Rechtsprechung
| VGH Bayern, 18.09.2002 - 19 B 97.3564 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Bayern, 17.02.2022 - 19 ZB 21.2767
Wiederaufforstung einer unerlaubt gerodeten Fläche
Wenngleich dieser forstliche Fachplan verbindliche Vorgaben grundsätzlich nur für die öffentliche Hand trifft, sind über die gesetzliche Regelung im Bayerischen Waldgesetz auch private Waldbesitzer von den Planvorgaben und -zielen unmittelbar betroffen (BayVGH, U.v. 18.9.2002 - 19 B 97.3564 - juris Rn. 34).Ein Fortschreibungsbedarf fachlicher Pläne kann sich im Hinblick auf Anpassungen der Waldfunktionskarten an raumordnerisch höherstehende Pläne bzw. kartografische Veränderungen (z.B. wegen Straßenneubau) oder veränderte Anforderungen an die jeweilige Waldfunktion ergeben (BayVGH, U.v. 18.9.2002 - 19 B 97.3564 - juris Rn. 35).
Rn. 28 1.2.1.3 Da es sich bei § 9 Abs. 5 BayWaldG um eine sog. Soll-Vorschrift handelt, die die Behörden im Regelfall strikt bindet und Abweichungen nur in atypischen Fällen gestattet, wäre eine Ablehnung der Rodungserlaubnis nur dann ermessensfehlerhaft, wenn von der Regel abgewichen wird, obwohl keine besonderen Umstände des Einzelfalles vorliegen, während eine regelgerechte Entscheidung, selbst wenn besondere Umstände gegeben wären, noch nicht unbedingt einen Ermessensfehler bedeuten würde (BayVGH, U.v. 18.9.2002 - 19 B 97.3564 - juris Rn. 50).
- VG Regensburg, 23.11.2011 - RO 4 K 10.00924
Umfang der Verantwortlichkeit des Pächters als Waldbesitzer; Begründungspflicht …
Das entspreche auch der Rechtsprechung des BayVGH (Urt. vom 18.9.2002 - 19 B 97.3564).Rn. 71 Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. vom 18.9.2002 - 19 B 97.3564) ist der klare Wortlaut des Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG so zu verstehen, dass es ausreicht, wenn entweder ein Widerspruch zu den Zielen des Waldfunktionsplans besteht oder diese Ziele gefährdet werden.
- VGH Bayern, 27.04.2023 - 1 ZB 22.2096
Vorbescheid für Einfamilienhaus - Festsetzung einer Waldfläche
Denn sowohl eine Beseitigung des Waldes zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) als auch ein in Form einer Bewirtschaftungsmaßnahme vorgenommener Kahlschlag ändern nichts daran, dass die im Bebauungsplan als Waldfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB festgesetzte Vorhabenfläche weiterhin rechtlich als Wald im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayWaldG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG anzusehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - NVwZ 2012, 318; BayVGH, U.v. 18.9.2002 - 19 B 97.3564 - juris Rn. 53; U.v. 18.9.2002 - 19 B 97.3564 - juris Rn. 35). - VGH Bayern, 11.04.2023 - 19 ZB 22.2653
Anordnung zur Wiederaufforstung
Wenngleich dieser forstliche Fachplan verbindliche Vorgaben grundsätzlich nur für die öffentliche Hand trifft, sind über die gesetzliche Regelung im Bayerischen Waldgesetz auch private Waldbesitzer von den Planvorgaben und -zielen unmittelbar betroffen (BayVGH, U.v. 18.9.2002 - 19 B 97.3564 - juris Rn. 34). - VG München, 01.08.2019 - M 25 K 16.2689
Erlaubnis zur Rodung eines Waldes mit besonderer Bedeutung für den lokalen …
Dass der Waldbestand auf dem Grundstück durch Sturmwurf stark dezimiert ist, ist dabei unerheblich, da den Kläger insoweit die sich aus Art. 15 Abs. 1 S. 1 BayWaldG ergebende Wiederaufforstungspflicht trifft (vgl. auch BayVGH U.v.18.9.2002 - 19 B 97.3564 - beckonline, BeckRS 2002, 31907).
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