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Rechtsprechung
   AG Nürnberg, 09.06.2017 - 18 C 1869/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,66748
AG Nürnberg, 09.06.2017 - 18 C 1869/17 (https://dejure.org/2017,66748)
AG Nürnberg, Entscheidung vom 09.06.2017 - 18 C 1869/17 (https://dejure.org/2017,66748)
AG Nürnberg, Entscheidung vom 09. Juni 2017 - 18 C 1869/17 (https://dejure.org/2017,66748)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • reise-recht-wiki.de

    Unwirksamkeit einer Abtretungsbeschränkung für Entschädigungsansprüche nach der FluggastrechteVO

  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatzbegehren auf Grundlage der Fluggastrechteverordnung wegen Verspätung des Fluges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.04.2012 - X ZR 76/11

    Die Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum …

    Auszug aus AG Nürnberg, 09.06.2017 - 18 C 1869/17
    Dies habe der BGH in seinem Urteil vom 17.04.2016, Aktenzeichen X ZR 76/11 festgestellt.

    Indessen ist eine solche Klausel nach der ständigen Rechtsprechung gleichwohl unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen, vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2012, Aktenzeichen X ZR 76/11, Rn. 9.

  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der …

    Auszug aus AG Nürnberg, 09.06.2017 - 18 C 1869/17
    Bei dem Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung handelt es sich um gesetzliche Ansprüche, da die Ansprüche nicht aus dem Beförderungsvertrag folgen, sondern sich aus der Fluggastrechteverordnung ergeben, vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2011, Aktenzeichen X ZR 71/10, Rn. 26. Nach dem Wortlaut der Fluggastrechteverordnung stehen die Ansprüche dem Fluggast zu und nicht demjenigen, der den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat.
  • AG Nürnberg, 31.10.2018 - 19 C 1084/18

    Anwendbarkeit der Rom-I Verordnung über vertraglichen Schuldverhältnisse im …

    Ein etwaiges Abtretungsverbot in den AGB der Beklagten (Nr. 15.4) wäre insbesondere gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (AG Nürnberg, Urteil vom 09.06.2017, Aktenzeichen 18 C 1869/17, Anlage 1, bestätigt durch Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30. Juli 2018, Az. 5 S 8340/17, Anlage 2).

    Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 09.06.2017, Aktenzeichen 18 C 1869/17,.

  • AG Nürnberg, 14.11.2017 - 22 C 9173/16

    Unwirksamkeit einer Abtretungsbeschränkung für Entschädigungsansprüche nach der …

    Rn. 13 Das Gericht nimmt in erster Linie Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im der Beklagten bekannten Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 09.06.2017, Az. 18 C 1869/17.
  • LG Nürnberg-Fürth - 5 S 8340/17 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluglinie unwirksam

    Entscheidungen des Amtsgerichts Nürnberg: Urteil vom 9. Juni 2017, Az. 18 C 1869/17 Urteil vom 14. November 2017, Az. 22 C 9173/16 Urteil vom 11. Januar 2018, Az. 17 C 5050/17.
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