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| VGH Bayern, 01.04.2009 - 19 CE 09.761 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Duldungsbegehren nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren; HIV-Infektion; Behandlungsbedürftigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis; …
Auszug aus VGH Bayern, 01.04.2009 - 19 CE 09.761
Nach § 42 S. 1 AsylVfG kann im ausländerrechtlichen Verfahren nicht von den im Asylverfahren getroffenen ausländerrechtlichen Entscheidungen abgewichen werden (vgl. hierzu auch BVerwG vom 27.6.2000 BVerwGE 126, 192).
- VGH Bayern, 19.08.2009 - 19 C 09.1597
Ausländerrecht; Streitwert bei Duldung/Nebenbestimmung zur Duldung
Rn. 5 Wird zwar für die Erteilung von Aufenthaltstiteln i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Anwendung des Auffangstreitwerts bejaht (OVG NW, B. v. 10.12.2007 - 17 E 883/07), so verneint der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sowohl in dem genannten Beschluss vom 29. Januar 2007 (24 C 06.2854) wie auch der erkennende Senat (B. v. 25.2.2009 - 19 CE 09.213 - und 1.04.2009 - 19 CE 09.761) die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 GKG sowohl für den Fall der Anfechtung einer Duldung als auch den der Anfechtung einer Nebenbestimmung zu einer Duldung und geht von einem Streitwert von 2.500,-- EUR aus. - VGH Bayern, 19.08.2009 - 19 C 09.1529
Ausländerrecht; Streitwert bei Duldung/Nebenbestimmung zur Duldung
Rn. 5 Wird zwar für die Erteilung von Aufenthaltstiteln i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Anwendung des Auffangstreitwerts bejaht (OVG NW, B. v. 10.12.2007 - 17 E 883/07), so verneint der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sowohl in dem genannten Beschluss vom 29. Januar 2007 (24 C 06.2854) wie auch der erkennende Senat (B. v. 25.2.2009 - 19 CE 09.213 - und 1.04.2009 - 19 CE 09.761) die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 GKG sowohl für den Fall der Anfechtung einer Duldung als auch den der Anfechtung einer Nebenbestimmung zu einer Duldung und geht von einem Streitwert von 2.500,-- EUR aus.
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