Rechtsprechung
| KG, 21.02.2008 - 19 U 60/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- unalex.eu
Art. 3 EVÜ
Stillschweigende Rechtswahl - Anhaltspunkte für eine stillschweigende Rechtswahl - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwendung deutschen Rechts auf einen in der Türkei geschlossenen Kaufvertrag; Recht zum Widerruf eines Teppichkaufs im Rahmen eines Ausflugs auf einer Pauschalreise
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Türkischen Kaufvertrag nach deutschem Recht widerrufen?
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
EGBGB Art. 27; EGBGB Art. 31; GVG § 119
Vertragliche Schuldverhältnisse --> Allgemeines Vertragsrecht - kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Rücktritt vom Teppichkauf in der Türkei nach deutschem Verbraucherrecht möglich - Auf einen Teppichkauf in der Türkei kann deutsches Recht anwendbar sein
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anwendung des deutschen materiellen Rechts aufgrund stillschweigender Rechtswahl der Parteien im Vertrag nach Art. 27 Abs. 1 S. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB); Abfassung eines Vertrages in einer Landessprache als Indiz für die konkludente Wahl des ...
Verfahrensgang
- AG Berlin-Lichtenberg, 22.08.2007 - 7 C 178/06
- KG, 21.02.2008 - 19 U 60/07
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 195
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BGH, 07.12.2000 - VII ZR 404/99
Rechtswahl und Erfüllungsort beim Architektenvertrag
Auszug aus KG, 21.02.2008 - 19 U 60/07
Dabei sind alle Indizien, die für oder gegen die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung sprechen, zu würdigen (vgl. z.B. BGH NJW 2001, 1936).Bei der - gebotenen (vgl. z.B. BGH NJW 2001, 1936;… ferner Magnus a.a.O. Rn 86 m.N. aus der Rspr.) - Gesamtbetrachtung spricht aber allein der Ort des Vertragsabschlusses neben dem Sitz der Klägerin gegen die Anwendung deutschen Rechts, während alle anderen maßgebenden Indizien auf das deutsche Recht hindeuten.
- BGH, 12.03.1992 - IX ZR 141/91
Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Bürgschaft auf erstes Anfordern
Auszug aus KG, 21.02.2008 - 19 U 60/07
Nach diesem ist für die Auslegung einer Willenserklärung maßgebend, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstehen musste (std. Rspr. des BGH, z.B. NJW 1990, 3206; 1992, 1446). - BGH, 05.07.1990 - IX ZR 10/90
Pflichten des Notars als Treuhänder im Rahmen der Abwicklung eines …
Auszug aus KG, 21.02.2008 - 19 U 60/07
Nach diesem ist für die Auslegung einer Willenserklärung maßgebend, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstehen musste (std. Rspr. des BGH, z.B. NJW 1990, 3206; 1992, 1446).
- BGH, 25.09.1997 - II ZR 113/96
Beachtung des deutschen internationalen Privatrechts bei Sachverhalten mit …
Auszug aus KG, 21.02.2008 - 19 U 60/07
Bereits die Abfassung des Vertrages allein in der Sprache eines Landes deutet auf die konkludente Wahl dessen Rechts hin (BGH NJW 1998, 1321 für einen in spanisch abgefassten Kaufvertrag, der von einem deutschen Notar beurkundet worden ist: Hinweis auf die Wahl des spanischen Rechts), reicht aber für sich genommen nicht aus. - BGH, 12.06.1991 - VIII ZR 178/90
Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit
Auszug aus KG, 21.02.2008 - 19 U 60/07
Der Besuch einer Teppichknüpferei während eines Ausflugs im Rahmen einer Pauschalreise stellt eine solche dar, unabhängig davon, ob die Veranstaltung in Verkaufsräumen der Klägerin stattgefunden hat (BGH NJW-RR 1991, 1524 für § 1 Abs. 1 Nr. 2 HTWiG). - BGH, 15.12.1986 - II ZR 34/86
Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel
Auszug aus KG, 21.02.2008 - 19 U 60/07
Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Vereinbarung über das anzuwendende Recht bestimmt sich gemäß Art. 27 Abs. 4, Art. 31 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag wirksam wäre (vgl. BGH NJW 1987, 1145), hier also das deutsche Recht.
