Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 09.03.2017 - 2 A 40/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,8455
VG Lüneburg, 09.03.2017 - 2 A 40/16 (https://dejure.org/2017,8455)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 09.03.2017 - 2 A 40/16 (https://dejure.org/2017,8455)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 09. März 2017 - 2 A 40/16 (https://dejure.org/2017,8455)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,8455) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung;

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2017 - 2 A 40/16
    Es entspricht zudem gefestigter Rechtsprechung, dass eine Steuerregelung auch Lenkungswirkungen mitverfolgen darf, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein, und dass die Kommune hierfür keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz bedarf (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 8/13 -, m. w. N., zit. n. Juris).

    Erst dann, wenn die - grundsätzlich zulässige (s.o.) - steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzierungsfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, indem der steuerpflichtige Vorgang unmöglich gemacht wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 17.07.1974 - 1 BvR 51/69 -, zit. n. Juris; BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 8/13 -, a. a. O.).

    Erst dann, wenn das verfolgte Lenkungsziel dazu führt, dass gerade das besonders hoch besteuerte Verhalten faktisch nicht mehr ausgeübt werden kann, bietet allein die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage (BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 8/13 -, a. a. O.).

    Das zweite Kriterium ist, dass die Jahressteuer für einen gefährlichen Hund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes nicht deutlich übersteigen darf (BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 8/13 -, a. a. O.).

    Denn in einem solchen Falle würde die erhöhte Steuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand stehen, den sich ein durchschnittlicher Steuerpflichtiger nicht mehr leisten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 8/13 -, a. a. O.).

    Daneben sind aber auch einmalig anfallende Kosten wie etwa Anschaffungs- und Bestattungs- bzw. Tierkörperbeseitigungskosten sowie besondere Kosten im Zusammenhang mit der Kampfhundeeigenschaft (insbesondere Kosten für den Wesenstest, die Gebühr für das Negativzeugnis sowie ggf. Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb oder Zwinger) einzubeziehen (BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 8/13 -, a. a. O.).

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2014 (9 C 8/13, a. a. O., Rn. 32 bei Juris) ausgeführt, dass dieser Betrag zu niedrig angesetzt sei, weil auch "einmalig anfallende allgemeine Kosten" wie Kosten für Anschaffung und Ausstattung sowie besondere Kosten für die Kampfhundehaltung zu berücksichtigen seien.

    Wenn das Bundesverwaltungsgerichts bereits im Jahr 2013 bzw. 2014 die durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten für einen "normalen" Hund mit 900, 00-1.000,00 EUR als zu niedrig angesehen hat (9 C 8/13, a. a. O., Rn. 31 f. bei Juris), kann im Jahr 2017 erst recht nicht festgestellt werden, dass eine jährliche Hundesteuer für den ersten gefährlichen Hund i. H. v. 660, 00 EUR sowie für den zweiten gefährlichen Hund i. H. v. 900, 00 EUR die durchschnittlichen Haltungskosten für das Halten eines gefährlichen Hundes deutlich übersteigen und damit erdrosselnd wirken würde.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2016 - 2 LB 34/15

    Besteuerung der Haltung gefährlicher Hunde

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2017 - 2 A 40/16
    So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall einen auf 2.000,00 EUR festgesetzten Steuersatz für einen gefährlichen Hund, der 26 Mal höher war als der Steuersatz für "normale" Hunde, als erdrosselnd eingestuft (kritisch zu diesem Kriterium OVG Schl.-Holst., Urt. v. 22.06.2016 - 2 LB 34/15 -, zit. n. Juris).

    Schließlich stellt die Einzelrichterin - in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. auch OVG Schl.-Holst., Urt. v. 22.06.2016 - 2 LB 34/15 -, a.a.O.) maßgeblich darauf ab, dass die Steuersätze für den ersten und zweiten gefährlichen Hund die durchschnittlichen Unterhaltungskosten für solche Hunde nicht deutlich übersteigen.

    Denn eine Gemeinde hat ihre Entscheidungen auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts in eigener Verantwortung zu treffen (vgl. OVG Schl.-Holst., Urt. v. 22.06.2016 - 2 LB 34/15 -, zit. n. Juris).

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2017 - 2 A 40/16
    Die Hundesteuer ist eine traditionelle örtliche Aufwandsteuer, denn das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (vgl. nur BVerwG; Urt. v. 19.01.2000 - BVerwG 11 C 8/99 -, zit. n. Juris).

    Hiervon ausgehend ist bereits im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass die Hundesteuersatzung der Beklagten einen erhöhten Steuersatz für die Halter gefährlicher Hunde vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2005 - 10 B 34/05 - Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 - VG Aachen, Urt. v. 14.02.2008 - 4 K 1500/16 -, jeweils zit. n. Juris).

    Die spezielle Besteuerung von gefährlichen Hunden nach Maßgabe der in der Hundesteuersatzung enthaltenen Regelungen dient vorliegend nicht (nur) der Einnahmenerzielung, sondern zielt (jedenfalls auch) darauf ab, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet die Haltung solcher Hunde zurückzudrängen, die entweder aufgrund konkreter Vorfälle (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HStS) oder aufgrund ihres Züchtungspotentials (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 HStS) in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 - Bay. VGH, Urt. v. 25.07.2013 - 4 B 13.144 -, jeweils zit. n. Juris).

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2017 - 2 A 40/16
    Die Gemeinde als Satzungsgeber ist daher nur verpflichtet, in ihrem Bereich den Gleichheitssatz zu wahren (BVerfG, Beschl. v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 -, zit. n. Juris).

    Im Übrigen wäre es auch mit der den Gemeinden in Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Selbstverwaltung nicht vereinbar, wenn eine Gemeinde sich bei Wahrnehmung der ihr zustehenden Rechtsetzungsbefugnisse den Regelungen anderer Gemeinden anzupassen hätte (BVerfG, Beschl. v. 21.12.1966, a. a. O.; Nds. OVG, Beschl. v. 16.10.2009 - 9 PA 91/09 -, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144

    Kampfhundesteuer von 2.000 Euro jährlich ist unzulässig

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2017 - 2 A 40/16
    Die spezielle Besteuerung von gefährlichen Hunden nach Maßgabe der in der Hundesteuersatzung enthaltenen Regelungen dient vorliegend nicht (nur) der Einnahmenerzielung, sondern zielt (jedenfalls auch) darauf ab, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet die Haltung solcher Hunde zurückzudrängen, die entweder aufgrund konkreter Vorfälle (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HStS) oder aufgrund ihres Züchtungspotentials (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 HStS) in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 - Bay. VGH, Urt. v. 25.07.2013 - 4 B 13.144 -, jeweils zit. n. Juris).

    Letzteres ist dann der Fall, wenn die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine "erdrosselnde Wirkung" praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994 - 8 N 1/93 -f; OVG RhPf. Urt. v. 14.5.2013 - 6 C 11221/12 - Bay. VGH, Urt. v. 25.07.2013 - 4 B 13.144 -, jeweils zit. n. Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2012 - 2 S 2995/11

    Ablauf der Willensbildung beim Satzungsgeber für Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2017 - 2 A 40/16
    Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen abzuwägen, besteht nicht (vgl. VGH BW, Urt. v. 11.07.2012 - 2 S 2995/11 -, zit. n. Juris).
  • VG München, 27.09.2012 - M 10 K 11.6018

    Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung; Kampfhund; erhöhter Steuersatz

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2017 - 2 A 40/16
    Folglich kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuersätze auch nicht auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers an (vgl. VG München, Urt. v. 27.09.2012 - M 10 K 11.6018 -, zit. n. Juris).
  • BVerwG, 13.02.1976 - VII C 7.74
    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2017 - 2 A 40/16
    Als Gemeindesteuer hat die Hundesteuer nur innerhalb des Gemeindebereichs den Gleichheitssatz zu wahren (BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - VII C 7/74 -, zit. n. Juris).
  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93

    Finanzwesen - Verpackungssteuer - Sachgesetzgebungskompetenz

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2017 - 2 A 40/16
    Letzteres ist dann der Fall, wenn die Steuerregelung aufgrund der Höhe des Steuersatzes ersichtlich darauf abzielt, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine "erdrosselnde Wirkung" praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994 - 8 N 1/93 -f; OVG RhPf. Urt. v. 14.5.2013 - 6 C 11221/12 - Bay. VGH, Urt. v. 25.07.2013 - 4 B 13.144 -, jeweils zit. n. Juris).
  • BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 34.05

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Rasselisten von Hunden;

    Auszug aus VG Lüneburg, 09.03.2017 - 2 A 40/16
    Hiervon ausgehend ist bereits im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass die Hundesteuersatzung der Beklagten einen erhöhten Steuersatz für die Halter gefährlicher Hunde vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2005 - 10 B 34/05 - Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8/99 - VG Aachen, Urt. v. 14.02.2008 - 4 K 1500/16 -, jeweils zit. n. Juris).
  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 C 11221/12

    Normenkontrollverfahren gegen eine Hundesteuererhöhung

  • VG Göttingen, 15.10.2015 - 2 A 272/14

    Pakistan, Schiiten, nichtstaatliche Verfolgung, Schutzbereitschaft

  • VG Braunschweig, 30.08.2023 - 8 A 381/21

    Herdenschutzhund; Hundehaltung zur Berufsausübung; Hundesteuer; örtliche

    Vielmehr folgt aus der Satzungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 57 Abs. 1 Nds. Verfassung , dass die Beklagte von ihrer Kompetenz zur Rechtsetzung ohne erforderliche Berücksichtigung der Regelungen übriger Kommunen Gebrauch machen kann (so auch VG Lüneburg, U. v. 09.03.2017 - 2 A 40/16 -, juris Rn. 34).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht