Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - I-18 U 83/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Geltendmachung von Regressansprüchen bei Verlust von Transportgut
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung von Regressansprüchen bei Verlust von Transportgut
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Krefeld, 19.02.2013 - 12 O 39/12
- OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - I-18 U 83/13
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (12)
- BGH, 07.05.2003 - IV ZR 239/02
Rechtsnatur einer Transportversicherung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
Rn. 10 Grundsätzlich erfasst die Güterversicherung allein das Sacherhaltungsinteresse des versicherten Eigentümers des transportierten Gutes (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2003 - IV ZR 239/02, NJW-RR 2003, 1107, 1108), so dass bei Abschluss durch einen Frachtführer diese für fremde Rechnung erfolgt (vgl. auch Thume, VersR 2004, 1222 ff.).Rn. 12 Bei einer derartigen Fremdversicherung gehen gem. § 86 VVG die Ersatzansprüche des Versicherten auf den Versicherer über, soweit dieser den Versicherten entschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2003, a. a. O.) oder berechtigterweise dem Versicherungsnehmer die Entschädigung auszahlt (…vgl. Klimke in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 45 Rdnr. 9;… § 46 Rdnr. 1).
Ein derartiger Rückgriff auf den Hauptfrachtführer ist insbesondere bei Vorhandensein einer Verkehrshaftungsversicherung möglich, da das Ersatzinteresse des Frachtführers von der Transportgüterversicherung im Regelfall nicht erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2003 - IV ZR 239/02 -, NJW-RR 2003, 1107 f.; Thume, VersR 2004, 1222 ff.).
- BGH, 10.11.2006 - V ZR 62/06
Rechtstellung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Geltendmachung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
Rn. 31 Die I…-Verkehrshaftungsversicherung wird in der Erwartung abgeschlossen, dass den Systemteilnehmern die versicherten Risiken abgenommen und ihnen unerquickliche und ein gedeihliches Miteinander beeinträchtigende Auseinandersetzungen untereinander erspart bleiben (vgl. zu Rechtslage bei Wohnungseigentümern: BGH, Urteil vom 10.11.2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292, 293).Die oben dargestellte Rechtsprechung zum Vorrang der Inanspruchnahme des Versicherers setzt gerade voraus, dass ein Regress des Versicherers nicht möglich ist, insbesondere weil eine Mitversicherung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2006, a. a. O., 293).
- BGH, 16.11.2005 - IV ZR 307/04
Umfang der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung; …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
Rn. 20 Eine Mitversicherung setzt ein Versicherungsverhältnis voraus, das sich auf die Versicherung eines einheitlichen Risikos bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2005- IV ZR 307/04, zitiert nach juris, Rdnr. 20).Rn. 39 Voraussetzung für eine Mit- oder Mehrfachversicherung ist, wie bereits ausgeführt, dass sich die jeweilige Versicherung auf ein einheitliches Risiko bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2005 - IV ZR 307/04, zitiert nach juris, Rdnr. 20).
- BGH, 31.03.1976 - IV ZR 29/75
Handel und Handwerk - Unfallschaden - Kundenfahrzeug - Doppelversicherung - …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
Rn. 19 Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auf die Besonderheit des Falles, dass nämlich sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte Mitglieder des I…-Verbundes, nämlich der I… GmbH & Co. KG, sind, diese eine laufende Verkehrshaftungsversicherung bei der A… Versicherungs-Aktiengesellschaft hält und die Mitglieder des I…-Verbundes im Rahmen der Verkehrshaftungsversicherung mitversichert sind, nicht an, da hinsichtlich des befriedigten Sacherhaltungsinteresses weder eine Mitversicherung noch eine Mehrfachversicherung vorliegt, die einen Anspruchsübergang nach § 86 VVG ausschließen würden (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1976 - IV ZR 29/75, zitiert nach juris).Rn. 38 Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch insoweit keine Mit- oder Mehrfachversicherung vor, die einen Anspruchsübergang nach § 86 VVG ausschließen würde (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1976 - IV ZR 29/75 zitiert nach juris, Rdnr. 20).
