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Rechtsprechung
   LAG Hessen, 29.10.2010 - 19 Sa 329/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,18317
LAG Hessen, 29.10.2010 - 19 Sa 329/10 (https://dejure.org/2010,18317)
LAG Hessen, Entscheidung vom 29.10.2010 - 19 Sa 329/10 (https://dejure.org/2010,18317)
LAG Hessen, Entscheidung vom 29. Oktober 2010 - 19 Sa 329/10 (https://dejure.org/2010,18317)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 307 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ergänzende Vertragsauslegung einer Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten; Rückzahlungsanspruch unter Zurückführung der Bindungsdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch einer gesetzlichen Krankenkasse auf Rückzahlung anteiliger Fortbildungskosten besteht bei wirksamer Rückzahlungsvereinbarung in einem Fortbildungsvertrag; Ergänzende Vertragsauslegung einer Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten; Rückzahlungsanspruch unter ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (10)

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 173/08

    Rückzahlung von Schulungskosten

    Auszug aus LAG Hessen, 29.10.2010 - 19 Sa 329/10
    Davon ist auszugehen, wenn sich das aus der Anwendung der Grundsätze über die wirksame Bindungsdauer ergebende Prognoserisiko im Einzelfall verwirklicht (im Anschluss an BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 -).

    Von einer Vielzahl ist auszugehen, wenn der Text in mindestens drei Fällen zur Grundlage von Vertragsbedingungen gemacht wird oder werden soll (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn., NZA 2010, 342).

    Die Zwischenzeiten zwischen Fortbildungsblöcken, in denen keine Ausbildung geleistet worden ist, sind nicht mit zu berücksichtigen (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08, Rn. 41, NZA 2010, 342).

    Eine verhältnismäßig lange Bindung kann bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08, Rn. 38, NZA 2010, 342;… BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12).

    Lediglich dann, wenn Teile einer Klausel sprachlich und inhaltlich eindeutig abtrennbar sind, kommt die Teilung in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil in Betracht (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08, Rn. 48, NZA 2010, 342).

    Bei Rückzahlungsklauseln ist dies dann der Fall, wenn sich das aus der Anwendung der Grundsätze über die wirksame Bindungsdauer ergebende Prognoserisiko im Einzelfall verwirklicht (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 -, Rn. 49, NZA 2010, 342;… BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 26 ff., AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12).

    Rn. 60 (1) Auch bei Rückzahlungskosten kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08- Rn. 39, NZA 2010, 342).

    Die Klausel wäre aber auch dann wirksam, wenn man der Auffassung folgte, die Größenordnung der Kosten müsse angegeben werden, damit der Arbeitnehmer das Kostenrisiko einer vorzeitigen Kündigung zutreffend einschätzen könne (offen gelassen in BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 40, NZA 2010, 342).

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 900/07

    Fortbildungsvertrag - Bindungsdauer - Verbot der geltungserhaltende Reduktion - …

    Auszug aus LAG Hessen, 29.10.2010 - 19 Sa 329/10
    Darunter fällt auch die streitgegenständliche Rückzahlungsklausel, weil sie festlegt, unter welchen Umständen die erbrachten Leistungen beim Arbeitnehmer verbleiben sollen (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 -, Rn. 12, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12)..

    Rn. 41 Eine Rückzahlungsklausel ist nur möglich, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist, sei es, dass bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzung einer höheren Vergütung erfüllt sind oder dass sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen (…BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 604/06 -, Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11; BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12).

    Eine verhältnismäßig lange Bindung kann bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt (…BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08, Rn. 38, NZA 2010, 342; BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12).

    Bei Rückzahlungsklauseln ist dies dann der Fall, wenn sich das aus der Anwendung der Grundsätze über die wirksame Bindungsdauer ergebende Prognoserisiko im Einzelfall verwirklicht (…BAG 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 -, Rn. 49, NZA 2010, 342; BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 26 ff., AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12).

    Im Hinblick auf die zulässige Bindungsdauer wird aber mangels besonderer Anhaltspunkte das einen angemessenen Ausgleich darstellen, was nach der Rechtssprechung zulässig ist (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 30, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12).

