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| VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 16.2204 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 S. 2, Aufent... hG § 44 Abs. 4 S. 2 2. Alt. Nr. 1, AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 2. Alt. Nr. 2, AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 2. Alt. Nr. 3, AufenthG § 44, AufenthG § 44 Abs. 4 S. 1, IntV § 5 Abs. 4 S. 2
Integrationskurs, einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache, Gesamtschutzquote, Bleibeperspektive, Integration, Afghanistan, Asylverfahren, Anerkennungsquote, Schutzquote, Prozesskostenhilfe, Sprachkurs, Orientierungskurs, Aufenthaltsgestattung, schwierige ... - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulassung eines Asylbewerbers zu einem Integrationskurs; Aufenthaltsrecht eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der Gesamtschutzquote für Afghanistan
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulassung eines Asylbewerbers zu einem Integrationskurs; Aufenthaltsrecht eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der Gesamtschutzquote für Afghanistan
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Effektiver Rechtsschutz in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren
Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 16.2204
Nachdem Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht effektiv gewährt werden kann, verbleibt hierfür nur das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (im diesem Sinn auch BVerfG, B.v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff., juris Rn. 18 ff. betreffend den Anspruch auf Grundsicherung sowie BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9/12 - BVerwGE 146, 189/198, juris Rn. 22 betreffend einen Anspruch auf Familiennachzug, der wegen seines Bestehens während nur weniger Lebensjahre des Ausländers in aller Regel am Ende des Hauptsacheverfahrens nicht mehr besteht). - BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12
Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling; …
Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 16.2204
Nachdem Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht effektiv gewährt werden kann, verbleibt hierfür nur das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (im diesem Sinn auch BVerfG, B.v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff., juris Rn. 18 ff. betreffend den Anspruch auf Grundsicherung sowie BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9/12 - BVerwGE 146, 189/198, juris Rn. 22 betreffend einen Anspruch auf Familiennachzug, der wegen seines Bestehens während nur weniger Lebensjahre des Ausländers in aller Regel am Ende des Hauptsacheverfahrens nicht mehr besteht). - VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 C 16.2230
Bewilligung von Proezsskostenhilfe aufgrund hinreichender Erfolgsaussicht der …
Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 16.2204
Rn. 8 Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2016 erhob die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 4. Oktober 2016 Beschwerde (hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen Ablehnung einer Gewährung von Prozesskostenhilfe vgl. den Senatsbeschluss vom selben Tag im Verfahren 19 C 16.2230), und beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. - VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 17.105
Verfahrenseinstellung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der …
Auszug aus VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 16.2204
Rn. 6 Mit Schriftsatz vom 26. September 2016 erhob die Antragstellerin Beschwerde (19 CE 17.105), machte die Unwirksamkeit des Beschlusses geltend und hielt (unter Auseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses vom 2. September 2016) am einstweiligen Rechtsschutzbegehren fest.
- BVerfG, 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen zu Unrecht angenommener Eilzuständigkeit …
Das Gericht schließe sich zur Auslegung des Kriteriums "Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts" dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Mai 2017 - L 14 AL 52/17 B ER -, juris, sowie dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, juris, zum insoweit wortgleichen § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG an und nehme auf diese Beschlüsse zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.Sollte es sich dabei auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, juris, zur Frage der Teilnahme an Integrationskursen (§ 44 AufenthG) stützen wollen, wird es zu prüfen haben, ob diese Begründung auf die Gewährung existenzmitsichernder Berufsausbildungsbeihilfe übertragbar ist.
- LSG Sachsen, 13.11.2024 - L 3 AL 141/19 (3.2) Für die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts begründet ist, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Gesamtschutzquote des Landes, aus dem der Asylbewerber kommt, abgestellt, solange die Asylentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) noch nicht ergangen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 - InfAuslR 2018, 31 ff. = juris Rdnr. 20 ff. [betr.
Im Beschluss vom 21. Februar 2017 hat er die Auffassung des BAMF wiedergegeben, wonach bei einer Gesamtschutzquote von mehr als 50 % die in § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG a. F. genannte Erwartung begründet sei, diese Quote jedoch eine gewisse Stabilität aufweisen müsse (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2017, a. a. O., Rdnr. 26), und erklärt, dass das Stabilitätskriterium des Beurteilungsmaßstabes nicht zu beanstanden sei (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2017, a. a. O., Rdnr. 27).
