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| OLG Celle, 29.10.2008 - 18 W 12/08 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII; § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO
Berücksichtigung von berufsbedingten Fahrtkosten bei der Ermittlung des i.R.d. Prozesskostenhilfe einzusetzenden Einkommens - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung von Pkw-Kosten für die Fahrt zur Arbeit bei Ermittlung des einzusetzenden Einkommens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Berücksichtigung von berufsbedingten Fahrtkosten bei der Ermittlung des i.R.d. Prozesskostenhilfe einzusetzenden Einkommens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 14.08.2008 - 10 WF 254/08
Auszug aus OLG Celle, 29.10.2008 - 18 W 12/08
Bei der Ermittlung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzenden Einkommens sind PKW-Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle mit einem Pauschbetrag von 0, 30 EUR pro Kilometer zu berücksichtigen (entgegen OLG Celle - 10 WF 254/08).
- OLG Celle, 02.12.2010 - 10 WF 362/10
Ermittlung des anrechenbaren Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe; …
Rn. 14 Zwar ist die Ermittlung der von dem Einkommen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO abzusetzenden berufsbedingten Fahrtkosten umstritten (…wie hier Zöller-Philippi, ZPO 28 , § 115 Rn. 25, sowie OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 158; OLG Koblenz, FamRZ 2009, 531; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 1233; der 12. und der 18. Senat des Oberlandesgerichtes Celle (Beschluss vom 09.07.2009 - 12 WF 132/09 - veröffentlicht in der Internetsammlung des OLG Celle; Beschluss vom 29.10.2008 - 18 W 12/08 - NdsRpflege 2009, 103) vertreten etwa eine Ermittlung der Fahrtkosten unter Heranziehung der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien dahin, dass 0, 30 EUR je gefahrenen Kilometer anzusetzen seien). - OLG Celle, 09.07.2009 - 12 WF 132/09
Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens i.R.d. Prozesskostenhilfe sind …
Nach anderer Auffassung sind die notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des Pauschbetrages nach Ziffer 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien mit einem Betrag von 0, 30 EUR/km anzusetzen (OLG Celle, 18. Senat, OLGR 2009, 324; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 69; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 2288; OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 1961; Saarländisches OLG, Beschluss vom 26.05.2009, Az.: 9 WF 55/09; OLG Thüringen, Beschluss vom 11.06.2009, Az.: 1 WF 126/09). - OLG Rostock, 24.05.2011 - 10 WF 107/11 Mit dem OLG Celle (vgl. OLG Celle, FamRZ 2010, 54-56) ist der Senat der Ansicht, dass - in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG - der zeitnäher ermittelte Pauschbetrag nach Nr. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien anzusetzen ist (vgl. OLG Celle, 18. Senat, OLGR 2009, 324; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 69 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 2288 ; OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 1961 ; Saarländisches OLG, Beschluss vom 26.05.2009 - 9 WF 55/09; OLG Thüringen, Beschluss vom 11.06.2009 - 1 WF 126/09).
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