Rechtsprechung
| VGH Bayern, 10.07.2017 - 19 ZB 15.1916 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wiederholte Straftaten; Verlustfeststellung; Grundinteresse der Gesellschaft; keine Strafaussetzung zur Bewährung; Intensivstraftäter; Polen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 18.06.2015 - AN 5 K 14.00392
- VG Ansbach, 18.06.2015 - AN 5 K 14.392
- VGH Bayern, 10.07.2017 - 19 ZB 15.1916
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2017 - 19 ZB 15.1916
Rn. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z.B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). - EuGH, 22.05.2012 - C-348/09
Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die …
Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2017 - 19 ZB 15.1916
Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU), wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EUGH , U.v. 22.5.2012 - C-348/09 - juris). - BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven …
Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2017 - 19 ZB 15.1916
Rn. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z.B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). - BGH, 28.06.2000 - 3 StR 156/00
Annahme von Vorsatz beim Vollrausch; Entsprechende Anwendung der Rücktrittsregeln …
Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2017 - 19 ZB 15.1916
Nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung kann die Aussetzung des Strafrestes "verantwortet werden" im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit, eine "reale Chance" für den Erfolg spricht; eine Wahrscheinlichkeit der Resozialisierung, also eine Unwahrscheinlichkeit neuer Straftaten muss demgegenüber nicht unbedingt gegeben sein vgl. BGH, U.v. 28.06.2000 - 3 StR 156/00 - NStZ-RR 2001, 15, juris Rn. 18 sowie BayObLG, U.v. 05.09.2002 - 5 St RR 224/2002 - NStZ-RR 2003, 105, juris Rn. 9 ff.; eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" der Bewährung in Freiheit wird nicht gefordert, vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 57 Rn. 14 ff. und Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 57 Rn. 14). - BayObLG, 05.09.2002 - 5St RR 224/02
Anforderungen an die Entscheidung über die Sozialprognose bei Strafaussetzung zur …
Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2017 - 19 ZB 15.1916
Nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung kann die Aussetzung des Strafrestes "verantwortet werden" im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit, eine "reale Chance" für den Erfolg spricht; eine Wahrscheinlichkeit der Resozialisierung, also eine Unwahrscheinlichkeit neuer Straftaten muss demgegenüber nicht unbedingt gegeben sein vgl. BGH, U.v. 28.06.2000 - 3 StR 156/00 - NStZ-RR 2001, 15, juris Rn. 18 sowie BayObLG, U.v. 05.09.2002 - 5 St RR 224/2002 - NStZ-RR 2003, 105, juris Rn. 9 ff.; eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" der Bewährung in Freiheit wird nicht gefordert, vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 57 Rn. 14 ff. und Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 57 Rn. 14).
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 11 S 955/19
Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wegen Straftaten …
Rn. 80 Ein Grundinteresse der Gesellschaft kann insbesondere bei einer mit den in Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten wie der Menschenwürde und den Menschenrechten unvereinbaren Haltung des Betroffenen, unter den in Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU genannten Umständen sowie in den in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereichen berührt sein, aber auch in anderen Fällen erheblichen strafrechtlichen Fehlverhaltens (vgl. EuGH, Urteil vom 02.05.2018 - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 41 ff., vom 04.10.2007 - C-349/06 -, Rn. 35; OVG Bremen, Urteil vom 30.09.2020 - 2 LC 166/20 -, juris Rn. 51; Bay. VGH, Beschlüsse vom 12.11.2019 - 10 ZB 18.2467 -, juris Rn. 7, vom 15.10.2019 - 19 ZB 19.914 -, juris Rn. 9 f., und vom 10.07.2017 - 19 ZB 15.1916 -, juris Rn. 15; Thür. - VG Augsburg, 14.11.2017 - Au 1 K 17.249
Erfolglose Klage eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers gegen die …
Das beharrliche und uneinsichtige Hinwegsetzen des Klägers über strafrechtliche Vorschriften begründet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und berührt dadurch in schwerwiegender Weise das Grundinteresse der Gesellschaft an der Einhaltung der Strafrechtsnormen als Grundregeln für eine friedliche menschliche Koexistenz (BayVGH, B.v. 10.7.2017 - 19 ZB 15.1916 - juris Rn. 15).
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