Weitere Entscheidung unten: VG Lüneburg, 01.11.2010

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.01.2011 - 2 B 73.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,15671
BVerwG, 25.01.2011 - 2 B 73.10 (https://dejure.org/2011,15671)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2011 - 2 B 73.10 (https://dejure.org/2011,15671)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - 2 B 73.10 (https://dejure.org/2011,15671)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,15671) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 1 VwVfG TH, § 60 VwVfG, § 2 BBesG, § 2 BesG TH
    Bleibevereinbarung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; besoldungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt

  • Wolters Kluwer

    Dauerhafter Schutz gegen nachteilige Entwicklungen der Beamtenbesoldung sowie Herstellung einer dauerhaften Parität des Einkommens mit den Verdienstmöglichkeiten als Professor an der Universität Zürich als gemeinsame Geschäftsgrundlage

  • rewis.io

    Bleibevereinbarung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; besoldungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt

  • ra.de
  • rewis.io

    Bleibevereinbarung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; besoldungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dauerhafter Schutz gegen nachteilige Entwicklungen der Beamtenbesoldung sowie Herstellung einer dauerhaften Parität des Einkommens mit den Verdienstmöglichkeiten als Professor an der Universität Zürich als gemeinsame Geschäftsgrundlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 36.89

    Verbindlichkeit von Verträgen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen bei im

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2011 - 2 B 73.10
    Die rechtliche Würdigung, ob ein Umstand eine gemeinsame Grundlage des Vertrags darstellt und ob sich aus seiner Änderung unzumutbare Folgewirkungen für einen Vertragspartner ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteile vom 25. November 1966 - BVerwG 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 ; vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 und vom 24. September 1997 - BVerwGE 11 C 10.96 - Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1 = NVwZ 1998, 1075).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2011 - 2 B 73.10
    Diese Fragen können schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil es bei Anwendung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt, wie sie beantwortet werden (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.; stRspr).
  • BVerwG, 24.09.1997 - 11 C 10.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2011 - 2 B 73.10
    Die rechtliche Würdigung, ob ein Umstand eine gemeinsame Grundlage des Vertrags darstellt und ob sich aus seiner Änderung unzumutbare Folgewirkungen für einen Vertragspartner ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteile vom 25. November 1966 - BVerwG 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 ; vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 und vom 24. September 1997 - BVerwGE 11 C 10.96 - Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1 = NVwZ 1998, 1075).
  • BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 24.08

    Sonderzuwendung; abgesenkte Besoldung für erstmals im Beitrittsgebiet ernannte

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2011 - 2 B 73.10
    Dabei hat er einen gesetzlich eröffneten Spielraum wahrgenommen (vgl. Urteil vom 12. November 2009 - BVerwG 2 C 24.08 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 15 Rn. 19).
  • BVerwG, 25.11.1966 - VII C 35.65
    Auszug aus BVerwG, 25.01.2011 - 2 B 73.10
    Die rechtliche Würdigung, ob ein Umstand eine gemeinsame Grundlage des Vertrags darstellt und ob sich aus seiner Änderung unzumutbare Folgewirkungen für einen Vertragspartner ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteile vom 25. November 1966 - BVerwG 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 ; vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 und vom 24. September 1997 - BVerwGE 11 C 10.96 - Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1 = NVwZ 1998, 1075).
  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

    Dies entspricht der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Januar 2011 - BVerwG 2 B 73.10 - juris Rn. 8) als auch des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - BGHZ 177, 193 ).

    Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen also den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (vgl. Urteile vom 25. November 1966 - BVerwG 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 = Buchholz 310 Vorbem. III § 42 VwGO Ziff. 3 Nr. 55, vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 109 und vom 24. September 1997 - BVerwG 11 C 10.96 - Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1 = NVwZ 1998, 1075; Beschluss vom 25. Januar 2011 - BVerwG 2 B 73.10 - juris Rn. 8).

