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Rechtsprechung
   OLG München, 21.06.1983 - 19 U 1328/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,2298
OLG München, 21.06.1983 - 19 U 1328/83 (https://dejure.org/1983,2298)
OLG München, Entscheidung vom 21.06.1983 - 19 U 1328/83 (https://dejure.org/1983,2298)
OLG München, Entscheidung vom 21. Juni 1983 - 19 U 1328/83 (https://dejure.org/1983,2298)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.04.1971 - II ZR 98/68

    Umfang des Verbots des Selbstkontrahierens

    Auszug aus OLG München, 21.06.1983 - 19 U 1328/83
    im Termin vom 18.11.1982, im Berufurigsrechtszug zwischen den Parteien nunmehr unstreitig, daß der Erblasser geschäftsführender Alleingesellschafter der Beklagten ,einer GmbH, war(s.S. 6 der Berufungsbegründung der Beklagten vom 21./24.1.1983 und Schri£tsatz der Klägerin vom 6.6.8 Dies wiederum bedeutet, daß entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 33, 189) für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 35 Abs. 4 GmbHG in der Fassung des Gesetzes vom 4.7.1980 - BGBl. I 836-am 1.1.1981 (s. Art. 13 § 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980 - BGBl. I, 836) das in § 181 BGB vorgesehene Verbot eines Vertreters, hier des Erblassers als alleinigen Geschäftsführers der Beklagten im Namen des Vertretenen, hier der Beklagten, mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft, hier eine Vereinbarung über die Zinshöhe für ein Darlehen, vorzunehmen,nicht gilt (BGHZ 56, 97 ; BGH WM 1980, 245).

    Für die Zeit ab 1.1.1981 ist infolge der Neuregelung des § 35 Abs. 4 GmbHG nicht mehr auf die Grundsätze der Rechtsprechung BGHZ 56, 97 und BGH WM 1980, 245 abzustellen.

  • BGH, 28.02.1983 - II ZB 8/82

    Gestattung des Selbstkontrahierens

    Auszug aus OLG München, 21.06.1983 - 19 U 1328/83
    Damit hätte der Erblasser und alleinige geschäftsführende Gesellschafter ab 1.1.1981 eine Vereinbarung über 10% Zinsen nur dann treffen können, wenn er von dem Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB ) von vornherein im Gesellschaftsvertrag oder nachträglich durch Änderung der Satzung befreit gewesen wäre (BGH, Beschluß vom 28.2.1983, DB 1983, 1192).
  • BGH, 06.10.1960 - II ZR 215/58

    Einmann-GmbH. In-sich-Geschäft

    Auszug aus OLG München, 21.06.1983 - 19 U 1328/83
    im Termin vom 18.11.1982, im Berufurigsrechtszug zwischen den Parteien nunmehr unstreitig, daß der Erblasser geschäftsführender Alleingesellschafter der Beklagten ,einer GmbH, war(s.S. 6 der Berufungsbegründung der Beklagten vom 21./24.1.1983 und Schri£tsatz der Klägerin vom 6.6.8 Dies wiederum bedeutet, daß entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 33, 189) für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 35 Abs. 4 GmbHG in der Fassung des Gesetzes vom 4.7.1980 - BGBl. I 836-am 1.1.1981 (s. Art. 13 § 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980 - BGBl. I, 836) das in § 181 BGB vorgesehene Verbot eines Vertreters, hier des Erblassers als alleinigen Geschäftsführers der Beklagten im Namen des Vertretenen, hier der Beklagten, mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft, hier eine Vereinbarung über die Zinshöhe für ein Darlehen, vorzunehmen,nicht gilt (BGHZ 56, 97 ; BGH WM 1980, 245).
  • BGH, 18.06.1964 - VII ZR 152/62
    Auszug aus OLG München, 21.06.1983 - 19 U 1328/83
    Insoweit, als in dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des Zeitraums vom 1.li.1977 bis 31.12.1979 ausweislich der Entscheidungsgründe die Klage zwar abgewiesen wurde, dies im Urteilstenor jedoch nicht ausdrücklich zum Ausdruck kam, war zusammen mit der Berufungsentscheidung diese offenbare Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils zur Klarstellung vom Berufungsgericht von Amts wegen zu berichtigen (BGH NJW 1964, 1858).
  • BFH, 31.01.1985 - IV R 58/82

    Voraussetzungen der Umwandlung einer privaten Wertausgleichsschuld in eine …

    zusätzlich, sofern die Umwandlung der Ausgleichsschuld in eine Darlehensschuld im Wege von Insichgeschäften (vgl. § 181 BGB) getroffen wird, daß der Vertragsabschluß und der Inhalt des Vertrags nach außen deutlich erkennbar werden, z. B. in der Form einer rechtzeitig schriftlich niedergelegten Vereinbarung (vgl. die BFH-Rechtsprechung zu Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter; z. B. Urteile vom 20. September 1967 I R 97/64, BFHE 90, 212, BStBl II 1968, 49; vom 21. Juli 1976 I R 178/75, BFHE 119, 457, BStBl II 1976, 761; vgl. ferner z. B. zu den zivilrechtlichen Anforderungen an den Nachweis eines Insichgeschäfts des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Einmann-GmbH Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 1983, 19 U 1328/83, GmbH-Rundschau 1984, 98).
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