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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 10.01.2023 - 19 AR 3/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,1605
OLG Karlsruhe, 10.01.2023 - 19 AR 3/22 (https://dejure.org/2023,1605)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.01.2023 - 19 AR 3/22 (https://dejure.org/2023,1605)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Januar 2023 - 19 AR 3/22 (https://dejure.org/2023,1605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 S 1 FamFG, § 5 Abs 1 Nr 5 FamFG, § 5 Abs 2 FamFG, § 273 S 1 FamFG
    Abgabe eines Betreuungsverfahrens bei Unterbringung des Betroffenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 4 S. 1; FamFG § 273 S. 1-2
    Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abgabe des Betreuungsverfahrens; Zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik als wichtiger Grund für die Abgabe des Betreuungsverfahrens; Fehlende Abgabereife eines Betreuungsverfahrens

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abgabe eines Betreuungsverfahrens bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen

Papierfundstellen

  • FGPrax 2023, 71
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 19.02.2018 - 4 W 54/18
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2023 - 19 AR 3/22
    Ein wichtiger Grund liegt demnach bei einem Betreuungsverfahren vor, wenn durch die Abgabe unter vorrangiger Berücksichtigung der Belange des Betroffenen eine zweckmäßigere und leichtere Führung der Betreuung ermöglicht wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 19.02.2018 - 4 W 54/18 -, juris Rn. 12 ff., mwN).

    Für die Gewichtung der Umstände des Einzelfalls lässt sich indes schon aus der Regelung in § 273 Absatz 1 Satz 1 FamFG der Grundsatz ableiten, dass die Betreuung bei einer Veränderung der Lebensumstände des Betroffenen regelmäßig von demjenigen Gericht geführt werden soll, in dessen Bezirk der Betroffene seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 19.02.2018 - 4 W 54/18 -, juris Rn. 12 mwN).

  • OLG München, 13.12.2006 - 33 AR 14/06

    Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten bei zwangsweiser Unterbringung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2023 - 19 AR 3/22
    In Einklang damit begründet nach zutreffender Ansicht die zwangsweise Unterbringung eines Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus jedenfalls dann einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er keinen anderen Daseinsmittelpunkt als den Ort der zwangsweisen Unterbringung hat (vgl. OLG München BtPrax 2007, 29 mwN).
  • OLG Oldenburg, 10.07.2014 - 5 AR 16/14
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.01.2023 - 19 AR 3/22
    Rn. 18 Ebenso wenig ist der Senat unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife daran gehindert, das Amtsgericht Kirchheim unter Teck als das zuständige Betreuungsgericht zu bestimmen (vgl. OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 212 - juris Rn. 12 ff.).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des …

    Das Interesse des Betroffenen daran, dass sich ein ortsnahes Gericht mit der Entscheidung über die künftige Betreuung befasst, geht dem Interesse des übernehmenden Gerichts vor, keine Aufgaben übernehmen zu müssen, die ein anderes Gericht mit weniger Aufwand erledigen könnte (vgl. OLG München FGPrax 2008, 67; KG FGPrax 2014, 137; OLG Köln Rpfleger 2015, 26; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.01.2023, 1 AR 3/23 (SA Z); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2023, 19 AR 3/22, je zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 27.07.2026 - 1 UH 16/26

    Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts für die Fortführung des …

    Darüber hinaus kommt es im Rahmen der stets erforderlichen Gesamtabwägung darauf an, ob anstehende Entscheidungen absehbar leichter, schneller und zweckmäßiger von dem Gericht getroffen werden können, an welches das Verfahren abgegeben wird (vgl. Senat…, Beschluss vom 10.03.2020 - 1 AR 4/20 (Sa Z), juris Rn. 18;… Beschluss vom 02.11.2020 - 1 AR 30/20 (SA Z), juris Rn. 22;… Beschluss vom 19.01.2023 - 1 AR 3/23 (SA Z), juris Rn. 19; s.a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2023 - 19 AR 3/22, juris Rn. 19).
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