    Die rechtliche Würdigung, ob sich aus der wesentlichen Änderung der gemeinsam vorausgesetzten Grundlagen des Vertrages unzumutbare Folgewirkungen für eine Vertragspartei ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Urteile vom 25. November 1966, vom 9. November 1990 und vom 24. September 1997 jeweils a.a.O.; Beschluss vom 25. Januar 2011 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2015 - 9 S 280/14

    Gestaltung des Beamtenverhältnisses durch Vereinbarung; Bedingungsfeindlichkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamtenrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 - 2 C 11.92 -, BVerwGE 91, 200; Beschluss vom 25.01.2011 - 2 B 73.10 -, juris) entspricht es dessen Wesen und Eigenart (Art. 33 Abs. 5 GG), dass der Gesetzgeber für die Regelung des Beamtenverhältnisses und die Verteilung der Rechte und Pflichten allein zuständig und verantwortlich ist; der einzelne Beamte hat keine eigenen rechtlichen Möglichkeiten, auf die nähere Ausgestaltung seines Rechtsverhältnisses einzuwirken.

    Die ausdrücklichen gesetzlichen Verbote des Verzichts auf die gesetzlich zustehende Besoldung und Versorgung einerseits und ihrer Erhöhung durch Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche andererseits (§ 2 Abs. 2, 3 BBesG, § 3 Abs. 2, 3 BeamtVG) sind besonders hervorgehobene Ausprägungen dieses Grundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1992, a.a.O., sowie Beschluss vom 25.01.2011, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 83.15

    Abfindung; Berufungsvereinbarung; Darlegungsanforderungen; Entlassung auf eigenen

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn - bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen bei Vertragsschluss - durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung oder eine nachträgliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1966 - 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 , vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 , vom 24. September 1997 - 11 C 10.96 - Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1 S. 5 f., vom 5. Februar 2009 - 7 C 11.08 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 78 Rn. 31 ff. und vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 57; Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - 4 B 24.05 - juris Rn. 4, vom 11. November 2009 - 7 B 13.09 - juris Rn. 20 f., vom 25. Januar 2011 - 2 B 73.10 - juris Rn. 8 und vom 17. Juni 2014 - 6 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 83 Rn. 22).

    Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die für den Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 57; Beschlüsse vom 25. Januar 2011 - 2 B 73.10 - juris Rn. 8 und vom 17. Juni 2014 - 6 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 83 Rn. 22).

  • VG Cottbus, 05.12.2019 - 6 K 2418/16

    Bei einem Prozessvergleich über eine Beitragsforderung wird der ursprüngliche

    Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen also den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1966 - 7 C 35.65 -, BVerwGE 25, 299, 302 f.; Urteil vom 9. November 1990 - 8 C 36.89 -, BVerwGE 87, 77, 80 f.; Urteil vom 24. September 1997 - 11 C 10.96 -, NVwZ 1998, 1075; Beschluss vom 25. Januar 2011 - 2 B 73.10 -, juris Rn. 8; Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 64).

    Die rechtliche Würdigung, ob sich aus der wesentlichen Änderung der gemeinsam vorausgesetzten Grundlagen des Vertrages unzumutbare Folgewirkungen für eine Vertragspartei ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 25. November 1966, a.a.O.; Urteil vom 9. November 1990, a.a.O.; Urteil vom 24. September 1997, a.a.O.; Beschluss vom 25. Januar 2011, a.a.O.; Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., Rn. 65).

  • VG Düsseldorf, 29.11.2012 - 11 K 4418/12
    Ob ein Umstand eine gemeinsame Grundlage des Vertrags darstellt, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 2 B 73/10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2000 - 9 A 5295/97 -, NVwZ 2001, 691.

    Nicht zuzumuten ist das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung einem Vertragspartner dann, wenn der Rahmen des Risikos überschritten wird, den der Vertragspartner bei Abwägung aller Umstände nach Treu und Glauben hinzunehmen hat und das Festhalten am Vertrag wesentliche Nachteile zur Folge hätte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 2 B 73/10 -, juris; Kopp/Schenke, Kommentar zum VwVfG, 12. Auflage 2011, § 60 Rn. 12.

