Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 28.11.2014 - 18 W 211/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 11 Abs 1 S 2 JVEG
Übersetzervergütung: Erhöhtes Honorar bei Übersetzung eines nicht editierbaren Textes - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
JVEG § 11 Abs. 1 S. 2
Höhe der Vergütung für die Übersetzung von in Papierform zur Verfügung gestellten Texten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Höhe der Vergütung für die Übersetzung von in Papierform zur Verfügung gestellten Texten
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 09.10.2014 - 10 O 103/14
- OLG Frankfurt, 28.11.2014 - 18 W 211/14
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 19.12.2013 - 1 Ws 535/13
Übersetzervergütung bei elektronischem nicht editierbarem Text
Auszug aus OLG Frankfurt, 28.11.2014 - 18 W 211/14
Die maßgebliche Voraussetzung für das erhöhte Honorar ist daher entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG gerade die Nicht-Editierbarkeit des Textes, die mit einem höheren und entsprechend zu vergütenden Arbeitsaufwand des Übersetzers einhergeht (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2013 - 1 Ws 535/13, NStZ-RR 2014, 128).
- OLG Stuttgart, 28.02.2020 - 4 Ws 45/20
Vergütung bei einer Übersetzung des Inhalts von Tonaufzeichnungen
Editierbare Texte müssen mit einer Textverarbeitung (z.B. Microsoft Word) erstellt sein und gewährleisten, dass sie vom Übersetzer mit einer Textverarbeitung ohne weitere Zwischenschritte verändert und weiter bearbeitet werden können (…Binz, aaO, JVEG § 11 Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. November 2014 - 18 W 211/14, juris Rn. 5). - OLG Frankfurt, 11.02.2015 - 4 WF 235/14
Redaktionsversehen in § 11 I 2 JVEG
Rn. 10 Daraus folgt für den vorliegenden Fall aus den insoweit zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts, dass § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG im Wege der Rechtsfortbildung dahingehend auszulegen ist, dass das erhöhte Honorar von 1, 75 Euro für jeweils 55 angefangene Anschläge für die Übersetzung nicht elektronisch zur Verfügung gestellter oder sonstiger nicht editierbarer Texte anfällt (so im Ergebnis auch der 18. Zivilsenat des OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.11.2014 - 18 W 211/14, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.10.2014 - 4 Ws 432/14, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2013 - 1 Ws 535/13, NStZ-RR 2014, 128).
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