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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 CS 09.1812, 19 C 09.1813, 19 C 09.1814   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,37336
VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 CS 09.1812, 19 C 09.1813, 19 C 09.1814 (https://dejure.org/2009,37336)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.09.2009 - 19 CS 09.1812, 19 C 09.1813, 19 C 09.1814 (https://dejure.org/2009,37336)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. September 2009 - 19 CS 09.1812, 19 C 09.1813, 19 C 09.1814 (https://dejure.org/2009,37336)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei krankheitsbedingten Studienver-zögerungen

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    VwGO § 80 Abs. 5, AufenthG § 16 Abs. 1 Satz 5
    Aufenthaltserlaubnis, Studium, Krankheit, vorläufiger Rechtsschutz, Studiendauer, rechtsmissbräuchliches Verhalten, VAH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2006 - 9 ME 257/05

    Voraussetzungen der Verlängerung einer zum Zwecke des Studiums erteilten …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 CS 09.1812
    Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 - juris).

    Als Anhaltspunkt ist insoweit die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde zu legen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 - juris; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 40 zu § 16 AufenthG).

    Ein ordnungsgemäßes Studium liegt danach regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der jeweiligen Hochschule in dem von ihm gewählten Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 - juris; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 40 zu § 16 AufenthG; Walther, in: GK-AufenthG, Stand: November 2006, § 16 RdNr. 11; Nr. 16.1.2.4 Satz 4 VAH).

    Im Rahmen der anzustellenden Prognose sind zugleich auch persönliche Belange des Ausländers, z. B. eine auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer zu berücksichtigen, sofern die hinreichende Aussicht besteht, dass das Studium in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. OVG NRW…, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 - EZAR 014 Nr. 10, S. 2; VGH BW, Beschluss vom 19.3.2003 - 13 S 2578/02 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 -, juris; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 43 zu § 16 AufenthG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1998 - 17 B 2314/96

    Vorläufiger Rechtsschutz; Aufenthaltsbewilligung; Überschreitung der …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 CS 09.1812
    Die in dieser Vorschrift geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, ist eine Rechtsentscheidung, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 -, EZAR 014 Nr. 10, S. 2).

    Für sie ist in erster Linie von Bedeutung, ob das Studium in einer - am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessenen - vertretbaren und in diesem Sinne angemessen Zeit beendet sein wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 -, EZAR 014 Nr. 10, S. 2; VGH BW, Beschluss vom 19.3.2003 - 13 S 2578/02 -, juris).

    Im Rahmen der anzustellenden Prognose sind zugleich auch persönliche Belange des Ausländers, z. B. eine auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer zu berücksichtigen, sofern die hinreichende Aussicht besteht, dass das Studium in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 - EZAR 014 Nr. 10, S. 2; VGH BW, Beschluss vom 19.3.2003 - 13 S 2578/02 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 -, juris; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 43 zu § 16 AufenthG).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung weder § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG noch den vorläufigen Anwendungshinweisen eine absolute Grenze im Sinne einer maximalen Gesamtaufenthaltsdauer entnommen werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.6.2004 - 7 ME 114/04 -, AuAS 2004, 184 [186]; OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 - EZAR 014 Nr. 10, S. 2; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2008 - 18 B 975/08 -, juris: nicht die Gesamtdauer der Ausbildung ist maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2008 - 18 B 975/08

    D (A), Studium, Studiendauer

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 CS 09.1812
    Denn bei der Beurteilung des "angemessenen Zeitraums" ist nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich, sondern allein der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2008 - 18 B 975/08 -, juris).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung weder § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG noch den vorläufigen Anwendungshinweisen eine absolute Grenze im Sinne einer maximalen Gesamtaufenthaltsdauer entnommen werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.6.2004 - 7 ME 114/04 -, AuAS 2004, 184 [186]; OVG NRW…, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 - EZAR 014 Nr. 10, S. 2; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2008 - 18 B 975/08 -, juris: nicht die Gesamtdauer der Ausbildung ist maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2003 - 13 S 2578/02

    Erreichbarkeit des Aufenthaltszwecks - Studium - Krankheit und längere …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 CS 09.1812
    Für sie ist in erster Linie von Bedeutung, ob das Studium in einer - am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessenen - vertretbaren und in diesem Sinne angemessen Zeit beendet sein wird (vgl. OVG NRW…, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 -, EZAR 014 Nr. 10, S. 2; VGH BW, Beschluss vom 19.3.2003 - 13 S 2578/02 -, juris).

    Im Rahmen der anzustellenden Prognose sind zugleich auch persönliche Belange des Ausländers, z. B. eine auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer zu berücksichtigen, sofern die hinreichende Aussicht besteht, dass das Studium in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. OVG NRW…, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 - EZAR 014 Nr. 10, S. 2; VGH BW, Beschluss vom 19.3.2003 - 13 S 2578/02 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2006 - 9 ME 257/05 -, juris; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2008, RdNr. 43 zu § 16 AufenthG).

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 7 ME 114/04

    Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich der Ablehnung eines Antrags auf …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 CS 09.1812
    Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften entfalten sie jedoch nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Außenwirkung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.6.2004 - 7 ME 114/04 -, AuAS 2004, 184 [185]) und legen insoweit das für die Ausländerbehörde verbindliche Handlungsprogramm im Interesse eines im Wesentlichen einheitlichen Vollzuges des Aufenthaltsgesetzes fest.

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung weder § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG noch den vorläufigen Anwendungshinweisen eine absolute Grenze im Sinne einer maximalen Gesamtaufenthaltsdauer entnommen werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.6.2004 - 7 ME 114/04 -, AuAS 2004, 184 [186]; OVG NRW…, Beschluss vom 21.8.1998 - 17 B 2314/96 - EZAR 014 Nr. 10, S. 2; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2008 - 18 B 975/08 -, juris: nicht die Gesamtdauer der Ausbildung ist maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird).

  • VG Berlin, 31.07.2012 - 35 L 110.12

    Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen

    Rn. 17 Die von § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, ist eine Rechtsentscheidung, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur VGH München, Beschluss vom 15. September 2009 - VGH 19 CS 09.1812 u.a. -, Rn. 3 f.; zit. nach juris).

    Rn. 18 Bei der Beurteilung des "angemessenen Zeitraums" ist nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich, sondern allein der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O., Rn. 4; OVG Münster…, Beschluss vom 24. Oktober 2008 - OVG 18 B 975/08 -, Rn. 3; zit. nach juris; ferner auch OVG Lüneburg…, Beschluss vom 7. Juni 2004 - OVG 7 ME 114/04 -, Rn. 11; zit. nach juris).

    Es wäre unverantwortlich, einem - unter Umständen bereits weitgehend geförderten - Studenten die Fortsetzung seines Studiums nur deshalb zu versagen, weil er eine bestimmte Studiendauer überschritten hat, ohne die hierfür maßgeblichen Ursachen und den Zeitraum bis zum voraussichtlichen erfolgreichen Ausbildungsabschluss in den Blick zu nehmen (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O.).

    Eine derartige absolute Grenze für die angemessene Dauer der Studienvorbereitung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. für die Gesamtaufenthaltsdauer des Ausländers bzw. Höchstdauer für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken auch VGH München, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O., Rn. 7 u. 21; VG Saarland…, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VG 10 L 2431.10 -, Rn. 17; zit. nach juris; für § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch schon OVG Lüneburg…, Beschluss vom 7. Juni 2004, a.a.O., Rn. 12).

    Rn. 22 Ist der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG hiernach voraussichtlich erfüllt, so geht das Gericht - zumindest im hiesigen Eilverfahren - davon aus, dass das der Behörde auf Rechtsfolgenseite des § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG eingeräumte Ermessen ("kann") hier zugunsten der Antragstellerin zu 2. "auf Null" reduziert ist (Ermessensschrumpfung); nämlich dahingehend, dass allein die von der Antragstellerin zu 2. begehrte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung darstellt (vgl. für die Annahme einer solchen Ermessensschrumpfung etwa auch VGH München, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O., Rn. 26).

    Das ergibt sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (VV-AufenthG), deren Bestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung entfalten und insoweit das für die Ausländerbehörde verbindliche Rechtsprogramm im Interesse eines im Wesentlichen einheitlichen Vollzugs des Aufenthaltsgesetzes festlegen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2012; A:A:o:;… Rn. 15; VG Saarland…, Beschluss vom 28. Februar 2011, a.a.O., Rn. 14 u. 17; für die Vorläufigen Anwendungshinweise zuvor auch schon VGH München, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O., Rn. 5).

    Indes handelt es sich hierbei nicht um starre Regelungen; vielmehr muss in jedem konkreten Fall geprüft werden, ob nicht besondere Umstände vorliegen, die zu einer abweichenden Entscheidung Anlass geben (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O., Rn. 7; VG Saarland…, Beschluss vom 28. Februar 2011, a.a.O., Rn. 20; ferner auch OVG Lüneburg…, Beschluss vom 7. Juni 2004, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 05.05.2010 - 19 BV 09.3103

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei krankheitsbedingter Studienverzögerung

    Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hob der Senat mit Beschluss vom 15. September 2009 - 19 CS 09.1812, 19 C 09.1813 und 19 C 09.1814 - die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung auf, ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. April 2009 an und bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe.

    Gleichzeitig ließ das Verwaltungsgericht die Berufung wegen Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 15. September 2009 - 19 CS 09.1812 u.a. - zu.

    Es wäre in der Tat unverantwortlich, einem bereits weitgehend geförderten Studenten die Fortsetzung seines Studiums nur deshalb zu versagen, weil er eine fiktive Gesamtaufenthaltsdauer überschritten hat, ohne die hierfür maßgeblichen Ursachen und den Zeitraum bis zum voraussichtlichen erfolgreichen Ausbildungsabschluss in den Blick zu nehmen (vgl. auch bereits BayVGH, Beschluss vom 15.9.2009 - 19 CS 09.1812 u.a. - juris).

  • BGH, 06.05.2010 - V ZB 193/09

    Abschiebungshaft: Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes bei der Beschaffung …

    Der gewöhnliche Aufenthalt eines ausländischen Studenten befindet sich daher an dem Ort, an dem sich der Student wegen seines Studiums aufhält (vgl. VGH München, Beschl. v. 15. September 2009, 19 CS 09.1812, juris, Rdn. 3;… Ronellenfitsch in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 3 Rdn. 9).
  • VG Berlin, 16.04.2012 - 35 L 41.12

    Einstweiliger Rechtsschutz im Aufenthaltsrecht

    Zwar entfalten deren Bestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung und legen insoweit das für die Ausländerbehörde verbindliche Rechtsprogramm im Interesse eines im Wesentlichen einheitlichen Vollzugs des Aufenthaltsgesetzes fest (vgl. VG Saarland…, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VG 10 L 2431.10 -, Rn. 14 u. 17, sowie für die Vorläufigen Anwendungshinweise zuvor bereits BayVGH, Beschluss vom 15. September 2009 - VGH 19 CS 09.1812, VGH 19 CS 09.1813 u. VGH 19 CS 09.1814 -, Rn. 5; beide zit. nach juris).

    Zwar handelt es sich bei dieser Frist nicht um eine absolute Grenze im Sinne einer maximalen Gesamtaufenthaltsdauer (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O., Rn. 7 m.w.Nachw.).

    Dies schon deswegen nicht, weil bei der Beurteilung des "angemessenen Zeitraums" im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG nicht die Gesamtdauer des Studiums maßgeblich ist, sondern allein der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O., Rn. 4; OVG Münster…, Beschluss vom 24. Oktober 2009 - OVG 18 B 975/08 -, Rn. 3; zit. nach juris).

    Doch muss dafür die konkrete Aussicht bestehen, dass nach Wegfall der Ursachen für die bisherige Verzögerung das Studium nunmehr in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann (vgl. Sächsisches OVG…, Beschluss vom 21. Januar 2011 - OVG 3 B 178/10 -, Rn. 6; zit. nach juris; BayVGH, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O.; OVG Lüneburg…, Beschluss vom 7. April 2006 - OVG 9 ME 257/05 -, Rn. 5; zit. nach juris).

  • VG Ansbach, 12.11.2009 - AN 5 K 09.00799

    Student aus dem Jemen

    Auf die dagegen erhobene Beschwerde hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. September 2009 (Az.: 19 CS 09.1812, 19 C 09.1813 und 19 C 09.1814) den Beschluss vom 3. Juli 2009 (mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung) auf, ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2009 an und bewilligte dem Kläger u.a. auch für das Klageverfahren unter Beiordnung seines Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe.

    Rn. 22 Die Kammer folgt der Rechtsauffassung des BayVGH (Beschluss vom 15.9.2009 Az.: 19 CS 09.1812, 19 C 09.1813 und 19 C 09.1814), wonach ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften auch den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern (VAH), d.h. nunmehr der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG, GMBl 2009, 878) besondere Bedeutung zukommt, da es sich dabei zwar nicht um Rechtsnormen, sondern um innerdienstliche Richtlinien handelt, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für den Ausländer begründen, als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften jedoch nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Außenwirkung entfalten.

    Rn. 35 Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da dieses Urteil von dem Beschluss des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2009 (Az.: 19 CS 09.1812, 19 C 09.1813 und 19 C 09.1814) abweicht und zumindest teilweise auf dieser Abweichung beruht.

  • VG Aachen, 02.12.2013 - 4 L 217/13

    Aufenthaltserlaubnis zum Studium ; Erreichen des Aufenthaltszwecks; angemessener …

    Rn. 20 vgl. ausführlich: VGH Bayern, Beschluss vom 15. September 2009 - 19 CS 09.1812, 19 C 09.1813, 19 C 09.1814 -, juris,.
  • VG Berlin, 16.08.2012 - 35 L 139.12

    Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

    Zwar entfalten deren Bestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung und legen insoweit das für die Ausländerbehörde verbindliche Rechtsprogramm im Interesse eines im Wesentlichen einheitlichen Vollzugs des Aufenthaltsgesetzes fest (vgl. VG Berlin…, Beschluss vom 16. April 2012, a.a.O., Rn. 15; ferner VG Saarland…, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VG 10 L 2431.10 -, Rn. 14 u. 17, sowie für die Vorläufigen Anwendungshinweise zuvor bereits BayVGH, Beschluss vom 15. September 2009 - VGH 19 CS 09.1812, VGH 19 CS 09.1813 u. VGH 19 CS 09.1814 -, Rn. 5; beide zit. nach juris).

    Rn. 17 Zwar können besondere Umstände, wie etwa eine Erkrankung, ausnahmsweise eine Überschreitung der zehnjährigen Frist rechtfertigen (vgl. z.B. VGH München, Beschluss vom 15. September 2009, - VGH 19 CS 09.1812 u.a. -, Rn. 7; zit. nach juris; VG Saarland…, Beschluss vom 28. Februar 2011, a.a.O., Rn. 20).

  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 19 CS 16.2006

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtvorliegens der …

    Nach Nr. 16.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (…AVwVAufenthG - vom 26.10.2009, GMBl 2009, S. 877), bei denen es sich um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften handelt, die nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Außenwirkung entfalten (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2009 - 19 CS 09.1812 bis 1814 - juris), wird der Inhalt des Aufenthaltszwecks grundsätzlich durch die Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) bestimmt.
  • VG Karlsruhe, 03.04.2017 - 7 K 7667/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Bereits diesen Vorläufigen Anwendungshinweisen war nicht zu entnehmen, dass auch bei einem konkreten Anlass - der vorliegend unzweifelhaft besteht - eine Überprüfung der Studienleistungen des Ausländers zu unterbleiben hätte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.09.2009 - 19 CS 09.1812 u.a. -, Juris).
  • VG Saarlouis, 13.06.2012 - 10 L 448/12

    Ausländerrechts (VR 100) hier: aufschiebende Wirkung Erteilung einer weiteren …

    Rn. 13 Vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 15.09.2009, 19 Cs 09.1812-1814, zitiert nach Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.06.2004, 7 ME 114/04, AuAs 2004, 184, zu den vorläufigen Anwendungshinweisen (VAH).
  • VG Aachen, 04.05.2010 - 8 L 354/09

    Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Abstellen …

  • VG Saarlouis, 28.02.2011 - 10 L 2431/10

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren

  • VG Saarlouis, 18.04.2012 - 10 K 1706/11

    Ausländerrecht: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Masterstudiengang

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