  • OVG Hamburg, 06.10.2022 - 5 Bf 467/19

    Auslegung einer öffentlich-rechlichen Vereinbarung über besondere Leistungsbezüge

    Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 (Hmb)VwVfG setzt nämlich voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen und als beständig vorausgesetzt haben (vgl. hierzu und zu Nachfolgendem: BVerwG, Beschl. v. 25.11.2011, 2 B 73/10, juris Rn. 8 m.w.N.; Urt. v. 24.9.1997, BVerwGE 11 C 10.96, NVwZ 1998, 1075, juris Rn. 30 ff.).
  • VG Potsdam, 06.11.2020 - 8 K 4052/17
    Die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind in § 60 Abs. 1 VwVfG geregelt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 2 B 73.10 -, juris, Rz. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 01.11.2010 - 2 B 73/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10169
VG Lüneburg, 01.11.2010 - 2 B 73/10 (https://dejure.org/2010,10169)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 01.11.2010 - 2 B 73/10 (https://dejure.org/2010,10169)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 01. November 2010 - 2 B 73/10 (https://dejure.org/2010,10169)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,10169) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Instandsetzung eines Denkmals - Beseitigung von Wasserschäden, Außenabdichtung eines Gebäudes

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO; § 80 Abs. 5 VwGO; § 21 S. 2 NDSchG; § 23 NDSchG; § 25 Abs. 1 NDSchG; § 89 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 NBauO
    Gebotenheit der sofortigen Vollziehbarkeit einer denkmalschutzrechtlichen Verfügung; Möglichkeit der Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustands durch die Denkmalbehörde bei Eingriff in ein Kulturdenkmal dem Denkmalschutzgesetz (NDSchG)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebotenheit der sofortigen Vollziehbarkeit einer denkmalschutzrechtlichen Verfügung; Möglichkeit der Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustands durch die Denkmalbehörde bei Eingriff in ein Kulturdenkmal dem Denkmalschutzgesetz (NDSchG)

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Denkmalschutz: Verfallenlassen eines historischen Gebäudes ist kein Eingriff in Kulturdenkmal

  • denkmalrechtbayern.de PDF (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Instandsetzungsanordnung Geeignetheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Instandsetzung eines Denkmals

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Sanierungsauflagen für Möllering-Villa in Häcklingen vorerst nicht durchsetzbar

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Sanierungsauflagen für Möllering-Villa in Häcklingen vorerst nicht durchsetzbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Instandsetzung eines Denkmals

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 303
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 12 LC 70/07

    Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Frage

    Auszug aus VG Lüneburg, 01.11.2010 - 2 B 73/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung beider mit Denkmalschutz befassten Senate des Nds. Oberverwaltungsgerichts vermittelt(e) in erster Linie früher das Institut für Denkmalpflege und nach dessen Errichtung zum 1. Januar 1998 das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, das als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mitwirkt und dem insbesondere die in § 21 Satz 2 NDSchG aufgeführten Aufgaben obliegen, das entsprechende Fachwissen (Urteil vom 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, BauR 2009, 784 ff).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2003 - 1 L 601/97

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines als Baudenkmal eingestuften

    Auszug aus VG Lüneburg, 01.11.2010 - 2 B 73/10
    Nur konservierende, das heißt sichernde und schützende Maßnahmen sind zur Erhaltung des Denkmals "nötig", wie z.B. die Reparatur von Dachschäden, ohne die das Denkmal wegen eindringender Feuchtigkeit (weiter) verfallen würde (Schmaltz/ Wiechert, § 6 Rdn. 8; Nds. OVG, Urteil vom 24.03.2003 - 1 L 601/97 -, NdsRpfl 2003, 358 ff).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht