Rechtsprechung
| BayObLG, 01.04.2004 - 1Z AR 33/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,64436) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BayObLG, 20.07.2023 - 101 AR 150/23
Bindungswirkung einer Gerichtsstandswahl
Die Reichweite der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses erschöpft sich grundsätzlich in der Zuständigkeitsfrage, derentwegen verwiesen wurde, wobei eine Erstreckung auf weitere Zuständigkeitsfragen dann vorliegen kann, wenn und soweit das verweisende Gericht diese geprüft und bejaht hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 1. April 2004, 1Z AR 33/04, juris Rn. 9 m. w. N.). - OLG Hamm, 11.05.2016 - 32 Sa 19/16
Gerichtsstandbestimmung; weitere Verweisung; Bindungswirkung; …
Im Falle einer Verweisung gemäß § 281 ZPO bindet der Beschluss hinsichtlich aller Zuständigkeitsfragen, die das verweisende Gericht die Zuständigkeit erkennbar geprüft und bejaht hat (BayObLG, Beschluss vom 01.04.2004 - 1Z AR 33/04, BeckRS 2004, 17241, beck-online; Senat, Beschluss vom 13.06.2014 - Aktenzeichen 32 SA 35/14, BeckRS 2014, 13615, beck-online, jeweils m.w.N.). - KG, 11.12.2008 - 2 AR 56/08
Zuständigkeitsbestimmung: Erforderlichkeit des Zuständigkeitsstreits zwischen …
In derartigen Fällen ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bezüglich derjenigen Zuständigkeitsart, über die das verweisende Gericht offenbar nicht abschließend entscheiden wolle (vgl. BayObLG, Beschl. vom 1.4.2004 - 1Z AR 33/04, Rdnr. 9 zit. nach Juris, m.w.N.;… Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 16a, m.w.N.).
dejure.org
Übersicht BayObLG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.