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| VGH Bayern, 04.11.2010 - 19 C 10.2546 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Anordnung der Innenminister und -senatoren der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern vom 3./4. Dezember 2009 nach § 23 Abs. 1 AufenthG Altfallregelung; Sicherung des Lebensunterhaltes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2009 - 13 S 519/09
Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des …
Auszug aus VGH Bayern, 04.11.2010 - 19 C 10.2546
Die Beantwortung dieser Frage hängt unter anderem davon ab, ob § 104 a Abs. 1 Satz 1 Ziff. 6 AufenthG verfassungsrechtlichen Maßstäben entspricht und die wiederholten Straftaten des Ehemanns und Vaters der Kläger und die eigenen Straftaten der Klägerin zu 1, die die in Ziffer 6 gesetzte Strafhöhe überschreiten, den Klägern zu 2 bis 5 zugerechnet werden dürfen und anspruchsvernichtend sind (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG RdNr. 51 ff. zu § 104 a; VGH Baden-Württemberg vom 24.6.2009 Az. 13 S 519/09 ), und von der umstrittenen Frage, ob der Vater und Ehemann der Kläger ab dem 1. August 2009 von der Familie getrennt d.h. nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dieser gelebt hat.
- VG Arnsberg, 07.09.2017 - 10 K 2390/16 Rn. 82 Vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Oktober 2015, § 25b, Rn. 20; Bergmann/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, zu § 25b, Rn. 16; sowie zur vergleichbaren Altfallregelung nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 22. November 2010 - 1 B 154/10 -, juris, Rn. 32; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2010 - 19 C 10.2546 -, juris, Rn. 6.
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