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| VGH Bayern, 31.03.2010 - 19 ZB 08.2629 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Ausweisung; Schutz des Privat- und Familienlebens; Begründung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten; Klärungsbedürftigkeit; Entscheidungserheblichkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.01.2001 - 4 B 37.00
Vorliegen von Revisionszulassungsgründen - Nichtberücksichtigung des Vortrags der …
Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2010 - 19 ZB 08.2629
Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Rechtsfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG vom 11.1.2001 NVwZ 2001, 1398 - st. Rspr.- zur entsprechenden revisionsrechtlichen Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2011 - 12 N 40.10
Ausweisung eines Intensivstraftäters
Diese Rechtsstellung entsteht entgegen seiner Auffassung nämlich konstitutiv erst mit der behördlichen Entscheidung über die Zuerkennung eines Daueraufenthaltsrechts nach § 9 a AufenthG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. März 2010 - 19 ZB 08.2629 - Juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 13 S 1020/07 - Juris). - VGH Bayern, 11.05.2010 - 7 CE 10.10133
Außerkapazitäre Hochschulzulassung für Bildungsinländer
Damit wird u. a. vorausgesetzt, dass der betreffende Nicht-EU-Bürger nach Art. 7 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen die Zuerkennung dieses aufenthaltsrechtlichen Sonderstatus beantragt hat (vgl. BayVGH vom 31.3.2010 Az. 19 ZB 08.2629 ), so dass im auszustellenden Aufenthaltstitel nach Art. 8 Abs. 3 Daueraufenthaltsrichtlinie die Bezeichnung "Daueraufenthalt - EG" vermerkt werden kann.
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