- BGH, 18.03.1992 - IV ZR 51/91
Rechtsschutzversicherung; Eintrittspflicht
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
Schließlich stünde einer direkten Inanspruchnahme des Globalversicherers als Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten das Trennungsprinzip in der Haftpflichtversicherung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1992 - IV ZR 51/91, NJW 1992, 1509, 1510; KG Urteil vom 02.03.1999 - 6 U 9481/97, NVersZ 2000, 98, 99). - BGH, 23.11.1988 - IVa ZR 143/87
Rechtsnatur einer KVO -Versicherung; Ausgleich bei einer Doppelversicherung im …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
Rn. 43 Der Vorrang des § 78 Abs. 2 VVG - Ausgleicher mehrerer Versicherer untereinander - bei einer Mehrfachversicherung gegenüber § 86 VVG - Legalzession - beruht auf dem Gedanken, dass ein Versicherer über eine Legalzession nach § 86 VVG etwas erlangen würde, was er nach § 78 Abs. 2 VVG im Wege des Ausgleichs wieder erstatten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1988 - IV a ZR 143/87, NJW-RR 1989, 922, 923). - KG, 02.03.1999 - 6 U 9481/97
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
Schließlich stünde einer direkten Inanspruchnahme des Globalversicherers als Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten das Trennungsprinzip in der Haftpflichtversicherung entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1992 - IV ZR 51/91, NJW 1992, 1509, 1510; KG Urteil vom 02.03.1999 - 6 U 9481/97, NVersZ 2000, 98, 99). - BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04
Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
Rn. 33 Der Rechtsprechung des BGH liegt der Gedanke zugrunde, dass ein mitversicherter oder durch einen Regressverzicht begünstigter Schädiger (Wohnungseigentümer oder Mieter) durch den Geschädigten (Wohnungseigentümer oder Vermieter) aufgrund der besonderen Beziehung untereinander nicht persönlich in Anspruch genommen werden darf, wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht worden ist, der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der den Schaden ausgleichende Versicherer nicht gegen den Schädiger Regress nehmen kann und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen (vgl. auch BGH, Urteil vom 03.11.2004 - VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100 ff.; Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.2008 - IV ZR 89/07, NJW 2008, 1737 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2011 - 20 U 3/11, NJW 2012, 1594 ff.). - BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05
Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
Rn. 33 Der Rechtsprechung des BGH liegt der Gedanke zugrunde, dass ein mitversicherter oder durch einen Regressverzicht begünstigter Schädiger (Wohnungseigentümer oder Mieter) durch den Geschädigten (Wohnungseigentümer oder Vermieter) aufgrund der besonderen Beziehung untereinander nicht persönlich in Anspruch genommen werden darf, wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht worden ist, der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der den Schaden ausgleichende Versicherer nicht gegen den Schädiger Regress nehmen kann und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen (vgl. auch BGH, Urteil vom 03.11.2004 - VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100 ff.; Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.2008 - IV ZR 89/07, NJW 2008, 1737 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2011 - 20 U 3/11, NJW 2012, 1594 ff.). - BGH, 05.03.2008 - IV ZR 89/07
Versichertes Interesse in der Kaskoversicherung eines zum Gesellschaftsvermögen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2013 - 18 U 83/13
Rn. 33 Der Rechtsprechung des BGH liegt der Gedanke zugrunde, dass ein mitversicherter oder durch einen Regressverzicht begünstigter Schädiger (Wohnungseigentümer oder Mieter) durch den Geschädigten (Wohnungseigentümer oder Vermieter) aufgrund der besonderen Beziehung untereinander nicht persönlich in Anspruch genommen werden darf, wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht worden ist, der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der den Schaden ausgleichende Versicherer nicht gegen den Schädiger Regress nehmen kann und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen (vgl. auch BGH, Urteil vom 03.11.2004 - VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100 ff.; Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.2008 - IV ZR 89/07, NJW 2008, 1737 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2011 - 20 U 3/11, NJW 2012, 1594 ff.). - OLG Hamm, 11.11.2011 - 20 U 3/11
Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers einer OHG gegen deren Gesellschafter
- BGH, 08.12.1975 - II ZR 64/74
Ausschluß des Forderungsübergangs nach § 67 VVG durch Allg. Geschäftsbedingungen
- OLG Rostock, 28.07.2017 - 6 U 131/15
Beräumung eines Daches von Schnee durch Einsatzkräfte der gemeindlichen Feuerwehr …
Rn. 99 bb) Abgesehen davon träfe ansonsten zumindest der Hilfseinwand der Klägerin zu, dass bei der Sachversicherung für fremde Rechnung - die hier bei einem unterstellten Auseinanderfallen von Versicherungsnehmer und Eigentümer vorläge - auch der Ersatzanspruch des versicherten Eigentümers, der selbst nicht Versicherungsnehmer ist, auf den Versicherer übergeht, sofern dieser berechtigt an den Versicherungsnehmer zahlt (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2003 - IV ZR 239/02, TranspR 2003, 320 = NJW-RR 2003, 1107 [Juris; Tz. 9]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2013 - 18 U 83/13, TranspR 2014, 341 [Juris; Tz. 10], m.w.N.).
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