- OLG Köln, 18.12.2008 - 19 U 33/08
Zulässigkeit der Unterschreitung der zweijährigen Kündigungsfrist für die …
Insoweit hat das Landgericht auf verschiedene Urteile des Senats, insbesondere das Urteil des Senats vom 07.12.2007 (19 U 60/07) verwiesen.Die gesellschaftsrechtliche Trennung der O Center Europe GmbH von der vormaligen S O Deutschland AG, nunmehr S Deutschland AG, hat das zur Zeit der Ausgliederung bereits bestehende Rechtsverhältnis zu dem Kläger nicht beeinflusst, wie der Senat bereits in parallel gelagerten Fällen ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 07.12.2007, 19 U 60/07).
Die von der Beklagten herangezogene ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17.02.2005, I-6 80/04), in der die Auffassung vertreten worden ist, dass die Überprüfung einer Strukturkündigung auf eine Willkürkontrolle beschränkt sei, ist durch die genannten Entscheidungen des EuGH, in denen die Anforderungen an eine Netzstrukturkündigung konkretisiert und präzisiert worden sind, überholt (vgl. auch Urteil des Senats vom 07.12.2007, 19 U 60/07).
Plausibel versteht sich nämlich als "überzeugend" oder "einleuchtend" und setzt mithin nicht den Nachweis voraus, dass eine bestimmte Entwicklung mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre (vgl. auch Urteil des Senats vom 07.12.2007 - 19 U 60/07-).
Der Senat neigt in diesem Zusammenhang zu der von der Beklagten vertretenen Ansicht, dass bei der Prüfung der genannten Kündigungsvoraussetzungen auf ein einheitliches Vertriebsnetz, bestehend aus Händlern und Werkstattbetrieben, abzustellen ist (so schon Urteil des Senats vom 07.12.2007, 19 U 60/07).
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 07.12.2005 in den Verfahren 19 U 57/07, 19 U 59/07 sowie 19 U 60/07 zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der dort streitgegenständlichen Vertragshändlerverträge ausgeführt, die Änderung der bestehenden Vertragskonstruktion durch die vorgesehene Abschaffung des zweistufigen Händlernetzes, die Schaffung regional unterschiedlicher Qualitätsstandards (Metro-, Urban- sowie Rural-Regionen) sowie auch die Reduzierung der Händlerstandorte unter Einsatz finanzkräftigerer Händler stellten zwar objektiv durchaus eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes dar, jedoch sei nicht dargelegt, dass diese Umstrukturierungsmaßnahmen das Vertriebsnetz der Beklagten insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil betreffen.
Wie der Senat bereits in den Entscheidungen von 07.12.2007 (vgl. Urteil vom 07.12.2007, 19 U 60/07) ausgeführt hat, setzt zwar die Abschaffung des Sekundärhändlernetzes die Abschaffung der Option der Einrichtung eines Sekundärhändlers voraus und somit eine Kündigung aller Verträge und nicht nur der Verträge, auf deren Grundlage von der Option Gebrauch gemacht worden war.
Allerdings hatten - wie in den bereits früher von dem Senat entschiedenen Streitfällen unstreitig gewesen ist (vgl. Urteil vom 07.12.2007, 19 U 60/07) - lediglich 47 Primärhändler von der Option Gebrauch gemacht und es war daher nur ein geringer Teil der Primärhändler von der Abschaffung der Sekundärebene betroffen.
aaa) Wie der Senat bereits zu parallel gelagerten Streitfällen ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 07.12.2007, 19 U 60/07), ist der Einwand des erfahrungsgemäß zu erwartenden Sinkens des Fahrzeugabsatzes eines gekündigten Händlers im zweiten Jahr kein plausibler Grund für die Erforderlichkeit einer Kündigung mit nur einjähriger Frist.
Diese Unstimmigkeiten, der nicht nachvollziehbare Vortrag zu den Positionen, die sich zu der behaupteten Werteffektminderung von 38 Mio. EUR addieren sollen, sowie der Umstand, dass die Beklagte die Diskrepanzen ihres Vortrags zu dem ihr entgehenden Gewinn in den in der Vergangenheit beim Senat anhängigen Verfahren - beziffert wurde der entgehende Gewinn mit 70 bis 80 Mio. EUR bzw. mit 60 bis 70 Mio. EUR (vgl. Urteil vom 07.12.2007, 19 U 60/07)- nicht erläutert, sondern als unbeachtlich darstellt (vgl. Schriftsatz vom 03.06.2008, Bl. 255 GA), deuten in ihrer Gesamtheit darauf hin, dass die Beklagte Zahlen ins Blaue hinein vorträgt, denen es an einem realistischen und verifizierbaren objektiven Hintergrund fehlt.
Zudem würde sich, wie der Senat bereits in den parallel gelagerten Fällen ausgeführt hat, eine Bindung des Zukunftshändlers auch durch das Angebot, kurzfristig einen neuen Vertrag abzuschließen, erreichen lassen (vgl. Urteil vom 07.12.2007, 19 U 60/07).
- OLG Köln, 18.12.2008 - 19 U 34/08
Zulässigkeit der Unterschreitung der zweijährigen Kündigungsfrist für die …
Zur Begründung seiner Auffassung von der Unwirksamkeit der Kündigung vom 11.01.2006 zum 31.01.2007 hat das Landgericht unter Bezugnahme auf vorangegangene Entscheidungen des Senats (Urteile vom 07.12.2007 in den Verfahren 19 U 57/07, 19 U 59/07, 19 U 60/07) im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei zwar in formeller Hinsicht hinreichend ausführlich und transparent begründet.Die gesellschaftsrechtliche Trennung der O Center Europe GmbH von der vormaligen S O Deutschland AG, nunmehr S Deutschland AG, hat das zur Zeit der Ausgliederung bereits bestehende Rechtsverhältnis zu der Klägerin nicht beeinflusst, wie der Senat bereits in parallel gelagerten Fällen ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 07.12.2007, 19 U 60/07, Anlage BB 1, Bl. 499 ff.).
Die von der Beklagten herangezogene ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17.02.2005, I-6 80/04), in der die Auffassung vertreten worden ist, dass die Überprüfung einer Strukturkündigung auf eine Willkürkontrolle beschränkt sei, ist durch die genannten Entscheidungen des EuGH, in denen die Anforderungen an eine Netzstrukturkündigung konkretisiert und präzisiert worden sind, überholt (vgl. auch Urteil vom 07.12.2007, 19 U 60/07).
Plausibel versteht sich nämlich als "überzeugend" oder "einleuchtend" und setzt mithin nicht den Nachweis voraus, dass eine bestimmte Entwicklung mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre (vgl. auch Urteil vom 07.12.2007, 19 U 60/07).
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 07.12.2005 in den Verfahren 19 U 57/07, 19 U 59/07 sowie 19 U 60/07 ausgeführt, die Änderung der bestehenden Vertragskonstruktion durch die vorgesehene Abschaffung des zweistufigen Händlernetzes, die Schaffung regional unterschiedlicher Qualitätsstandards (Metro-, Urban- sowie Rural-Regionen) sowie auch die Reduzierung der Händlerstandorte unter Einsatz finanzkräftigerer Händler stellten zwar objektiv durchaus eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes dar, jedoch sei nicht dargelegt, dass diese Umstrukturierungsmaßnahmen das Vertriebsnetz der Beklagten insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil betreffen.
Wie der Senat bereits in den Entscheidungen von 07.12.2007 (vgl. Urteil vom 07.12.2007, 19 U 60/07) ausgeführt hat, setzt zwar die Abschaffung des Sekundärhändlernetzes die Abschaffung der Option der Einrichtung eines Sekundärhändlers voraus und somit eine Kündigung aller Verträge und nicht nur der Verträge, auf deren Grundlage von der Option Gebrauch gemacht worden war.
Allerdings hatten - wie in den bereits früher von dem Senat entschiedenen Streitfällen unstreitig gewesen ist (vgl. Urteil vom 07.12.2007, 19 U 60/07) - lediglich 47 Primärhändler von der Option Gebrauch gemacht.
aaa) Wie der Senat bereits zu parallel gelagerten Streitfällen ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 07.12.2007, 19 U 60/07), ist der Einwand des erfahrungsgemäß zu erwartenden Sinkens des Fahrzeugabsatzes eines gekündigten Händlers im zweiten Jahr kein plausibler Grund für die Erforderlichkeit einer Kündigung mit nur einjähriger Frist.
Diese Unstimmigkeiten, der nicht nachvollziehbare Vortrag zu den Positionen, die sich zu der behaupteten Werteffektminderung von 38 Mio. EUR addieren sollen, sowie der Umstand, dass die Beklagte die Diskrepanzen ihres Vortrags zu dem ihr entgehenden Gewinn in den in der Vergangenheit beim Senat anhängigen Verfahren - beziffert wurde der entgehende Gewinn mit 70 bis 80 Mio. EUR bzw. mit 60 bis 70 Mio. EUR, vgl. Urteil vom 07.12.2007, 19 U 60/07, Anlage BB 1, Bl. 517 f. GA - nicht erläutert, sondern als unbeachtlich darstellt (…vgl. Schriftsatz vom 04.06.2008, S. 26), deuten in ihrer Gesamtheit darauf hin, dass die Beklagte Zahlen ins Blaue hinein vorträgt, denen es an einem realistischen und verifizierbaren objektiven Hintergrund fehlt.
Zudem würde sich, wie der Senat bereits in den parallel gelagerten Fällen ausgeführt hat, eine Bindung des Zukunftshändlers auch durch das Angebot, kurzfristig einen neuen Vertrag abzuschließen, erreichen lassen (vgl. Urteil vom 07.12.2007, 19 U 60/07).
- OLG Stuttgart, 18.05.2015 - 5 U 147/14
Teppichkauf eines deutschen Urlaubers in der Türkei: Anwendbarkeit deutschen …
Das Vorliegen solcher Indizien kann zu der Annahme führen, die Parteien hätten, trotz des Vertragsschlusses in der Türkei, konkludent die Anwendung deutschen Rechts vereinbart (vgl. KG, Urt. v. 21.02.2008 - 19 U 60/07 - zit. - wie alle weiteren Gerichtsentscheidungen - nach Juris, dort Rn. 6 f.;… skeptisch gegenüber der Annahme einer konkludenten Wahl deutschen Rechts in solchen Fällen, Palandt/Thorn, BGB, 74. Aufl., Art. 6 Rom-I-VO Rn. 7 a.E.;… ausdrücklich gegen die Bejahung einer konkludenten Rechtswahl in einer vergleichbaren Konstellation, LG Limburg, Urt. v. 02.05.1990 - 3 S 407/89 - in Juris nur als Kurztext veröffentlicht, Volltext: NJW 1990, 2206;… der Sache nach gegen die Annahme einer konkludenten Rechtswahl in vergleichbarer Situation OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.05.2007 - 9 U 12/07 -).
- OLG Saarbrücken, 11.06.2015 - 4 U 109/14
Immobiliendarlehen nach französischem Recht: Sofortige Fälligstellung im Falle …
Die Abfassung des Vertrags allein in der Sprache eines Landes deutet ebenfalls auf die konkludente Wahl dessen Rechts hin (BGH NJW 1998, 1321; KG NJW-RR 2009, 195). - LG Köln, 07.02.2008 - 86 O 58/07
Wirksamkeit einer Netzstrukturkündigung unter Einhaltung einer einjährigen …
Rn. 29 Das OLG Köln hat in verschiedenen Urteilen vom 7.12.2007 (u.a. in der Sache 19 U 60/07) die in diversen Parallelverfahren von der Kammer getroffene Entscheidung bestätigt, wonach die von der Beklagten mit einjähriger Kündigungsfrist ausgesprochene Netzstrukturkündigung nicht wirksam war, weil das Vorbringen der Beklagten nicht den Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung an die Wirksamkeit einer Netzstrukturkündigung unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist i.S.d. Artikels XVI Ziff. 1.2 Abs. b) des Vertragswerkstattvertrages zu stellen sind. - LG Köln, 24.04.2008 - 86 O 8/08 Rn. 20 Soweit die Antragstellerin Fortführung des Werkstattvertrages vom 12./13.11.2003 begehrt, ist ein derartiger Anspruch gemäß Urteil des OLG Köln vom 7.12.2007 - 19 U 60/07 - ausgeschlossen.
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