat in jedem Fall mitteilen (BAG 22.09.1994 - 2 AZR 31/94 -BAGE 78, 39 = AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91

    Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 366/01
    Darf danach der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine Umstände vorenthalten, die ihn zur Kündigung bestimmt haben, so entspricht dieser subjektiven Seite des Anhörungsverfahrens, dass der Betriebsrat auch dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber Tatsachen dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat, die er selbst bei seinem Kündigungsentschluss nicht berücksichtigt hat, mögen sie auch in objektiver Hinsicht kündigungsrechtlich erheblich sein (Grundsatz der sog. "Subjektiven Determinierung", std. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. nur 11.07.1991 -2AZR 119/91- AP Nr. 57 zu § 102BetrVG 1972 = NZA 1992, 38).
  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 427/98

    Kündigung wegen Tötung von Versuchsaffen und unerlaubter privater Affenhaltung

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 748/98

    Außerordentliche Kündigung; Schwerbehinderte

  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 474/83

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

  • BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 540/81
  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 678/19

    Außerordentliche Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats

    Er kann der Absicht einer außerordentlichen fristlosen Kündigung in beiden Fällen (ordentliche Kündbarkeit und ordentliche Unkündbarkeit) gleichermaßen entgegensetzen, dem Arbeitgeber sei es zuzumuten, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten (zutreffend LAG Düsseldorf 24. August 2001 - 18 Sa 366/01 - zu I 2 b der Gründe) .
  • LAG Hamm, 24.07.2019 - 4 Sa 143/19

    Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten

    Ob sich dies im Einzelfall tatsächlich auswirkt, ist keine Frage der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates, sondern des materiellen Rechts (BAG, Urteil v. 21.06.2001 a.a.O. zur Anhörung des Personalrats; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde a.a.O.; a.A. LAG Düsseldorf, Urteil v. 24.08.2001 - 18 Sa 366/01 = LAGE § 626 BGB Nr. 4 Unkündbarkeit; Richardi/Thüsing a.a.O. Rd. 65).
  • LAG Hamm, 08.03.2007 - 17 Sa 1604/06

    Kein Beweisverwertungsverbot bzgl. der durch Detektiveinsatz gewonnenen

    Eine ordentliche Unkündbarkeit ist dagegen nicht mitzuteilen, wenn der Arbeitgeber fristlos kündigen will (vgl. zu § 102 BetrVG KR-Etzel, 7. Aufl., § 102 BetrVG Rdnr. 58.58 a; LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2001 - 18 Sa 366/01 -, LAGE § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 4).
  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 247/21

    Kündigung; Massenentlassungsanzeige

    Das Bundesarbeitsgericht hat dies in der Vergangenheit vertreten (BAG v. 21.06.2001 - 2 AZR 30/00; BAG v. 15.12.1994 - 2 AZR 327/94; LAG Hamm v. 24.07.2019 - 4 Sa 143/19; teilweise a.A. wenn sich der tarifliche Sonderkündigungsschutz materiellrechtlich nicht auswirken kann: BAG v. 07.05.2020 - 2 AZR 678/19; LAG Düsseldorf v. 24.08.2001 - 18 Sa 366/01), zuletzt aber offen gelassen, ob ein Sonderkündigungsschutz überhaupt zu den "Gründen für die Kündigung" iSv. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gehören kann (BAG v. 07.05.2020 - 2 AZR 678/19, Rn. 16).
  • LAG Hessen, 24.02.2014 - 17 Sa 967/13

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Koordinators des

    Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen (BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; BAG 15. November 1985 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73; LAG Hessen 29. August 2012 - 6 Sa 1396/11 - nv., juris; LAG Rheinland-Pfalz 09. Juni 2011 - 2 Sa 705/10 - Volltext: juris; LAG Düsseldorf 24. August 2001 - 18 Sa 366/01 - LAGE BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 4) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht