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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.06.2002 - 18 U 207/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11632
OLG Hamm, 13.06.2002 - 18 U 207/01 (https://dejure.org/2002,11632)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.06.2002 - 18 U 207/01 (https://dejure.org/2002,11632)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - 18 U 207/01 (https://dejure.org/2002,11632)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung einer Provision für die Vermittlung des Verkaufs von Taxikonzessionen; Anforderunegn an die Nachweistätigkeit und Vermittlungstätigkeit des Maklers für Konzessionen; Konzessionen für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1241
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.09.1989 - VIII ZR 57/89

    Übertragung von Rechten und Pflichten aus einer Genehmigung zur …

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2002 - 18 U 207/01
    Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 27.09.1989 (VIII ZR 57/89, abgedruckt im BGHZ 108, 364 ff.) dargelegt hat, stellt die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz ein Verbotsgesetz des § 134 BGB dar, wobei sich das Verbot nicht nur auf das Erfüllungs-, sondern auch bereits auf das Verpflichtungsgeschäft erstreckt.

    Dementsprechend hat ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit der privatrechtlichen Vereinbarung zur Folge (BGHZ 108, 364, 368).

    Sie hätte auch zur Voraussetzung, daß alles, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und den herrschenden kaufmännischen Gepflogenheiten zu einem Taxiunternehmen gehört, wie etwa der Firmenname, der Fahrzeugbestand, die Taxiausrüstungen, die Aktiva und Passiva und - soweit vorhanden - auch das Personal auf den Erwerber übertragen wird (BGHZ 108, 364, 366).

    Rn. 33 gesetz i.S.d. § 134 BGB darstellt, bereits vom Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 27.09.1989 (BGHZ 108, 364 ff.) höchstrichterlich entschieden worden ist.

  • BGH, 16.04.1991 - XI ZR 68/90

    Bereicherungseinrede einer Bank gegenüber einer Kontogutschrift

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2002 - 18 U 207/01
    Denn die Klägerin hat die mit der Vereinbarung begründete Zahlungsverpflichtung der Beklagten ohne rechtlichen Grund erlangt mit der Folge, daß die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB von ihr Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen und zugleich die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung verweigern kann (…vgl. Palandt-Sprau, BGB, 61. Aufl., § 821 Rn. 1; BGH, NJW 1991, 2140).

    Besteht dabei die Leistung - wie hier - in der Eingehung einer Verbindlichkeit, so kann der Schuldner neben dem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, d.h. Befreiung von der Verbindlichkeit, ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen und die Erfüllung der Verbindlichkeit einredeweise verweigern (…Palandt-Sprau, a.a.O., § 821 Rn. 1; BGH NJW 1991, 2140).

  • VG Aachen, 08.09.2009 - 2 K 993/08

    Unterfallen von Taxikonzessionen bzw. personenbezogenen, öffentlich-rechtlichen …

    Rn. 34 vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1989 - VIII ZR 57/89 -, BGHZ 108, 364; OLG Hamm, Urteil vom 13. Juni 2002 - 18 U 207/01 -, MDR 2002, 1241; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1999 - 3 S 2850/98 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Februar 20087 - 4 BS 432/08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 13 A 5518/94 -, juris Rz. 29, 30.
  • VG Braunschweig, 18.09.2006 - 6 B 176/06

    Anforderungen an die Übertragung eines Taxiunternehmens; Unzuverlässigkeit des …

    Es weist aber darauf hin, dass es sich bei dem Kriterium um einen in der Rechtsprechung anerkannten Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage handelt, ob ein "ganzes" Unternehmen übertragen worden ist (…s. z.B. VGH Baden-Württemberg, aaO., Rn. 51; OLG Hamm, Urt. vom 13.06.2002 - 18 U 207/01 - ).
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