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 482/06

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Inhaltskontrolle

    Auszug aus LAG Hessen, 29.10.2010 - 19 Sa 329/10
    Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97- BAGE 88, 340 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 28 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 19), die arbeitgeberseitige Kündigung auf Gründen beruht, die nicht mit dem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - BAGE 111, 157 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6), der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - AP BBiG § 5 Nr. 11; BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn.35, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 43) oder das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst worden ist (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 -, Rn. 21, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19).

    Rn. 71 Dem steht nicht die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2007 (- 9 AZR 482/06 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19) entgegen.

    Der Beklagte hat nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen, welche die Beurteilung rechtfertigen, seine Eigenkündigung sei der Risiko- und Verantwortungssphäre der Klägerin zuzuordnen, weil sie Eigenkündigung durch ein Fehlverhalten der Klägerin verursacht worden ist (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 -, Rn. 21, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19) oder darauf beruht hat, dass die Klägerin nicht bereit und in der Lage gewesen ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - AP BBiG § 5 Nr. 11; BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn.35, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 43).

  • BAG, 05.06.2007 - 9 AZR 604/06

    Fortbildung - Rückzahlungsklausel - Tarifvorbehalt - Mitbestimmung - Personalrat …

    Auszug aus LAG Hessen, 29.10.2010 - 19 Sa 329/10
    Rn. 41 Eine Rückzahlungsklausel ist nur möglich, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist, sei es, dass bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzung einer höheren Vergütung erfüllt sind oder dass sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen (BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 604/06 -, Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11;… BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12).

    So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 05. Juni 2007 (- 9 AZR 604/06 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungshilfe Nr. 11) eine Rückzahlungsklausel für wirksam erachtet, in der die Höhe der Kosten nicht mitgeteilt war.

    Die im Fortbildungsvertrag vom 14. Juni 2005 verwendete Klausel entspricht den Klauseln, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05. Juni 2007 (- 9 AZR 604/06 -, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11) zugrunde gelegen hat.

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene …

    Auszug aus LAG Hessen, 29.10.2010 - 19 Sa 329/10
    Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97- BAGE 88, 340 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 28 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 19), die arbeitgeberseitige Kündigung auf Gründen beruht, die nicht mit dem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - BAGE 111, 157 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6), der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - AP BBiG § 5 Nr. 11; BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn.35, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 43) oder das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst worden ist (…BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 -, Rn. 21, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19).

    Der Beklagte hat nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen, welche die Beurteilung rechtfertigen, seine Eigenkündigung sei der Risiko- und Verantwortungssphäre der Klägerin zuzuordnen, weil sie Eigenkündigung durch ein Fehlverhalten der Klägerin verursacht worden ist (…BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 -, Rn. 21, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19) oder darauf beruht hat, dass die Klägerin nicht bereit und in der Lage gewesen ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - AP BBiG § 5 Nr. 11; BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn.35, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 43).

  • BAG, 18.03.2008 - 9 AZR 186/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Hessen, 29.10.2010 - 19 Sa 329/10
    Der Beklagte kann sich nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2008 (9 AZR 186/07 - BAGE 126, 187 = AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36) berufen.

    Rn. 66 Etwas anders folgt nicht aus der vom Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2008 (- 9 AZR 186/07 - BAGE 126, 187 = AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 537/00

    Rückzahlung von Studiengebühren

    Auszug aus LAG Hessen, 29.10.2010 - 19 Sa 329/10
    Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97- BAGE 88, 340 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 28 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 19), die arbeitgeberseitige Kündigung auf Gründen beruht, die nicht mit dem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - BAGE 111, 157 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6), der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - AP BBiG § 5 Nr. 11; BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn.35, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 43) oder das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst worden ist (…BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 -, Rn. 21, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19).

    Der Beklagte hat nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen, welche die Beurteilung rechtfertigen, seine Eigenkündigung sei der Risiko- und Verantwortungssphäre der Klägerin zuzuordnen, weil sie Eigenkündigung durch ein Fehlverhalten der Klägerin verursacht worden ist (…BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 -, Rn. 21, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19) oder darauf beruht hat, dass die Klägerin nicht bereit und in der Lage gewesen ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - AP BBiG § 5 Nr. 11; BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn.35, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 43).

  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 383/03

    Ausbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 29.10.2010 - 19 Sa 329/10
    Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97- BAGE 88, 340 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 28 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 19), die arbeitgeberseitige Kündigung auf Gründen beruht, die nicht mit dem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - BAGE 111, 157 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6), der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - AP BBiG § 5 Nr. 11; BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn.35, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 43) oder das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst worden ist (…BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 -, Rn. 21, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19).
  • BAG, 06.05.1998 - 5 AZR 535/97

    Rückzahlung von Ausbildungskosten nach betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus LAG Hessen, 29.10.2010 - 19 Sa 329/10
    Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97- BAGE 88, 340 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 28 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 19), die arbeitgeberseitige Kündigung auf Gründen beruht, die nicht mit dem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - BAGE 111, 157 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6), der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - AP BBiG § 5 Nr. 11; BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn.35, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 43) oder das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst worden ist (…BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 -, Rn. 21, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19).
  • BAG, 19.02.2004 - 6 AZR 552/02

    Erstattung verauslagter Ausbildungskosten

    Auszug aus LAG Hessen, 29.10.2010 - 19 Sa 329/10
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2004 (- 6 AZR 525/02 - BAGE 109, 345 = AP BGB § 611 Ausbildungshilfe = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 5) zugrunde lag.
  • LAG Hamm, 29.01.2021 - 1 Sa 954/20

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten, unangemessene Benachteili-gung, …

    Eine Klausel, die auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vorsieht, würde ausschließlich die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen und damit den Arbeitnehmer mangels ausreichender Beachtung der wechselseitigen Interessen unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB benachteiligen (vgl. BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09; 24.06.2004 - 6 AZR 383/03; LAG Hamm 18.05.2018 - 1 Sa 49/18; Hessisches LAG 20.10.2010 - 19 Sa 329/10).
  • LAG Hamm, 18.05.2018 - 1 Sa 49/18

    Formularmäßige Vereinbarung der Rückzahlung von Fortbildungskosten auch im Falle …

    Eine Klausel, die auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vorsehen würde, würde ausschließlich die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen und damit den Arbeitnehmer mangels ausreichender Beachtung der wechselseitigen Interessen unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB benachteiligen (vgl. BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09; 24.06.2004 - 6 AZR 383/03; Hessisches LAG 20.10.2010 - 19 Sa 329/10).
  • LAG Hamm, 11.02.2022 - 1 Sa 648/21

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten; keine ausreichende Differenzierung …

    Sie würde den Arbeitnehmer mangels ausreichender Beachtung der wechselseitigen Interessen unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB benachteiligen (vgl. BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09; 24.06.2004 - 6 AZR 383/03; LAG Hamm 21.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa 49/18; Hessisches LAG 20.10.2010 - 19 Sa 329/10).
  • LAG Köln, 28.05.2021 - 10 Sa 460/20

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Eine Garantie für eine Höhergruppierung ist hierdurch nicht gegeben (vgl. hierzu Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.10.2010 - 19 Sa 329/10 -, Randziffer 51).

    Zudem fließt der erhebliche Teil der entstandenen Fortbildungskosten - nämlich der Umfang der Entgeltfortzahlung den Freistellungszeitraum - in Höhe des darauf entfallenden Bruttolohns von 3.069,00 EUR nebst Arbeitgeberabgaben bereits bei der Festlegung der Grundsätze zur angemessenen Dauer der Bindung ein und vermag eine darüber hinausgehende erhebliche wirtschaftliche Aufwendung ohne weiteres nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.10.2010 - 19 Sa 329/10 -, Randziffer 52).

  • LAG Hamm, 25.02.2022 - 1 Sa 1282/21

    Keine Rückforderung von Fortbildungskosten bei rechtlichem Grund; Sofortige …

    Eine solche Klausel würde den Arbeitnehmer mangels ausreichender Beachtung der wechselseitigen Interessen unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB benachteiligen (vgl. BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09; 24.06.2004 - 6 AZR 383/03; LAG Hamm 11.02.2022 - 1 Sa 648/21; 21.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa 49/18; Hessisches LAG 20.10.2010 - 19 Sa 329/10).
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