Auf der Basis der Annahme einer Gleichgewichtigkeit des Integrationsziels und des Rückführungsziels dürfte es zu einer signifikant positiven Gemeinwohlbilanz nur kommen, wenn die in der Bestimmung des § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG a. F. geforderte Erwartung erst bei einer Gesamtschutzquote von 70 % oder 80 % als begründet angesehen werde (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2017, a. a. O., Rdnr. 28 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 28. September 2017 zu einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2017 unter anderem ausgeführt, dass das Landessozialgericht bei seiner erneuten Entscheidung, wenn es sich dabei auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 (Az.: 19 CE 16.2204) zur Frage der Teilnahme an Integrationskursen stützen wolle, zu prüfen haben werde, ob diese Begründung auf die Gewährung existenzmitsichernder Berufsausbildungsbeihilfe übertragbar sei (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. September 2017 - 1 BvR 1510/17 - NJW 2018, 40 f. = juris Rdnr. 22).
Ähnlich stellt sich die Situation dar, wenn man - entsprechend der Forderung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nach einer gewissen Stabilität der Datengrundlage (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2017, a. a. O., Rdnr. 26) oder der Gesetzesbegründung zur Einführung von Artikel 16a GG - weitere statistische Daten für das Jahr 2018 in den Blick nimmt.
Soweit das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 28. September 2017 dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg für den Fall, dass es sich bei seiner erneuten Entscheidung auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 (Az.: 19 CE 16.2204) zur Frage der Teilnahme an Integrationskursen stützen wolle, aufgegeben hat zu prüfen, ob diese Begründung auf die Gewährung existenzmitsichernder Berufsausbildungsbeihilfe übertragbar sei (…vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. September 2017 - 1 BvR 1510/17 - NJW 2018, 40 f. = juris Rdnr. 22), hat bereits das Sozialgericht Karlsruhe im Urteil vom 24. Januar 2018 ausgeführt, dass eine Gefährdung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht angenommen werden könne.
- LSG Schleswig-Holstein, 19.12.2018 - L 3 AL 193/18
Berufsausbildungsbeihilfe - Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für …
Auf dieser Grundlage sowie der Entwurfsbegründung zu § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz wird vertreten, dass ausschließlich eine abstrakte Prognose und einzelfallunabhängige Entscheidung anhand einer Gesamtschutzquote über 50% zu treffen sei (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.2.2017, 19 CE 16.2204, vgl. die Einschätzung der Bundesregierung zu der o.g. Anfrage, LSG NW, Beschluss vom 19.4.2018, L 9 AL 227/17).Dagegen sprechen weiter Gründe der Rechtssicherheit, insbesondere wenn sich die maßgebliche abstrahierende Einordnung allein nach zufälligen Kriterien des Verwaltungsalltags - hier der stark schwankenden Anerkennungspraxis (dazu: Bienert, info also 2018, 104(108); kritisch auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.2.2017 - 19 CE 16.2204 -, [juris] Rn. 29f. 34) bestimmt.
Sie weist neben den Schutzquotenschwankungen den Schwachpunkt auf, dass es der Exekutive ermöglicht ist, die Normanwendung so zu steuern, dass diametral unterschiedliche Ergebnisse resultieren, ohne den Wortlaut der Norm selbst zu ändern und damit ohne dass dies durch eine Entscheidung des Gesetzgebers mit getragen ist (kritisch wegen der Unsicherheit der Zielabwägung auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, [juris] Rn. 30).
- SG Karlsruhe, 16.05.2018 - S 2 AL 715/18
Arbeitsförderung - Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - nigerianischer …
Zu § 44 Abs. 4 AufenthG liegt eine umfangreich begründete Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vor (Beschluss vom 21. Februar 2017, 19 CE 16.2204, juris), die sich u.a. mit dem Kriterium des "rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts" i.S.d. § 44 Abs. 4 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einer aus Afghanistan und damit aus einem eher als unsicher einzustufenden Staat stammenden Antragstellerin auseinandergesetzt und deren Gründe daher auch zur Bestimmung des Kriteriums in § 132 Abs. 1 S. 1 als geeignet erscheinen..Rn. 62 gg.) Allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen trotz Herkunft des Antragstellers aus einem Land mit niedrigerer Gesamtschutzquote als 50 % ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels offensichtlich vorliegen, kommt eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Entscheidung in Betracht (vergl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2017 - 19 CE 16.2204 - Juris Rn. 24).
Sollte es sich dabei auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, juris, zur Frage der Teilnahme an Integrationskursen (§ 44 AufenthG) stützen wollen, wird es zu prüfen haben, ob diese Begründung auf die Gewährung existenzmitsichernder Berufsausbildungsbeihilfe übertragbar ist.".
- SG Karlsruhe, 24.01.2018 - S 2 AL 3795/17
Berufsausbildungsbeihilfe - Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für …
Zu § 44 Abs. 4 AufenthG liegt eine umfangreich begründete Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vor (Beschluss vom 21. Februar 2017, 19 CE 16.2204, juris), die sich u.a. mit dem Kriterium des "rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts" i.S.d. § 44 Abs. 4 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einer aus Afghanistan und damit aus einem eher als unsicher einzustufenden Staat stammenden Antragstellerin auseinandergesetzt und deren Gründe daher auch zur Bestimmung des Kriteriums in § 132 Abs. 1 S. 1 als geeignet erscheinen.Rn. 52 g.) Allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen trotz Herkunft des Antragstellers aus einem Land mit niedrigerer Gesamtschutzquote als 50 % ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt sicher zu erwarten ist, weil die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels offensichtlich vorliegen, kommt eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Entscheidung in Betracht (vergl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2017 - 19 CE 16.2204 - Juris Rn. 24).
Sollte es sich dabei auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, juris, zur Frage der Teilnahme an Integrationskursen (§ 44 AufenthG) stützen wollen, wird es zu prüfen haben, ob diese Begründung auf die Gewährung existenzmitsichernder Berufsausbildungsbeihilfe übertragbar ist.".
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2017 - L 14 AL 52/17
Berufsausbildungsbeihilfe - Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für …
Zu § 44 Abs. 4 AufenthG liegt eine umfangreich begründete Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vor (Beschluss vom 21. Februar 2017, 19 CE 16.2204, juris), die sich u.a. mit dem Kriterium des "rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts" i.S.d. § 44 Abs. 4 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einer aus Afghanistan und damit aus einem eher als unsicher einzustufenden Staat stammenden Antragstellerin auseinandergesetzt und deren Gründe daher auch zur Bestimmung des Kriteriums in § 132 Abs. 1 S. 1 als geeignet erscheinen. - SG Kassel, 03.06.2019 - S 3 AL 164/18 Auf dieser Grundlage sowie der Entwurfsbegründung zu § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz wird vertreten, dass ausschließlich eine abstrakte Prognose und einzelfallunabhängige Entscheidung anhand einer Gesamtschutzquote über 50% zu treffen sei (vgl. VGH München, Beschluss vom 21.2.2017, 19 CE 16.2204, vgl. die Einschätzung der Bundesregierung zu der o.g. Anfrage, LSG NW, Beschluss vom 19.4.2018, L 9 AL 227/17).
Dagegen sprechen weiter Gründe der Rechtssicherheit, insbesondere wenn sich die maßgebliche abstrahierende Einordnung allein nach zufälligen Kriterien des Verwaltungsalltags - hier der stark schwankenden Anerkennungspraxis (dazu: Bienert, info also 2018, 104(108); kritisch auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.2.2017 - 19 CE 16.2204 -, [juris] Rn. 29f. 34) bestimmt.
Sie weist neben den Schutzquotenschwankungen den Schwachpunkt auf, dass es der Exekutive ermöglicht ist, die Normanwendung so zu steuern, dass diametral unterschiedliche Ergebnisse resultieren, ohne den Wortlaut der Norm selbst zu ändern und damit ohne dass dies durch eine Entscheidung des Gesetzgebers mit getragen ist (kritisch wegen der Unsicherheit der Zielabwägung auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, [juris] Rn. 30).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2018 - L 20 AL 74/18
Gewährung ausbildungsbegleitender Hilfen
Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes könne er nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden (Bezugnahme auf VGH Bayern, Beschluss vom 21.02.2017 - 19 CE 16.2204). - VGH Bayern, 10.07.2019 - 19 C 19.683
Zulassung von Asylbewerbern zum Integrationskurs
Wie der Senat bereits entschieden hat (B.v. 21.2.2017 - 19 CE 16.2204 - juris Rn. 18 ff.), ist die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts begründet ist, grundsätzlich anhand der Gesamtschutzquote des Landes, aus dem der Asylbewerber kommt, zu beantworten, solange die Asylentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge noch nicht ergangen ist.Anders als der Wortlaut der Norm es nahelegen könnte, begünstigt diese Bestimmung nur Ausländer, die sich rechtmäßig und dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (in der Regel ist dies in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gegeben), jedoch die übrigen spezifischen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllen (insoweit gibt der Senat die im B.v. 21.2.2017 - 19 CE 16.2204 - juris Rn. 17 geäußerte Auffassung auf), also entweder einen in § 44 Abs. 1 AufenthG nicht genannten Aufenthaltstitel besitzen oder einen in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aufgeführten Aufenthaltstitel, der aber nicht zum ersten Mal erteilt worden ist.
- VG Ansbach, 10.08.2017 - AN 6 K 16.01328
Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs für Asylbewerber ohne …
Ein Verzicht auf Abschiebungen stellt im Übrigen auch deshalb kein Kriterium zur Beurteilung der Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts in der Bundesrepublik dar, da ein solcher zeitlich unbestimmter Vollzugsverzicht keiner rechtlichen Überprüfung unterliegt und daher nicht die Rechtmäßigkeit des weiteren Aufenthalts indiziert (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2017 - 19 CE 16.2204 - juris Rn. 20).Mithin kann nach einer ablehnenden Entscheidung im Asylverfahren allenfalls dann noch ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt erwartet werden, wenn die im Asylverfahren getroffene Entscheidung sich als offensichtlich rechtswidrig darstellt oder im asylrechtlichen Gerichtsverfahren eine Entscheidung ergeht, die die Indizwirkung des Ablehnungsbescheides beseitigt (in diese Richtung wohl auch schon BayVGH, B.v. 21.2.2017 - 19 CE 16.2204).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2018 - L 11 AL 140/18
Vorläufige Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe
- SG Leipzig, 06.12.2018 - S 1 AL 232/18
Asylverfahren, Asylbewerber, Asylsuchende, Ausbildung, Berufsausbildung, …
- VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 C 16.2230
Bewilligung von Proezsskostenhilfe aufgrund hinreichender Erfolgsaussicht der …
- VGH Bayern, 31.01.2018 - 19 CE 18.11
Erfolglose Beschwerde eines Asylbewerbers aus Somalia gegen eine ablehnende …
- VGH Bayern, 10.01.2018 - 19 BV 17.1968
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Verwaltungsgericht zugelassene …
- VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 17.105
Verfahrenseinstellung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der …
- SG Köln, 22.05.2018 - S 20 AL 204/18
- VG Ansbach, 29.06.2017 - AN 6 K 16.01628
Anspruch auf Zulassungen zum Integrationskurs für Ausländer - Abgelehnter …
- VG Ansbach, 29.06.2017 - AN 6 K 16.01738
Keine Zulassung zum Integrationskurs mangels Aufenthaltsgestattung eines …
- VG Ansbach, 12.10.2017 - AN 6 K 16.01808
Anspruch auf Zulassung zu einem Integrationskurs für Ausländer
- VG Bayreuth, 11.09.2017 - B 6 E 17.32762
Beschäftigungserlaubnis eines Asylbewerbers für eine Ausbildung
- SG Köln, 22.05.2018 - S 20 AS 204/18
Einstweilige Bewilligung von ausbildungsbegleitenden Hilfen nach Maßgabe der …
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Rechtsprechung
| VG Ansbach, 21.02.2017 - AN 19 CE 16.2204 |
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